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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht bei der wiederholten Einstellung von Aushilfen

    | Kurzfristige Beschäftigungen sind beliebt, weil sie sozialversicherungsfrei sind (es fallen nur die geringen Umlagebeiträge an). In der Praxis stellt sich folgende Frage: Wie können Sie als Arbeitgeber einen ‒ evtl. schädlichen ‒ zeitlichen Zusammenhang prüfen, wenn eine Aushilfe wiederholt eine kurzfristige Beschäftigung in Ihrer Kanzlei aufnimmt? AK gibt die Antwort. |

    1. In welchem Zeitrahmen gelten die Fristen?

    Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt bis zum 31.12.18 eine Zeitfrist von

    • drei Monaten, wenn die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet, bzw.