· Nachricht · Schockwerbung
BGH lässt Berufung zu: Belehrende Hinweise tangieren Grundrechte des Klägers
| Der Kläger K hat eine Schockwerbung auf Kaffeetassen mit anstößigen Motiven geplant: Auf einem Bild soll eine Frau zu sehen sein, die ein Kind auf sein nacktes Gesäß schlägt. Die nächste Tasse soll einen Mann zeigen, der seine Frau schlägt und ein dritter Aufdruck eine Frau, die sich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unters Kinn hält. Als Abhilfemöglichkeit soll daneben eine Aufschrift mit den Kontaktdaten der Kanzlei zu sehen sein, etwa mit dem Spruch „Nicht verzagen … fragen!“. |
Die Kammer stufte diese Werbung auf Nachfrage des K als unzulässig ein, woraufhin K Klage beim AGH erhob. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (wir berichteten: http://www.iww.de/ak/marketing/berufsrecht-anwaltskammer-schockwerbung-eines-anwalts-ueberschreitet-schmerzgrenze-n70269).
Der BGH hat dem Zulassungsantrag des K stattgegeben, sodass das Berufungsverfahren nun fortgesetzt wird (BGH 21.1.14, AnwZ (Brfg) 67/13).