Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122766

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 18.07.2012 – 16 U 184/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    16 U 184/11

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az.: 5 O 344/10, wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € vorläufig vollstreckbar.

    Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e:

    I.

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs.1 ZPO) ist nicht zulässig, da der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als € 20.000,- nicht erreicht wird.

    II.

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

    Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Unterlassung der in Rede stehenden Äußerung verurteilt.

    1) Die Klage ist zulässig.

    Dem Kläger fehlt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies scheitert nicht daran, dass der Beklagte die in Rede stehende Äußerung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigt hat. Der Bundesgerichtshof hat zunächst Sachvortrag, der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren diente, in einem über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgehenden Umfang als materiell gerechtfertigt angesehen (BGH Urteil vom 09.04.1987, Az.: I ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1962, 243; 1965, 1803). Nunmehr vertritt er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Widerrufsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienlich ist, schon das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (BGH MDR 2012, 518; BGH Urteil vom 09.04.1987, Az.: I ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1965, 1803). Es muss sich allerdings um Äußerungen handeln, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Standpunkt des Mandanten darzulegen und zu rechtfertigen (BGH MDR 2012, 518, 519).

    Hiervon ausgehend ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, da die in Rede stehende Äußerung im seinerzeit laufenden Rechtsstreit nicht den erforderlichen Sachbezug aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Rechtsschutz nur ausnahmsweise gegenüber Prozessäußerungen, also nur bei deutlichen Fallgestaltung als zulässig erachtet (so OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 162, 164).

    Für die Rechtsposition der Mandantin des Beklagten im seinerzeitigen Rechtsstreit war es zunächst prozessual nicht von Bedeutung, ob auf der Gegenseite ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Die Prozessgegner des dortigen Verfahrens waren wirksam vertreten, weil selbst eine vorliegende Interessenkollision die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berührt. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führt (BGH Urteil vom 14.05.2009, Az.: IX ZR 60/08, Tz 7 -zitiert nach juris-; BGH Urteil vom 23. 10. 2003, Az.: IX ZR 270/02,Tz 34 -zitiert nach juris-). Selbst wenn man dies annähme, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht (BGH Urteil vom 14.05.2009, Az.: IX ZR 60/08, a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1993, 1926; OLG Rostock, Urteil vom 20.03.2008, Az.: 3 U 84/08 Tz 13 - zitiert nach juris -)

    Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich aus seiner Sicht merkwürdige und seltsame Übereinstimmungen in der gesellschaftsrechtlichen Organisation des Klägers mit der der von ihm vertretenen Zahnärzte wieder finden lassen. Selbst wenn Anlass bestanden haben sollte zu monieren, dass die am Rechtsstreit beteiligten Zahnärzte ihre gesamtschuldnerische Haftung durch einen wechselnden Außenauftritt verschleiern, ergibt sich kein durchgreifender Ansatz dafür, die in Rede stehende Äußerung zu tätigen. Es ist nicht ersichtlich, welcher auch nur ansatzweise belastbare Rückschluss aus dem Außenauftritt des Prozessbevollmächtigten auf die Außendarstellung und die Haftungsgemeinschaft der Zahnärzte gezogen werden könnte. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass es angesichts der Übereinstimmung der Vorgehensweise berechtigt sei, die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger das von ihm selber geführte Konstrukt ggf. auch seinen Mandanten empfohlen hatte, erscheint dieser Versuch, einen sachlichen Bezug zu dem seinerzeitigen Rechtsstreit herzustellen, gekünstelt. In dem in Rede stehenden Schriftsatz des seinerzeitigen Verfahrens (Anlage K 12) wird dieser Zusammenhang auch nicht hergestellt. Es wird nur dargelegt, dass aus Sicht des Beklagten bei den Zahnärzten ebenso wie bei dem Kläger Unklarheiten im Außenauftritt bestehen.
    2) Die Klage ist auch begründet.

    Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 iVm 823 Abs. 1, 2 BGB iVm 185 StGB gegen den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen im beantragten Umfang zu.

    a) Die Bezeichnung des Klägers als Winkeladvokat bzw. seines Büros als Winkeladvokatur verletzt sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, d.h. eine Herabsetzung beinhalten (BGH NJW-RR 2008, 913, Tz 13 –zitiert nach juris-; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rz 110). Dies entspricht vom Schutzbereich her einer Verletzung der Ehre, die sich aus einer Beleidigung gemäß § 185 StGB ergeben kann (BGH NJW 1985, 2644, 2645 - zu § 186 StGB -; Sprau, a.a.O.). Das bedeutet, dass bei Erfüllung des objektiven Tatbestands einer Beleidigung zugleich auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.

    Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 185 Rz 2 mwN). Eine den sozialen Geltungswert des Opfers betreffende Beleidigung ist es, wenn diesem ganz oder teilweise die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf oder sonstige von ihm übernommene soziale Aufgaben wahrzunehmen (Lenckner/Eisele, a.a.O.).

    Bei der Prüfung einer Ehrverletzung ist zunächst der objektive Sinn einer Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu ermitteln (BVerfG NJW 2009, 3016, 3017). Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser legt aber den Sinn nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind auch der Anlass und der Kontext der Äußerung zu beachten (BVerfG, a.a.O.).

