· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Bundesteilhabegesetz: Vorsicht bei der Kündigung von Schwerbehinderten!
von RA Joachim Schwede, Aichach
| Mit dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind weitreichende Änderungen des SGB IX verbunden. Darunter ist auch eine wichtige Neuregelung zum Kündigungsrecht, die bereits in Kraft ist. |
1. Gegenstand der Neuregelung
Für die Fachwelt vollkommen überraschend (z. B. Bayreuther, NZA 17, 87) wurde im Rahmen der Neuregelung des SGB IX durch das BTHG ein neuer Satz 3 in § 95 Abs. 2 SGB IX eingefügt: „Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“
Nicht nur der Umstand, dass diese Neuregelung im gesamten Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen war und erst in der Sitzung des Bundestagsausschusses noch eingefügt wurde (BT-Drucksache 18/10523), sondern vor allem das Inkrafttreten ist geradezu „überfallartig“: Treten die Mehrzahl der Änderungen des SGB IX durch das BTHG erst am 1.1.18 in Kraft (Art. 26 BTHG ), ist diese Änderung bereits seit dem 30.12.16 Recht und Gesetz (Art. 2 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 BTHG ).
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