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Entsprechend sachkundiger Anwalt darf sich „Spezialist“ nennen
| Erfüllt ein Rechtsanwalt die an einen Fachanwalt gestellten Anforderungen der FAO, darf er sich als Nicht-Fachanwalt „Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet nennen, für das auch eine Fachanwaltschaft existiert. |
Dies hat der BGH entschieden (24.7.14, I ZR 53/13, Abruf-Nr. 174474) und damit die bisher geltenden strengen Grundsätze zum Führen von Berufsbezeichnungen etwas gelockert: Rechtsuchende sollen grundsätzlich einen Rechtsanwalt mit Fachanwaltstitel für ein bestimmtes Rechtsgebiet zweifelsfrei erkennen. Nicht-Fachanwälte durften daher bisher keine Zusatzbezeichnungen verwenden, die ähnlich klingen beziehungsweise den Anschein der Fachanwaltskompetenz signalisieren könnten. Laut BGH liege eine Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden, sofern sie die Begriffe „Fachanwalt“ und „Spezialist“ verwechseln, vorliegend aber nicht vor, da die notwendigen fachlichen Fähigkeiten des Rechtsanwalts gegeben seien.
PRAXISHINWEIS | Allerdings trägt ein sich als „Spezialist“ bezeichnender Rechtsanwalt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast. |
Quelle: AK, Ausgabe 03/2015 | Seite 37