    Hiervon ausgehend liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Unter einem Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69, Tz 10 - zitiert nach juris -). Dies bedeutet, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962, Az.: I ZR 32/61 Tz 33 - zitiert nach juris -). Ferner ist darunter derjenige zu verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt eine Verhaltensweise an den Tag, die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“. Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder „Winkelzug“ recht, um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den „gerissenen“ Rechtsanwalt, der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein, dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist. Auch das Bundespatentgericht misst dem Begriff des Winkeladvokaten eine negative, pejorative Bedeutung bei (BPatG, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: 29 W (pat) 25/04), Tz 22 –zitiert nach juris-).-
    Auf dieser Basis liegt in der Titulierung als Winkeladvokat eine Ehrverletzung.

    Aus der Tatsache, dass der Beklagte den Kläger nicht direkt als Winkeladvokat bezeichnet hat, sondern vielmehr das Vorgehen des Klägers bei der Außendarstellung des Kanzleiauftritts als „Winkeladvokatur“ bewertet hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Es wird das Verhalten eines Rechtsanwalts kritisiert und entsprechend bewertet. Das läuft zwanglos darauf hinaus, dass derjenige, der in der bemängelten Weise handelt, ein Winkeladvokat sein soll. Diesen Bezug zur Person desjenigen, der in der beanstandeten Form handelt, stellt der Beklagte auch im letzten Absatz der Email vom 10.11.2010 her, den das Landgericht im angefochtenen Urteil zitiert.

    Auch der sprachliche Kontext und der Anlass der Äußerung führen dazu, eine Ehrverletzung anzunehmen. Die Äußerung des Beklagten stand zwar im Zusammenhang mit einem aus seiner Sicht zu beanstandenden Prozessverhalten des Klägers. Hierbei ging es um die Frage, ob der Kläger als Sozius oder Kooperationspartner mit den Rechtsanwälten T. und U. verbunden war und ob eine Interessenkollision durch die Vertretung zweier Zahnärzte vorlag. Es hätte aber ausgereicht, wenn es um den reinen Sachthemenbezug gegangen wäre, das aus Sicht des Beklagten inkorrekte Verhalten des Klägers weiter zu rügen. Ob dies nach der Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 13.10.2010 und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats durch die Staatsanwaltschaft Bonn, welche allerdings einen früheren Rechtsstreit betrafen, noch zielführend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die über die Benennung des kritisierten Verhaltens hinaus gehende Bewertung desselben als „Winkaladvokatur“ diente erkennbar der Kundgabe der Missachtung. Auch die Eingangsformulierung „Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, …“ ist nicht geeignet, den beleidigenden Charakter der Äußerung in Frage zu stellen.

    Soweit die Parteien auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69, verweisen und daraus unterschiedliche Schlüsse ziehen, gilt Folgendes: Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung „hergelaufener schäbiger Winkeladvokat“ als unzweifelhafte Ehr- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung angesehen. Letztlich hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen, weil immaterieller Schadensersatz verlangt wurde und der Bundesgerichtshof eine notwendige schwere Rechtsverletzung nicht feststellen konnte.

    Auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 12.09.2011, Az.: I-5 W 28/11, verfängt nicht. Diese Entscheidung betraf einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob ein gerichtlich bestellter Sachverständigen, der im Rahmen einer Stellungnahme ausgeführt hat, dass einer der Prozessbevollmächtigten „durch Wortklaubereien“ im Stile eines „Winkeladvokaten“ versuche, von der Kernproblematik abzulenken, damit vorsätzlich oder grob fahrlässig Anlass bietet, ihn als Sachverständigen abzulehnen, so dass sein Vergütungsanspruch entfällt.

    b) Die Rechtsgutverletzung ist auch widerrechtlich.

    Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Art 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen.

    Zwar unterfällt die in Rede stehende Äußerung grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet aber nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gehören (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 Tz 33 - zitiert nach juris - ; BGH NJW-RR 2008, 913). Um die Zulässigkeit einer angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW-RR 2008, 913; vgl. BVerfG, NJW 2008, 358). Eine solche Abwägung ist allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um sogenannte „Schmähkritik“ handelt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 913). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW-RR 2008, 913, 914). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW-RR 2008, 913, 914; NJW 2000, 1036 Tz 39 - zitiert nach juris -).

    Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Äußerung bereits als Schmähkritik einzustufen ist. Die Äußerung weist zwar keinen ausreichenden sachlichen Bezug zu dem Rechtsstreit auf, in dessen Rahmen sie gefallen ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ob der Bezug der Äußerung zu dem beanstandeten Kanzleiauftritt des Klägers ausreicht, um das Vorliegen einer Schmähkritik zu verneinen, kann dahinstehen, weil die dann erforderliche Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten ausgeht. Die Äußerung war für den Anlass und im oben genannten Kontext vollkommen unangemessen und unnötig. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung eine gewisse Schwere aufweist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege handelt, der die Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes Maß an Seriosität beimisst. Dementsprechend handelt es sich bei dem in Rede stehenden Angriff um einen solchen, der den Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betrifft. Dass dies bei der Bezeichnung als „Winkeladvokat“ im Einzelfall nicht dazu führen muss, eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen, (vgl. BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69), steht der vorgenannten rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, weil es dieser Schwere der Verletzung nur bedarf, um ausnahmsweise ein Schmerzensgeld zusprechen zu können. Darum geht es aber vorliegend nicht.

    Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Frage, ob die Äußerung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hinzunehmen ist, wird entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern schon bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses relevant. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    c) Auch das Bestehen der Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender und nicht ergänzungsbedürftiger Begründung bejaht.

    d) Vom Unterlassungsanspruch ist, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, nicht nur die Bezeichnung als „Winkeladvokatur“ erfasst, sondern auch die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen sowie die zutreffenden Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

    Die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Beklagte mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts auch hierzu in keiner Weise zu beanstanden.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.