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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen/Kurzarbeitergeld

    Die Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.6.22

    | Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.6.22 fort (Gesetz zur Verlängerung von Sonderwillregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen Ergänzungen im Bundestagsverfahren, Abruf-Nr. 228160 ). |

     

    Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds ist auf 28 Monate (statt bisher 24 Monate) erhöht worden. Bis zum 30.6.22 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.3.22 befristet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.22 weiter zur Hälfte erstattet, allerdings nur, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird.

    Quelle: ID 48182035