10.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133166
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 24.07.2013 – VI-U (Kart) 48/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
VI-U (Kart) 48/12
Tenor:
I Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.
II Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2012 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird verworfen.
III Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V Die Revision wird nicht zugelassen.
VI Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt (§ 39 Abs. 2 GKG). Die Beschwer der Klägerin beträgt 69.939.698 €.
G r ü n d e
I.
Die Parteien sind seit vielen Jahren Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Deutsche Telekom AG (nachfolgend: DTAG), von der sie die Festnetzsparte übernommen hat.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 70 Mio. € in Anspruch. Sie erhebt den Vorwurf, die DTAG habe in den Jahren 1998 bis 2003 bei der Überlassung ihrer Teilnehmeranschlussleitungen eine kartellrechtlich verbotene Preis-Kosten-Schere praktiziert und ihr (der Klägerin) hierdurch finanziellen Schaden in Form entgangenen Gewinns zugefügt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. März 2013 gebeten, die ihnen vom Senatsvorsitzenden gewährt worden ist.
Am 15. März 2013 haben die anwaltlichen Vertreter der Klägerin ihre Berufungsbegründungsschrift um 14.15 Uhr an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts Düsseldorf gesandt. Das Schriftstück ist um 14:15:23 Uhr auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist. Nach den Erläuterungen in der EGVP-Anwenderdokumentation erscheint die Eingangsbestätigung zunächst in Fettdruck und ist zusätzlich mit dem Symbol eines geschlossenen Briefumschlags gekennzeichnet. Sobald die Nachricht vom Empfänger der Eingangsbestätigung gelesen wurde, erlischt das Symbol des Briefumschlags und die Eingangsbestätigung wird ohne Fettdruck angezeigt. Im Ordner „Gesendete Nachricht“ ist die Empfangsbestätigung zudem mit einem Ausrufezeichen versehen. Es erlischt, wenn das gesendete Dokument vom Empfänger abgeholt worden ist. Sofern diese Anzeige nicht manuell aktualisiert wird, prüft das System bei jedem Start des EGVP-Postfachs automatisch die Abholung.
Der zentrale Eingangsserver wird beim Landesbetrieb IT.NRW verwaltet. Er nimmt die gesamte für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte elektronische EGVP-Post entgegen und versendet sie an das jeweils adressierte Gericht. Dort gelangt die elektronische Post zunächst in das zentrale Behörden-Postfach (Behörden-Backend) und wird - sofern vorhanden - mit Hilfe eines elektronischen Verteilers (Transducer) nach vorgegebenen Regeln automatisch in die jeweiligen Bereichs-Postfächer für die einzelnen Geschäfts- und Fachbereiche des Gerichts (Behörden-Slaves) verschoben. Eingänge, die nicht zugeordnet werden können, insbesondere Schriftstücke, die nicht rechtswirksam elektronisch eingereicht werden können, verbleiben im zentrale Behörden-Postfach; sie werden dort gesichtet und manuell verarbeitet.
Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin ist aufgrund eines technischen Fehlers im Zusammenhang mit der Verschlüsselung zunächst nicht in dem zentralen Behörden-Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen. Das haben am 8. April 2013 durchgeführte Recherchen der klägerischen Prozessbevollmächtigten ergeben. Bis zu jenem Zeitpunkt wurde das Schriftstück im System des zentralen Eingangsservers mit dem Nachrichtenstatus „Zugestellt (die Nachricht wurde nicht abgeholt)“ geführt. Am Morgen des 9. April 2013 haben sich die anwaltlichen Vertreter der Klägerin bei der IT-Abteilung des Oberlandesgerichts nach dem Sachstand erkundigt. Von dort haben sie am selben Tag um 14.45 Uhr die Auskunft erhalten, dass der Eingang der Berufungsbegründungsschrift nun festgestellt worden sei. Der Verschlüsselungsfehler war kurz vorher behoben worden. Bereits am 28. März 2013 war allerdings das Ausrufezeichen vor der Eingangsbestätigung als Symbol für eine vom Empfänger noch nicht abgeholte Nachricht erloschen.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2013 haben die Prozessbevollmächtigten zu den Vorgängen rechtlich Stellung genommen und vorsorglich die Wiedereinsetzung in die am 15. März 2013 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Die Beklagte hält das Wiedereinsetzungsgesuch für unbegründet und beantragt die Verwerfung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und die Frist zur Berufungsbegründung auch nicht unverschuldet versäumt. Infolge dessen ist ihr Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen (§ 233 ZPO) und die Berufung zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2 Satz 1 und 2, 522 Abs. 1 ZPO).
A. Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb der bis zum 15. März 2013 verlängerten Frist begründet. Zwar hat sie ihr Begründungsschrift an jenem Tag an das elektronische Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf gesandt. Hierdurch ist die Frist zur Berufungsbegründung aber nicht gewahrt worden.
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen, wobei die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind (§ 520 Abs. 5 ZPO). Dementsprechend finden insbesondere die §§ 130, 130 a ZPO Anwendung. § 130 ZPO verhält sich über die Einreichung schriftlich verfasster Schriftsätze und trifft nähere Regelungen zum Unterschriftserfordernis bei einer Übermittlung des Schriftsatzes durch Telekopie. § 130 a ZPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Schriftformerfordernis durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments genügt werden kann.
2. Die Klägerin hat dem Oberlandesgericht Düsseldorf ihre Begründungsschrift am 15. März 2013 nicht in wirksamer Form zugeleitet.
a) Die Berufungsbegründung ist an diesem Tag nicht in schriftlicher Form eingereicht worden. Eine E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenden Datenfolge besteht. Sie fällt deshalb nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO (BGH, NJW-RR 2009, 357). Die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung ist - was dem Schriftformerfordernis des § 130 ZPO genügt haben könnte (vgl. BGH, NJW 2008, 2649) - am 15. März 2013 auch nicht beim Oberlandesgericht Düsseldorf ausgedruckt worden.
b) Als elektronisches Dokument konnte die Berufungsbegründung am 15. März 2013 dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht verfahrensrechtlich wirksam zugeleitet werden. Gemäß § 130 a Abs. 2 ZPO ist die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nur zulässig, wenn die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (BGH, BGH, NJW 2008, 2649 Tz. 7; NJW-RR 2009, 357 Tz. 6 und 7). In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Rechtsverordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht erlassen worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung Ende 2003 auf das Justizministerium des Landes übertragen. Der durch Verordnung des Landes-Justizministeriums eröffnete elektronische Rechtsverkehr beschränkt sich im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bislang auf Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, die bei dem Landgericht Köln geführt werden, sowie auf Registersachen bei den Amtsgerichten des Landes. Ob - wie die Klägerin meint - der Eröffnung der EGVP-Postfächer aufgrund der landesweiten Registrierung aller Gerichte im EGVP ein Organisationsakt des Justizministeriums vorausgegangen sein müsse, kann in diesem Zusammenhang dahin stehen. Keinesfalls kann aus der landesweiten Registrierung weitergehend geschlossen werden, durch ministerielle Verfügung sei für sämtliche Gerichte des Landes auch der elektronische Rechtsverkehr eröffnet worden. Wie das Justizministerium des Landes der Klägerin unter dem 28. Juni 2013 (Anlage BK 17) auf Nachfrage mitgeteilt hat, werden über das EGPV derzeit Daten zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgetauscht, wickeln ferner die Familiengerichte Anfragen zum Versorgungsausgleich mit der Deutschen Rentenversicherung Bund über das EGVP ab und erfolgt schließlich auch der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsportal über das EGVP. Bereits dieser Datenaustausch jenseits eines elektronischen Rechtsverkehrs erfordert die Registrierung sämtlicher Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im EGVP.
Dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf für ihren eigenen Geschäftsbereich ein elektronisches Postfach eingerichtet hat, ist - entgegen der Ansicht der Berufung - ohne Bedeutung. Das gilt schon deshalb, weil § 130 a Abs. 2 ZPO die Entscheidung über die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in die alleinige Entscheidungsbefugnis der Landesregierung stellt. Im Übrigen fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe das elektronische Postfach unter Missachtung von § 130 a Abs. 2 ZPO auch für den Empfang von Anwaltsschriftsätzen in Berufungsverfahren bereit gestellt. Aus den EGVP-Organisationsempfehlungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011 ergibt sich das Gegenteil. Dort sind ausdrücklich Berufungs-Schriftsätze als diejenigen erwähnt, die derzeit noch nicht rechtswirksam elek-tronisch eingereicht werden können. Alleine aus der Einrichtung und Freischaltung eines elektronischen Postfachs für das Oberlandesgericht Düsseldorf lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Das entspricht auch der - zutreffenden - Einschätzung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben an die klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2013 (Anlage BK 17).
