· Fachbeitrag · Sozialrecht
Auch Sozialversicherungsbeiträge werden bei unvollständiger Lohnbuchhaltung geschätzt
| Das LSG Berlin-Brandenburg (8.4.16, L 1 KR 325/15, Abruf-Nr. 189167 ) weist auf die Risiken einer unvollständigen Lohnbuchhaltung hin, die auch den Träger der Rentenversicherung zur Schätzung berechtigt. |
Nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre.
Nach § 28f Abs. 1 SGB IV muss der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufbewahren. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Beitragspflicht oder die -höhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit der Träger die Höhe der Entgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, muss er diese schätzen (§ 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV).