· Fachbeitrag · Mitarbeiterentwicklung
Ausbildungsbeginn 9/2022: Haben Sie Ihre Auszubildenden belehrt?
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Auszubildende sind genau über die anwaltliche Schweigepflicht zu belehren, die auch für sie gilt. Kanzleien müssen ferner darauf achten, was die jungen Berufsstarter erledigen. Den Anwalt treffen insofern hohe Prüfungs- und Überwachungspflichten, die längst auch die digitalen Anwaltspostfächer betreffen. |
1. Keine selbstständige Fristenkontrolle durch Auszubildende
Gerichte betonen es immer wieder: Auszubildende dürfen die Fristenkontrolle grundsätzlich nicht bzw. nur dann erledigen, wenn sie dabei von geeigneten Bürokräften überwacht werden oder ihre Arbeit anschließend kontrolliert wird (BFH 17.11.15, V B 56/15, Abruf-Nr. 182794). Darüber hinaus hat der BGH wiederholt klargestellt, der Anwalt habe bei Fristen, die er nicht selbst berechnet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht (BGH 20.4.20, VI ZB 49/19, Abruf-Nr. 215833).
2. Belehrung und Kontrolle durch den Anwalt oder qualifizierte Mitarbeiter
Neue Auszubildende sind über die Schweigepflicht zu belehren. Sie dürfen ‒ wie das Büropersonal ‒ keinerlei Dritten (auch nicht Familienangehörigen, Freunden etc.) mandatsbezogene Informationen mitteilen und diese nicht in sozialen Netzwerken oder über Messenger-Dienste verbreiten. Zudem ist zu beachten, dass Einzelanwälten, die ohne Kollegen und qualifiziertes Personal eine Kanzlei führen, allein die Belehrungs- und Kontrollpflichten der Tätigkeiten ihrer Auszubildenden zufallen. Gerade hier drängt sich eine Vertretungsregelung geradezu auf, um auf Krankheitsfälle oder sonstige Umstände vorbereitet zu sein (BGH 28.5.20, IX ZB 8/18, Abruf-Nr. 216378). Dass und worüber Auszubildende genau belehrt wurden, sollten Sie schriftlich fixieren. Ebenso ist die Kenntnisnahme zu dokumentieren (lassen Sie die Belehrung gegenzeichnen!).
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