· Fachbeitrag · Bilderstellung
Was muss beim Anfertigen eines Bildes für die Kanzleihomepage beachtet werden?
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Werden Bilder für die Homepage, die Facebookseite oder eine Publikation der Kanzlei erstellt, gilt es, einige rechtliche Punkte zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der folgenden Checkliste, die die gewerbliche Tätigkeit des Anwalts im Sinne des Urheberrechts berücksichtigt. |
1. Personen
Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild und müsste zuvor seine Einwilligung für das Foto geben (§ 22 KUG). Weil das z.B. bei Bildern auf der Straße ein Fotografieren fast unmöglich macht, gibt es Ausnahmen. Dazu folgendes Prüfungsschema:
Checkliste / Bild einer Person - Zulässigkeit |
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2. Gebäude
Bei Gebäuden muss unterschieden werden, ob die Bilder innen oder außen gemacht werden.
a) Innenaufnahmen
Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers (§§ 903, 1004 BGB, Art. 13 GG). Seine Erlaubnis muss eingeholt werden. Das gilt auch für öffentliche Gebäude.
b) Außenaufnahmen
Es gilt die Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass der Fotograf urheberrechtlich geschützte Gegenstände wie z.B. Häuser oder Denkmäler, die von öffentlichen Wegen und Plätzen aus zu sehen sind, sowohl fotografieren, als auch die Fotos veröffentlichen und gewerblich nutzen darf (§ 59 UrhG). Dieses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt.
Checkliste / Bild eines Gebäudes - Zulässigkeit |
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3. Marken
Markenrechtlich geschützte Gegenstände (z.B. Lego, Aral-Tankstelle, Boss-Jeans) dürfen fotografiert und veröffentlicht werden. Eine Einschränkung dieser Erlaubnis greift nur, wenn die Bilder eine Irreführung oder Rufausbeutung darstellen oder wenn der Werbewert der Marke ausgenutzt werden soll. Ähnliches gilt für Logos und Ladenschilder. Hier kommt es auf den Zweck an.
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Ein Zeitungsbild, das eine Metzgerei wegen einer nahen Baustelle zeigt, ist in Ordnung. Wird hingegen über „Gammelfleisch“ berichtet, kann das Namensrecht verletzt sein. |
4. Sonstiges
Fahrzeugfotos dürfen mit erkennbarem Kennzeichen ohne Einwilligung des Fahrzeugbesitzers veröffentlicht werden (LG Kassel 10.5.07, 1 T 75/07).
5. Strikte Fotoverbote
Verschiedene Gesetze sehen strikte Fotografierverbote vor, z.B.
- § 169 GVG (Gerichtsverhandlungen),
- § 109g StGB (militärische Anlagen) und
- § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich).