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  • · Fachbeitrag · Personal

    Voraussetzungen an eine Weiterbildungsvereinbarung

    | Eine Fort- und Weiterbildungsvereinbarung zusätzlich zum Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, einen Teil der Kosten zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt. Die Rückzahlungsklausel muss nach dem LAG Hamm weiter differenzieren, um wirksam zu sein (29.1.21, 1 Sa 954/20, Abruf-Nr. 220828 ). |

     

    Eine Vereinbarung ist u. a. deshalb unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. So muss der Arbeitgeber danach differenzieren, dass bei einer berechtigten und nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Eigenkündigung keine Zahlungspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer personenbedingt bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, hat er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers zu entsprechen, die Fortbildungsinvestitionen nutzen zu können.

     

    PRAXISTIPP | Rückzahlungsklauseln in Fort- und Weiterbildungsverträgen dürfen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Beachten Sie deshalb:

     

    • 1. Stellen Sie ausdrücklich klar, dass die Rückzahlungspflicht nur entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich der Arbeitnehmer verschuldet hat (z. B. verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber).
    • 2. Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Fortbildung abgeschlossen ist, oder dass das Arbeitsverhältnis andauert, aber die Fortbildung vorzeitig abgebrochen wird.
    • 3. Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis aus Gründen kündigen, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat (z. B. aus betriebsbedingten Gründen).
    • 4. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus unverschuldeten personenbedingten Gründen beendet (wie z. B. im Krankheitsfall, bei der Betreuung von Kindern/Eltern).
    • 5. Sie können nur die Fortbildungskosten tragen, den Arbeitnehmer für die Qualifizierung bezahlt freistellen oder Reise- und Verpflegungskosten übernehmen.
    • 6. Vereinbaren Sie eine Pauschale, muss klar sein, wie sich die Pauschale zusammensetzt. Der Arbeitnehmer muss aber auch nachweisen können, wenn die tatsächlichen Kosten die Pauschale übersteigen.
    • 7. Vorsicht bei der Wahl der Bindungsdauer: Bei den Zeitstaffeln aus der Rechtsprechung handelt es sich nur um Richtwerte, von denen Sie im Einzelfall abweichen können (vgl. BAG 14.1.09, 3 AZR 900/07):
      • Sie können den Arbeitnehmer deshalb z. B. bei sehr kurzen, aber besonders kostenintensiven und werthaltigen Qualifizierungen länger an die Kanzlei binden.
      • Die Rückzahlungspflicht muss geringer werden, je länger das Arbeitsverhältnis nach der Fortbildung besteht. Dabei ist eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags empfehlenswert.