12.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132933
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 159/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
4 U 159/12
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Juli 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Von der Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Denn der - nach der beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien allein noch zur Entscheidung stehende - Klageantrag zu 2. ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf die von ihr geltend gemachten anwaltlichen Kosten für die Abmahnung vom 05.12.2011 zu.
Denn die solchermaßen beanspruchten Aufwendungen waren nicht erforderlich.
Ob Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist demnach dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten).
Schon bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes damit nicht erforderlich (BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung). Dementsprechend muss erst recht ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist deshalb auch für ihn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Allein die zeitliche Beanspruchung für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu begründen (BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten; Fezer-Büscher, § 12 UWG Rdnr. 68f.; Harte/Henning/Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 85; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.93).
Daran gemessen ist der Klägerin auch als Fachkanzlei für Arbeits- und Familienrecht ein Erstattungsanspruch zu versagen. Denn die in Rede stehenden Pflichten des Dienstleistungserbringers nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV mussten der Klägerin schon deshalb geläufig sein, weil sie diese selbst zu erfüllen hat. Für die Abmahnung der Beklagten wegen eines diesbezüglichen Verstoßes bedurfte es sodann in Anbetracht des offensichtlichen Wettbewerbsverhältnisses und des einfach gelagerten Sachverhaltes keiner speziellen wettbewerbsrechtlichen Kenntnisse. Vielmehr genügte zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken nach § 93 ZPO zunächst eine auch außerhalb des wettbewerblichen Bereichs gängige, einfache Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
C.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Hierbei waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens für den erst im Senatstermin am 28.02.2013 beiderseits für erledigt erklärten Klageantrag zu 1., mithin zu 4/5 aufzuerlegen (§§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klägerin insoweit obsiegt.
Der zulässige Feststellungsantrag war nämlich begründet.
Der ursprüngliche Unterlassungsantrag war sowohl zulässig als auch begründet und ist erst durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 23.07.2012 unbegründet geworden.
I.
Der Unterlassungsantrag war zulässig.
1.
Der Unterlassungsantrag trug den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insoweit Rechnung, als er auf die konkrete Verletzungshandlung, und zwar das Impressum des Internetauftritts der Beklagten am 05.12.2011 Bezug nahm.
Selbst wenn Bedenken bestanden hätten, ob der Antrag in der in der Klageschrift vom 15.03.2012 formulierten Form den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wurde, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem auf den insoweit erforderlichen Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO Rechnung getragen h ätte (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a ZPO Rdnr. 26 m.w.N.). Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die Klägerin die später seitens der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung, die sich (nur) eingeschränkt auf die konkrete Verletzungshandlung bezog, annahm.
2.
Die Klägerin war gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt.
Denn die Parteien sind Mitbewerber.
Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhaltnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 – Lottoschein; Köhler/Bornkamm, § 2 UWG Rdnr. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker).
Danach lag hier ein solchermaßen konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Denn die Parteien sind mit der angebotenen Rechtsberatung auf demselben sachlichen Markt tätig und in N sowie über ihren jeweiligen Internetauftritt bundesweit und damit ebenfalls auf demselben räumlichen Markt tätig. Dies sah offensichtlich auch die Beklagte selbst nicht anders. Andernfalls lässt sich ihre eigene Abmahnung der Klägerin vom 10.10.2011 nicht erklären.
II.
Der Unterlassungsantrag war auch begründet.
Denn der solchermaßen aktiv legitimierten Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV zu.
1.
Der Internetauftritt der Beklagten mitsamt des dort wiedergegebenen Impressums stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
2.
Diese war unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV.
a)
Bei der genannten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Informationspflichten der DL-InfoV sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8).
b)
Die Beklagte ist der ihr als Diensteanbieterin i.S.d. § 1 Abs. 1 DL-InfoV, Art. 4 Nr. 11 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV obliegenden Pflicht, die Mandanten rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form über den räumlichen Geltungsbereich der von ihr abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung zu informieren, mit dem in Rede stehenden Internetauftritt nicht ausreichend nachgekommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV müssen dem Mandanten stets Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Hierbei müssen im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die – wie der regelmäßige und auch für die Beklagte maßgebliche Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Vertretung von außereuropäischen Gerichten - zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen (vgl. Dahns, NJW-Spezial 2011, 382; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 DL-InfoV Rdnr. 19).
aa)
Zwar eröffnet § 2 Abs. 2 DL-InfoV dem Anwalt ein Wahlrecht mit insgesamt vier Möglichkeiten, auf welchem Weg er seinem Mandanten die Informationen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zur Kenntnis bringen kann.
Die Beklagte hat vorliegend jedoch ihre Wahl getroffen. Denn sie stellt den Mandanten die erforderlichen Informationen im Impressum ihres Internetauftritts und damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV zur Verfügung.
Die Beklagte mag ihren diesbezüglichen Informationspflichten daneben auch mithilfe einer anderen der in § 2 Abs. 2 DL-InfoV genannten Möglichkeiten zugänglich machen können. Dass, wie und nicht zuletzt warum sie dies überhaupt macht, obwohl sie ihres Erachtens bereits mit dem in Rede stehenden Internetauftritt ihren Verpflichtungen genügte, hat die Beklagte trotz des ausdrücklichen Bestreitens seitens der Klägerin allerdings nicht näher dargetan. Dies geht zu ihren Lasten. Denn nur der Beklagten wäre ein solches Vorbringen möglich gewesen.
Im Übrigen wäre die Beklagte der ihr nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV obliegenden Pflicht, in klarer und verständlicher Form zu informieren, auch dann nicht gerecht geworden, wenn sich der Information über die Internetdomain der Beklagten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV keine räumliche Beschränkung, jedoch einer anderen Informationsquelle nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV eine Begrenzung des räumliche Geltungsbereiches der Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten entnehmen ließe (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 DL-InfoV Rdnr. 20).
bb)
Die Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten im Impressum entsprechen nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, da der räumliche Geltungsbereich der Versicherung unstreitig nicht angegeben wird.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass über den Hinweis und eine Verlinkung auf die Norm des § 51 BRAO die notwendigen Angaben getätigt worden seien. Denn dem Wortlaut der genannten Bestimmung lässt sich lediglich entnehmen, welchen Einschränkungen die Berufshaftpflichtversicherung generell unterliegen kann. Dass und inwieweit dies hinsichtlich der in Rede stehenden Versicherung der Beklagten konkret der Fall ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
c)
Ein solcher Gesetzesverstoß kann nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG angesehen werden.
Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; Senat BeckRS 2012, 02851).
3.
Die Wiederholungsgefahr wurde zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33).
III.
Die Wiederholungsgefahr entfiel mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte am 23.07.2012 (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rdnr. 1.102). Dass diese Unterwerfungserklärung insoweit hinter der von der Klägerin ursprünglich geforderten zurückbleibt, als sie sich an der konkreten Verletzungsform orientiert, steht dem nicht entgegen. Denn es können keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung bestehen, nur weil diese an und für sich objektiv ausreichende Erklärung hinter der vom Gläubiger verlangten zurückbleibt (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rdnr. 1.102a).