· Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz
Wichtige Praxishinweise für Ihre Kanzlei zum Beschäftigtendatenschutz, Teil 1
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Datenschutzgesetze zählen nicht zu den Schriftstücken mit hohem Unterhaltungswert. Aber gerade jetzt ist es wichtig: Denn seit dem 25.5.18 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Und die gilt neben dem neuen BDSG auch für (fast) alle Unternehmen. Ein wichtiger Teilbereich ist der Beschäftigtendatenschutz. Wie gut ist Ihre Kanzlei darauf vorbereitet? In dieser Serie erhalten Sie Tipps zur optimalen Umsetzung des Beschäftigtendatenschutzes in Ihrer Kanzlei. |
1. Ausgangslage
Seit dem 25.5.18 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung mit dem deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen, musste flankierend das bisherige deutsche BDSG überarbeitet werden. Das BDSG n.F. ist ebenfalls am 25.5.18 in Kraft getreten. Insbesondere im Beschäftigtendatenschutz hält die DS-GVO Öffnungsklauseln zugunsten des nationalen Gesetzgebers bereit. Da das BDSG n.F. einige Querverweise auf die DS-GVO enthält, gilt es zukünftig, zwei datenschutzrechtliche Normen im Auge zu behalten.
2. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in der DS-GVO
Die DS-GVO verfügt über keine speziellen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Vielmehr verweist sie in Art. 88 darauf, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften schaffen können. Art. 88 Abs. 1 DS-GVO nennt Regelungen für die Datenverarbeitung zum Zwecke
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