· Fachbeitrag · Arbeitszeitreduzierung ‒ Teil 2
Arbeitsrechtlicher Check der Vier-Tage-Woche
von Dr. Guido Mareck, Stv. Direktor des ArbG Dortmund
| Vier statt fünf Tage pro Woche arbeiten und weiter voll bezahlt werden? In Deutschland wird es Anfang 2024 ein Pilotprojekt zur Einführung der Vier-Tage-Woche geben. AK beantwortet schon jetzt viele arbeitsrechtliche Fragen, u. a. zu Urlaubs- und Pausenzeiten, zur Anordnung von Mehrarbeit, zur Geltung für Azubis und wie Arbeitgeber das „Projekt Arbeitszeitreduzierung“ angehen könnten (zu Teil 1: AK 23, 139 . |
1. Wenn nicht alle Arbeitnehmer die Vier-Tage-Woche wollen?
Der Arbeitgeber kann mit den Arbeitnehmern individuelle Regelungen für oder gegen eine Vier-Tage-Woche treffen, sofern alle Arbeitnehmer in einer ‒ aus arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeit ‒ vergleichbaren Lage gleichbehandelt werden (bei Führungskräften sind die Vereinbarungen andere und deshalb nicht vergleichbar). Andererseits liegt eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer das Angebot zur Arbeitszeitänderung auf die Vier-Tage-Woche ausdrücklich ablehnen.
2. Wie wird der Urlaub des Arbeitnehmers berechnet?
Nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten Montag bis Samstag als Arbeitstage. Der gesetzliche Jahresurlaub beträgt vier Arbeitswochen. Bei einer Sechs-Tage-Woche ist das ein Mindesturlaub von 24 Werktagen. Da sich bei einer Vier-Tage-Woche die Arbeitszeit nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Damit beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers (24 : 6 x 4 =) 16 Urlaubstage ‒ dieser Mindesturlaubsanspruch bietet auch ihm eine Erholungsmöglichkeit von vier Wochen.
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