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  • · Fachbeitrag · Bilderstellung

    Was muss beim Anfertigen eines Bildes für die Kanzleihomepage beachtet werden?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Werden Bilder für die Homepage, die Facebookseite oder eine Publikation der Kanzlei erstellt, gilt es, einige rechtliche Punkte zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der folgenden Checkliste, die die gewerbliche Tätigkeit des Anwalts im Sinne des Urheberrechts berücksichtigt. |

    1. Personen

    Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild und müsste zuvor seine Einwilligung für das Foto geben (§ 22 KUG). Weil das z.B. bei Bildern auf der Straße ein Fotografieren fast unmöglich macht, gibt es Ausnahmen. Dazu folgendes Prüfungsschema:

     

    Checkliste / Bild einer Person - Zulässigkeit

    • 1.Liegt ein Bildnis vor? 
      • Die Person ist nicht erkennbar bzw. identifizierbar -> das Bild kann genutzt werden
      • Die Person ist erkennbar -> weiter unter 2.

     

    • 2.Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor? 
      • Die Person hat nach § 22 S. 1 KUG eingewilligt (nicht nur zum Erstellen des Fotos, sondern auch zur Nutzung des Bildes durch die Kanzlei) -> das Bild kann genutzt werden
      • Die Person hat nicht eingewilligt -> weiter unter 3.

     

    • 3.Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? 
    • Nach dem KUG gibt es vier Ausnahmen, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf:

     

      • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
    • Wer Person der Zeitgeschichte ist, ist immer eine Einzelfallklärung, z.B. Prinzessin Caroline.
      • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen.
    • Die Person ist erkennbar, tritt aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund. Kontrollfrage: Kann die Personenabbildung auch entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde?
      • Bilder von Versammlungen und Aufzügen.
    • Die Veranstaltung muss selbst im Vordergrund stehen. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben, ist nicht erlaubt.
      • Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. Hier sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden.
     

    2. Gebäude

    Bei Gebäuden muss unterschieden werden, ob die Bilder innen oder außen gemacht werden.

     

    a) Innenaufnahmen

    Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers (§§ 903, 1004 BGB, Art. 13 GG). Seine Erlaubnis muss eingeholt werden. Das gilt auch für öffentliche ­Gebäude.

     

    b) Außenaufnahmen

    Es gilt die Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass der Fotograf urheberrechtlich geschützte Gegenstände wie z.B. Häuser oder Denkmäler, die von ­öffentlichen Wegen und Plätzen aus zu sehen sind, sowohl fotografieren, als auch die Fotos veröffentlichen und gewerblich nutzen darf (§ 59 UrhG). Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt.

     

    Checkliste / Bild eines Gebäudes - Zulässigkeit

    • Erlaubt ist nur das Fotografieren von der Straßenperspektive. Wer Hilfsmittel benutzt (Leiter, besonders langes Stativ) oder aus Fenstern heraus fotografiert, verlässt die Straßenperspektive.
    • Fotografieren ist nur von „öffentlichem“ Grund aus zulässig. Wird Privatgrund betreten (auch wenn er öffentlich zugänglich ist), kann der Eigentümer ein Fotografieren verbieten.
    • Beispiel | Auf Bahnhöfen der DB sieht das Hausrecht ein Fotoverbot vor. In Parkanlagen verlangen manche Betreiber (z.B. Schloss Sanssouci) Entgelt für gewerbliche Aufnahmen.
    • Erlaubt ist nur die Straßenansicht eines Gebäudes. Von außen in das Gebäude hinein zu fotografieren, ist nicht ­gestattet.
    • Einschränkungen gelten für nicht bleibende Fotoobjekte (z.B. temporäre Kunst, verhüllten Reichstag). Hier besteht stärkerer Urheberschutz.
     

    3. Marken

    Markenrechtlich geschützte Gegenstände (z.B. Lego, Aral-Tankstelle, Boss-Jeans) dürfen fotografiert und veröffentlicht werden. Eine Einschränkung dieser Erlaubnis greift nur, wenn die Bilder eine Irreführung oder Rufausbeutung darstellen oder wenn der Werbewert der Marke ausgenutzt werden soll. Ähnliches gilt für Logos und Ladenschilder. Hier kommt es auf den Zweck an.

     

    • Beispiel

    Ein Zeitungsbild, das eine Metzgerei wegen einer nahen Baustelle zeigt, ist in Ordnung. Wird hingegen über „Gammelfleisch“ berichtet, kann das Namensrecht verletzt sein.

     

    4. Sonstiges

    Fahrzeugfotos dürfen mit erkennbarem Kennzeichen ohne Einwilligung des Fahrzeugbesitzers veröffentlicht werden (LG Kassel 10.5.07, 1 T 75/07).

    5. Strikte Fotoverbote

    Verschiedene Gesetze sehen strikte Fotografierverbote vor, z.B.

    • § 169 GVG (Gerichtsverhandlungen),
    • § 109g StGB (militärische Anlagen) und
    • § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich).

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 13 | ID 42421444