· Nachricht · Berufsrecht
Name und Internet-Adresse gehören nicht auf die Robe
| Der AGH NRW ( 29.5.15, 1 AGH 16/15 ) hat der Marketing-Idee eines Anwalts ein Ende gesetzt. Er beabsichtigte, seine Robe gut sichtbar mit seinem Namen und seiner Internetadresse zu versehen. |
Das entspricht aber nicht der Rolle des Anwalts und ist verboten, so der AGH. Die Robe verdeutliche die besondere Stellung des Anwalts mit dessen Rechten und Pflichten. Auf die Grundsätze der § 43b BRAO, § 6 BORA komme es gar nicht an.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 13/2015 vom 17.7.15
Quelle: ID 43513988