c) Es ist - anders als die Berufung meint - nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung vom 15. März 2013 als fristwahrend zu betrachten.
aa) § 130 a Abs. 2 ZPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987 S. 23 f.). Es handelt sich um einen legitimen und verfassungsrechtlich in jeder Beziehung unbedenklichen Gesetzeszweck, der es ohne weiteres rechtfertigt, dass die Landesregierung selbst über die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs entscheidet. Durch den Verordnungsvorbehalt wird der Zugang zu den Gerichten schon deshalb nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfG, NJW 1986, 244 m.w.N.), weil die bislang vorhandenen Übermittlungswege per Postsendung und Telefax unverändert zur Verfügung stehen.
Dass die nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte bereits seit längerem über die erforderliche organisatorische und technische Ausstattung verfügen und der elektronische Rechtsverkehr deshalb willkürlich nicht eröffnet worden ist, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dazu ist auch sonst nichts zu erkennen.
bb) Der Gesichtspunkt einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung zwingt gleichfalls nicht dazu, die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung anzuerkennen.
(1) Ohne Erfolg verweist die Berufung in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 381; NJW 2005, 2086, 2088), wonach ein Gericht bei der Prüfung der Fristwahrung in Rechnung stellen muss, dass es durch die Angabe eines Fernschreibeanschlusses der Staatsanwaltschaft auf seinen amtlichen Briefbogen den Anschein erweckt hat, diese Stelle sei auch zur fristwahrenden Entgegennahme der für das Gericht bestimmten Fernschreiben zuständig. Die Verwendung solcher Briefbogen im amtlichen Schriftverkehr ohne entgegenstehenden Hinweis sei - so das BVerfG - geeignet, bei Rechtssuchenden einen Vertrauenstatbestand dahin zu schaffen, etwaige für das Landgericht bestimmte Fernschreiben würden von dieser Stelle mit fristwahrender Wirkung entgegen genommen.
(1.1) Der Entscheidungsfall liegt grundlegend anders. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat weder in seinen amtlichen Briefbogen noch auf vergleichbare Weise den Eindruck erweckt, dass Schriftsätze in einem Berufungsrechtsstreit fristwahrend über das vorhandene elektronische Postfach des Gerichts eingereicht werden können. Alleine die Existenz des elektronischen Gerichtspostfachs und der (unterstellt: unbeschränkte) Zugang von registrierten Rechtsanwälten zu diesem Postfach begründen kein schutzwürdiges Vertrauen, dass dieser Übermittlungsweg für jedwede Gerichtspost - und damit auch für Schriftsätze in Berufungsverfahren - zur Verfügung stehe. Das gilt umso mehr, als auf der Startseite des EGVP (www.egvp.de) ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichte vorhanden ist. Die dazu hinterlegte Registerkarte listet - geordnet nach einzelnen Bundesländern - die angeschlossenen Gerichte auf (Anlage B 133). Zutreffend finden sich dort für die ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Rubrik „Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen“ lediglich die Eintragungen „Landgericht Köln (nur für § 101 Abs. 9 UrhG)“ und „Registergerichte Nordrhein-Westfalen“. In dieselbe Richtung weist auch die als Anlage BK 18 vorgelegte Ablichtung der „Start-Hilfeseite“ des EGVP-Systems. Wenn dort zwischen der Nutzergruppe „Behörden/Dienstleister (z.B. Gerichte)“ mit einer – unterstellt: beschränkten – Auswahlmöglichkeit des Empfängers und der Nutzergruppe „Bürger/Kunden (z.B. Notare)“ mit einer – unterstellt: unbeschränkten – Auswahlmöglichkeit des Empfängers unterschieden wird, so muss bereits die Tatsache, dass Rechtsanwälte bei der letztgenannten Nutzergruppe unerwähnt bleiben, Zweifel wecken, dass über das EGVP Anwaltspost übermittelt werden kann.
