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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung: Haftungsfalle § 5 Arbeitsschutzgesetz umgehen

    von Marion Rosenkranz, Rechtsanwältin, Consultant, Auditorin fürpsychische Gefährdungsbeurteilung, Team Connex AG, Altdorf

    | Mussten Sie schon Erfahrung mit Burn-out-Fällen machen? Dann wissen Sie, wie das die Organisation einer Kanzlei belastet. Diese Zusatzbelastung ist aber noch gering im Vergleich zu den Haftungsrisiken, die Ihnen als Arbeitgeber bei Burn-outs drohen. „Schuld daran“ ist der § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Er verpflichtet Sie, jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial für die Psyche des Mitarbeiters zu beurteilen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, sitzt auf einer haftungsrechtlichen und finanziellen Zeitbombe. |

    1. Neuregelung im ArbSchG bringt Ihnen neue Pflichten

    Früher hatte der Gesetzgeber den physischen Arbeitsschutz Ihrer Mitarbeiter im Auge. Mittlerweile aber steigt die Zahl der Krankheitstage aufgrund psychischer Störungen rasant. Deshalb hat der Gesetzgeber das ArbSchG zum 1.1.14 novelliert und den betrieblichen Arbeitsschutz um Maßnahmen zur psychischen Gesundheitsprävention erweitert.

     

    a) Das müssen Sie jetzt als Arbeitgeber tun

    • Maßnahmen veranlassen, um Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 2 ArbSchG);