· Fachbeitrag · Personalmanagement
Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht bei der wiederholten Einstellung von Aushilfen
| Kurzfristige Beschäftigungen sind beliebt, weil sie sozialversicherungsfrei sind (es fallen nur die geringen Umlagebeiträge an). In der Praxis stellt sich folgende Frage: Wie können Sie als Arbeitgeber einen ‒ evtl. schädlichen ‒ zeitlichen Zusammenhang prüfen, wenn eine Aushilfe wiederholt eine kurzfristige Beschäftigung in Ihrer Kanzlei aufnimmt? AK gibt die Antwort. |
1. In welchem Zeitrahmen gelten die Fristen?
Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt bis zum 31.12.18 eine Zeitfrist von
- drei Monaten, wenn die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet, bzw.
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