(1.2) Ebenso wenig begründet alleine der Erhalt einer automatisiert erstellten Bestätigung, dass das versandte Schriftstück auf dem zentralen Server des Landes eingegangen ist, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, der elektronische Rechtsverkehr sei in Bezug auf das betreffende Schriftstück eröffnet und der gewählte Übermittlungsweg verfahrensrechtlich statthaft. Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf den Text einer Datenschutzerklärung (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2013), die jeder Nutzer vor einer Teilnahme am Projekt „Elektronischer Rechtsverkehr“ abgeben muss. Darin heißt es auszugsweise:
„A. Allgemeiner Hinweis
Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die jedes der an dem Projekt „Elektronischer Rechtsverkehr“ beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz) kann mit oder ohne Einrichtung eines elektronischen Nutzerpostfachs erfolgen.
An dem Projekt „Elektronischer Rechtsverkehr“ nehmen alle Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz) teil, die in der zentralen Registrierungsdatenbank verzeichnet sind. Die jeweils aktuell beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz) finden Sie in dem Adressverzeichnis, das in dem Nachrichtenfenster bei „Empfängern“ hinterlegt ist, oder über die Internetseite www.egvp.de.“
Die Datenschutzerklärung ist - anders als der amtliche Briefbogen eines Gerichts - nach ihrem Sinn und Zweck nicht darauf gerichtet, dem Adressaten Auskunft über die verfahrensrechtlich zulässigen Kommunikationswege zu geben. Schon aus diesem Grund kann sie dem Rechtsanwalt kein schutzwürdiges Vertrauen vermitteln, das für alle im Adressverzeichnis des Projekts „Elektronischer Rechtsverkehr“ aufgeführten Gerichte - und mithin auch für das Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufungszivilsachen - der elektronische Rechtsverkehr durch Rechtsverordnung (§ 130 a Abs. 2 ZPO) eröffnet ist und deshalb fristgebundene Schriftsätze wirksam auch über das EGVP des Gerichts übermittelt werden können.
(1.3) Fehl geht ebenso der Verweis der Klägerin auf den Inhalt der EGVP-Anwenderdokumentation zum Stichwort Button „Anhänge“ (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2013, dort Seite 78). Dort heißt es auszugsweise:
„Gerichte und Behörden als Empfangende akzeptieren als Nachrichtenanhang nur Dateiformate, die in der jeweiligen Zulassungsverordnung für das Gericht/Behörde ausdrücklich zugelassen und bekannt gegeben wurden. ….
Fügen Sie eine oder mehrere Datei/en hinzu, deren Format vom Empfangenden nicht akzeptiert wird, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis. Dies gilt auch, wenn Sie den Empfangenden wechseln. Die Dateien können dennoch an die Nachricht angehängt werden. Auf diese Weise können auch Beweismittel hinzugefügt werden, deren Dateiformat nicht zugelassen ist.“
Die wiedergegebene Textstelle verhält sich ausschließlich über die technischen Systemanforderungen, die erfüllt sein müssen, um einer Nachricht, die an das Elektronische Postfach versandt werden soll, einen Anhang beifügen zu können. Dementsprechend lässt der Umstand, dass die klägerischen Prozessvertreter ihre Berufungsbegründungsschrift am 15. März 2013 ohne eine Fehlermeldung des Systems versenden konnten, alleine den Schluss zu, dass sie in technischer Hinsicht die Anforderungen des Systems eingehalten haben. Über die Eröffnung des Elektronischen Rechtsverkehrs in zivilrechtlichen Berufungsverfahren besagt dies indes Nichts.
(1.4) Nicht stichhaltig ist schließlich der Hinweis der Klägerin auf die allgemeinen Hinweise zum EGVP-System auf den Internetseiten. Dort heißt es auszugsweise:
„Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung vonVerfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Erleichtertwird damit der Zugang zu Gerichten und Behörden unter Wahrung der Rechts-sicherheit. …
Mit dem EGVP, …, können Sie nunmehr Schriftsätze und andere Dokumentein elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte/Behördenschnell und sicher übermitteln“.
