· Fachbeitrag · Berufsrecht
„Fachanwalt“ und „Spezialist“ - darf beides auf dem Briefkopf stehen?
| Wann sich ein „Nicht-Fachanwalt“ als „Spezialist“ bezeichnen darf, hat der BGH schon 2014 entschieden. Aber was gilt, wenn der Anwalt bereits einen Fachanwaltstitel trägt? Bezeichnet er sich zusätzlich als „Spezialist“, muss er Kenntnisse und Erfahrungen haben, die die eines Fachanwalts deutlich übersteigen. Und dies muss er im Zweifel nachweisen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Rechtsanwalt war Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht. Auf seinem Briefkopf druckte er die Bezeichnung: „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht“. Die Anwaltskammer hielt die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ für unzulässig. Der Senat für Anwaltssachen beim BGH hat dies bestätigt (5.12.16, AnwZ [Brfg] 31/14, Abruf-Nr. 190842). Der BGH erklärte, dass die Entscheidung aus 2014 zu der „Spezialisten“-Frage (Dahns, AK 15, 76) nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar sei. Dort hatte der Anwalt keinen Fachanwaltstitel. Dieser darf sich „Spezialist“ nennen, sofern seine Fähigkeiten denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Ist ein Anwalt jedoch wie hier bereits Fachanwalt, ist es überflüssig, sich zusätzlich „Spezialist“ zu nennen.
Der Anwalt drückt hier aus, dass seine Kenntnisse und seine praktischen Erfahrungen die eines „Nur-Fachanwalts“ nicht nur unerheblich übersteigen. Und dies muss sich auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Ist dies nicht der Fall, darf er nur das Teilgebiet nennen, auf das sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen. Er bezeichnete sich außerdem als „Spezialist für Erbschaftsteuer“. Der Ausdruck „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer“ unterscheide, was die Tiefe der Kenntnisse und den Umfang der praktischen Erfahrungen angeht, nicht zwischen dem Oberbegriff des Erbrechts und dem Teilgebiet des Erbschaftsteuerrechts, so der BGH.
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