03.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131734
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 05.04.2013 – 4 U 18/13
Der Betreiber eines Internetportals, der Rechtsanwälten darüber die Möglichkeit bietet, u. a. Terminsvertreter zu finden, und der sich dafür im Erfolgsfall eine Transaktionsgebühr entrichten lässt, verstößt nicht gegen berufsrechtliche Verbote und kann deshalb von einem Mitbewerber nicht auf Unterlassung gemäß § 4 Nr.11 UWG i. V. m. §§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO, 27. S. 1 BORA in Anspruch genommen werden.
Tenor:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.12.2012 - Az.: 2 O 384/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschlussverfügung vom 20.11.2012 hinsichtlich Ziff. I. 2. aufgehoben und insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verneint. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG i. V. m. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Die berufsrechtliche Bestimmung des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO wird, da sie darauf gerichtet ist, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) an Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasst § 49b Abs. 3 S.1 BRAO unmittelbar nur Rechtsanwälte (vgl. Kilian in Henssler/Prütting BRAO 3.A. 2010, § 49b Rn. 190, 192). Diese, nicht die Beklagte, unterliegen dem berufsrechtlichen Verbot.
2.
Auf das Verhalten der Beklagten treffen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 S.1 BRAO indes nicht zu.
a.
§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO bestimmt, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig ist. Das Verbot erfasst damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr wird nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet. Die Beklagte stellt lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme einer Terminvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform ist mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtanwälte könnten ohne Weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden (vgl. zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer vom Höchstgebot abhängigen Provision für die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus: BVerfG NJW 2008, 1298 [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06]). Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten ist dabei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichtet.
Auch der Schutz vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebietet keine andere Beurteilung. Durch das Verbot des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO soll verhindert werden, dass Mandate gewerblich "gekauft" oder "verkauft" werden (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31). Darum geht es bei der Einschaltung einer Terminvertretung nicht (vgl. Kilian aaO. Rn. 175 ff.).
b.
Die Beurteilung ändert sich nicht unter Berücksichtigung von § 27 S. 1 BORA. Denn die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr stellt sich nicht als Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dar. Es handelt sich um einen dem Verbot gemäß S. 2 der Vorschrift nicht unterliegenden Kostenfaktor in der Anwaltskanzlei, aber nicht um eine Beteiligung am Gewinn.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Verkündet am 05. April 2013