· Fachbeitrag · Standesrecht
Dürfen Rechtsanwälte Schadensaufwendungen vorfinanzieren?
| Der Anwaltsmarkt ist hart umkämpft. Um sich am Markt zu behaupten, muss der Rechtsanwalt daher etwas tun. Die Frage ist: Kann das auch die Vorfinanzierung von Schadensaufwendungen bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen sein? Die Antwort darauf gibt der BGH. |
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein belehrender Hinweis (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) einer Rechtsanwaltskammer an zwei Rechtsanwälte. Diese betrieben gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert hatte.
Die Kanzlei bot ihren Mandanten an, Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote vorzustrecken. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Rechtsanwälte der Kanzlei u. a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Die Kanzlei glich alle Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus, nachdem diese dort eingingen.
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