· Fachbeitrag · Minijob
Wie sind die Arbeitszeiten von geringfügig beschäftigten Angehörigen aufzuzeichnen?
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin
| In der Praxis herrscht oft Unsicherheit über die Form von Arbeitszeitaufzeichnungen. Ein Leser möchte wissen, wie streng diese bei angestellten Familienangehörigen geführt werden müssen. |
Frage: Bei einer Prüfung der deutschen Rentenversicherung sind wir uns uneinig, ob die Erleichterungen der MiLoAufzV auch für Familienangehörige im Minijob gelten. Nach Ansicht des Prüfers gilt die Geringfügigkeitsrichtlinie. Somit müssten geringfügig beschäftigte Familienangehörige trotz der ansonsten seit August 2015 geltenden Erleichterungen ihre Arbeitszeiten dokumentieren. Widerspricht dies nicht der arbeitsrechtlichen Gleichstellung von sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Arbeitsverhältnissen?
Antwort: § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG schreibt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer u. a. vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden müssen. Gemäß § 1 Abs. 2 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung gelten diese erweiterten mindestlohnrechtlichen Aufzeichnungspflichten aber nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
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