· Fachbeitrag · Berufsrecht
Anwaltliche Werbung ist zulässig ‒ Überrumpelung bleibt verboten
von RA Stefan Schreiter, Berlin
Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung (§ 43b BRAO), wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Adressat durch das Schreiben nicht belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (BGH 13.11.13, I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133878). |
Sachverhalt
Die beklagte Kanzlei B versandte an zahlreiche, von ihr nicht anwaltlich vertretene Kommanditisten der Immobilien Fonds-KG G ein persönlich adressiertes Schreiben. Hierin teilte sie mit, dass sie mehrere Kommanditisten vertrete, die von dem Insolvenzverwalter der G aus Kommanditistenhaftung in Anspruch genommen werden. B stellte eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in den Raum, erläuterte ihre rechtlichen Ansätze und wies darauf hin, dass sie einen Zusammenschluss der betroffenen Kommanditisten zu einer gemeinsamen Interessenvertretung für sinnvoll halte. Zudem äußerte B ihr Interesse an dem Gedankenaustausch mit anwaltlichen Kollegen. Die Schreiben erreichten auch Mandanten des in derselben Sache tätigen Anwalts K. K klagte auf Unterlassung. Das OLG stufte die Werbung als unlauter ein und gab der Klage in zweiter Instanz statt. Die Revision der B hat das klageabweisende Urteil erfolgreich wieder hergestellt.
Entscheidungsgründe
Für einen Verstoß gegen § 43b BRAO genügt es nicht, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis seines konkreten Beratungsbedarfs angesprochen wird. Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung im Einzelfall.
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