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Fachanwalt für Medizinrecht: Inkassofälle zählen nicht oder wenig
| Eine reine Inkassotätigkeit ist kein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung. Das hat der BGH klargestellt. |
In einem Streit um die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht entschied der Senat für Anwaltsachen (14.11.18, AnwZ [Brfg] 29/18, Abruf-Nr. 206623): Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und aus dem mangels Widerspruch erwirkten Vollstreckungsbescheid im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung, ist diese Tätigkeit nicht automatisch ein medizinrechtlicher Fall zum „Vergütungsrecht der Heilberufe“ (§ 14b Nr. 5 FAO).
Etwas anderes gilt, wenn in diesem Zusammenhang auch medizinrechtliche Vergütungsfragen bearbeitet werden. Beispiel: Der Anwalt prüft in den Mahnsachen jeweils vorab die angemahnte Rechnung im Hinblick auf die Mindestangaben zur Fälligkeit (§ 12 Abs. 2 GOÄ bzw. § 10 GOZ) und kontrolliert ferner ‒ wenn dazu im Einzelfall Anlass besteht ‒ auch Eigenanteil und Wahlleistungsvereinbarung. Dann können Mahnsachen ggf. berücksichtigt werden. Allerdings können die Fälle nach Ansicht des BGH grundsätzlich nicht mit mehr als 0,2 bewertet werden (§ 5 Abs. 4 FAO).
MERKE | Die Anforderungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels dürfen zwar nicht zu hoch angesetzt werden. Die Voraussetzungen müssen aber so gestaltet sein, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist. Bei der Auslegung der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung sind insoweit die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums zu berücksichtigen. Soweit Sie einen Fachanwaltstitel für Medizinrecht erwerben wollen, müssen Sie dies bei der Berechnung Ihrer Fallzahlen berücksichtigen. |