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  • · Nachricht · Arbeitsunfall

    Bei einer „betrieblichen“ COVID-19-Erkrankung besteht keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt

    | Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter an COVID-19, kann es sich nur unter besonderen Umständen um einen Arbeitsunfall handeln. Der Erkrankte muss dann nicht ‒ wie sonst bei Arbeitsunfällen ‒ zu einem Durchgangsarzt, sondern kann bei Bedarf direkt zum Facharzt überwiesen werden. Das ist aus Gründen der Infektionsprävention sinnvoll, worauf die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aufmerksam macht. In diesen Fällen wird die erkrankte Person zulasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers getestet und behandelt. |

     

    Eine COVID-19-Erkrankung ist ein Arbeitsunfall, wenn Folgendes gegeben ist:

    • Der Erkrankte muss intensiven und länger andauernden Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person („Indexperson“) bei Geschehnissen im Betrieb oder auf den Wegen von und zur Arbeit gehabt haben.
    • Im Einzelfall kann auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen (sog. Ausbruchsgeschehen) im Betrieb ausreichen, wenn sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt.

    Weiterführender Hinweis

    • Fragen und Antworten der DGUV zum Coronavirus unter iww.de/s3950
    Quelle: ID 46748398