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  • · Nachricht · Rechtsschutzversicherung

    Freie Anwaltswahl: Finanzielle Anreizsysteme des Versicherers nicht per se unwirksam

    | Der BGH hat Anfang Dezember 2013 entschieden, dass die freie Anwaltswahl finanziellen Anreizen ­eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird ( BGH 4.12.13, IV ZR 215/12 ). |

     

    Das Recht auf freie Anwaltswahl wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22.6.87 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert. Deshalb ist § 127 VVG richtlinienkonform auszulegen.

     

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert.

     

    Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl wird erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt.

     

     

    Quelle: ID 42467561