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  • · Nachricht · Theoretische Kenntnisse

    FAO-Nachweis muss alle relevanten Fachgebietsbereiche umfassen

    | Eine Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er besondere theoretische Kenntnisse im Fachgebiet besitzt. Dies ist möglich, indem er nachweist, erfolgreich an einem Fachanwaltslehrgang teilgenommen zu haben, der die in der FAO genannten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Ein Nachweis außerhalb eines Lehrgangs muss sich ebenfalls auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken. |

     

    Ein RA klagte darauf, ihm den Fachanwaltstitel für Bank-und Kapitalmarktrecht zu verleihen. Als Nachweis seiner Kenntnisse verwies er auf fachliche Veröffentlichungen und eine Stellungnahme einer Anwaltskollegin. Einen Fachanwalts-Lehrgang hätte er nicht besuchen können, da er schwerbehindert sei. Es gelang ihm nicht, derart seine Fachkenntnisse nachzuweisen. Der AGH NRW wies seine Verpflichtungsklage ab: Die Veröffentlichungen umfassen nicht sämtliche Teilbereiche. Die beigelegte Stellungnahme ist schon deshalb kein geeigneter Nachweis, da sie zu allgemein gehalten ist. Die Schwerbehinderung lässt die Pflicht zum Fachanwalts-Lehrgang nicht entfallen. Der AGH verwies auf Fernlerngänge (AGH NRW 21.8.15, 1 AGH 11/14).

     

    https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/07_10_2015_/index.php

    Quelle: ID 43644935