· Fachbeitrag · Kündigungsschutzrecht
Private Internetnutzung: ArbG darf Browserverlauf prüfen und ggf. kündigen
von RA Joachim Schwede, Aichach
| Wird der dienstliche Internetanschluss während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt, darf der Arbeitgeber (ArbG) dem Arbeitnehmer (ArbN) ggf. sogar außerordentlich kündigen. Jedenfalls darf er den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten, ohne dass der ArbN einwilligen muss. Das LAG Berlin-Brandenburg geht hier sogar weiter als das BAG: Dies gilt demnach auch, wenn der Arbeitsvertrag es gestattet, das Internet in geringem Umfang privat zu nutzen. Der Beitrag geht darauf ein, wie der ArbG sich unstreitig ausgedehnte Kontrollmöglichkeiten sichert. |
Sachverhalt
Der ArbN hatte bei der Arbeit Zugang zu einem Dienstrechner, den er nur ausnahmsweise während der Arbeitspausen auch privat nutzen durfte. Nachdem es Hinweise darauf gab, dass der ArbN den PC erheblich während der Arbeitszeit privat nutzte, wertete der ArbG den Browserverlauf des Computers aus, ohne dass der ArbN einwilligte. Der ArbG kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Entscheidungsgründe
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten (14.1.16, 5 Sa 657/15, Abruf-Nr. 146486): Dass der ArbN das Internet unerlaubt in diesem Umfang privat nutzte, rechtfertigt es, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen.
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