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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Anwaltskammer: Schockwerbung eines Anwalts überschreitet Schmerzgrenze

    | Ein Anwalt wollte Tassen mit Motiven von körperlicher Züchtigung, häuslicher Gewalt und einem Suizidversuch bedrucken und mit dem Aufdruck seiner Kontaktdaten an (potenzielle) Mandanten verschenken. Die Rechtsanwaltskammer erklärte dies für unzulässig, der AGH NRW hat in der Sache keine eindeutige Position bezogen (06.09.2013, 2 AGH 3/13). |

     

    Während die anwaltliche Werbung lange Zeit insgesamt berufsrechtswidrig war, hat das BVerfG mit einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 196) das Meinungsbild geändert. Auch Anwälte müssen um neue Mandanten werben dürfen. Seit 1994 erlaubt § 43b BRAO dem Rechtsanwalt sachliche Werbung in Grenzen.

     

    Im Streitfall informierte der Anwalt die Kammer von seiner geplanten Werbung, worauf diese die Werbung per Bescheid als unzulässig einstufte. Hiergegen wehrte sich der Anwalt mit zulässiger Klage vor dem AGH NRW. Eine Stellungnahme der Richter in der Sache erfolgte jedoch nicht.

     

    Belehrende Hinweise einer Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder seien nicht anfechtbar, soweit sich die in der Belehrung zum Ausdruck gebrachte Missbilligung oder das damit ausgesprochene Verbot nur auf potenzielle zukünftige Berufsrechtsverstöße beziehe. Rechtsschutz sei erst zu erlangen, wenn der Anwalt entgegen den streitgegenständlichen Hinweisen die von ihm beabsichtigten Werbemaßnahmen tatsächlich durchführt und die Kammer den Kläger zur Unterlassung auffordert.

    Quelle: ID 42355250