Durch den ausdrücklichen Verweis auf die „teilnehmenden“ Gerichte und den dazu auf der EGVP-Startseite vorhandenen Button ist klargestellt, dass Schriftsätze elektronisch nur an diejenigen Gerichte rechtswirksam übermittelt werden können, die auf der dazu hinterlegten Registerkarte aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht zählt – wie vorstehend bereits dargelegt – nicht dazu.
(2) Die mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 angeführten weiteren Entscheidungen betreffen gleichfalls grundlegend anders gelagerte Sachverhalte, nämlich zum einen die Übersendung eines fristgebundenen Berufungs-Schriftsatzes an das Landgericht, wenn für Landgericht und Oberlandesgericht aufgrund einer ministeriellen Geschäftsanordnungsregelung eine gemeinsame Posteingangsstelle und gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet sind und die an einem dieser Anschlüsse eingegangenen Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle des angeschriebenen Gerichts eingegangen gelten (BVerfG, NJW-RR 2008, 446), zum anderen die Frage, ob die sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden Zulässigkeitsanforderungen überspannt werden, wenn eine handschriftliche Unterzeichnung gefordert wird (BVerfG, NJW 2002, 3524) und schließlich die Frage, ob sich der Rechtsanwalt bei der Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts auf ein jahrelang bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Version verlassen darf (BGH, NJW 2004, 2830).
B. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nicht zu gewähren, weil sie die Fristversäumnis verschuldet hat (§ 233 ZPO). Denn ihre anwaltlichen Bevollmächtigten - deren Verschulden sie sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO) - hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass der elektronische Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht eröffnet ist und infolge dessen die Berufungsbegründungsschrift nicht fristwahrend an das elektronische Postfach des Gerichts übermittelt werden kann.
1. Es kann auf sich beruhen, ob die auf einem Rechtsirrtum beruhende Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittel bei einer anwaltlich vertretenen Partei regelmäßig verschuldet ist (vgl. BGH, MDR 2010, 1073). Jedenfalls im Streitfall ist die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Anwaltsverschuldens versäumt worden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen muss. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Die dafür erforderliche rechtliche Prüfung der Zuständigkeit ist ein Kernbestandteil der Berufungsschrift, die der Rechtsanwalt in jedem Fall vor Einreichung der Berufungsschrift und auch selbst vornehmen muss. Bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, gehört zu dieser Prüfung, ob das betreffende Land von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat. Unterlässt der Rechtsanwalt diese rechtliche Prüfung und reicht er sein Rechtsmittel demzufolge bei dem unzuständigen Gericht ein, ist die Versäumung der Berufungsfrist im Allgemeinen nicht unverschuldet (BGH, NJW-RR 2010, 1096 m.w.N.).
An die Auswahl eines neuen Übermittlungsweges für die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch sie gehört zum (nicht delegierbaren) Kernbestandteil der anwaltlichen Tätigkeit und erfordert die vorherige rechtliche Prüfung, ob der in Aussicht genommene Übermittlungsweg verfahrensrechtlich zugelassen ist. Im Streitfall hätte diese Prüfung ohne weiteres und zweifelsfrei zu dem Ergebnis geführt, dass die Berufungsbegründungsschrift dem Oberlandesgericht Düsseldorf deshalb nicht wirksam über das elektronische Postfach zugeleitet werden kann, weil in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in Berufungszivilsachen noch nicht eröffnet ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 130 a Abs. 2 ZPO kann der elektronische Rechtsverkehr bei den Gerichten alleine durch eine entsprechende Rechtsverordnung der Landesregierung (oder der von ihr ermächtigten Justizverwaltung) eröffnet werden, und durch einfache Recherche war sicher zu ermitteln, dass bislang weder die nordrhein-westfälische Landesregierung noch das durch sie ermächtigte Justizministerium für Berufungsverfahren im Zivilrechtsweg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben diese - gebotene - Überprüfung unterlassen und damit die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung fahrlässig verursacht. Sie durften sich nicht - wie geschehen - mit der Schlussfolgerung begnügen, der Elektronische Rechtsverkehr in Berufungszivilverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf müsse eröffnet sein, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf über ein Elektronisches Postfach verfüge, zu dem man unbeschränkten Zugang besitze, und der zentrale Eingangsserver durch Versendung einer automatisiert erstellten Empfangsbestätigung den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gemeldet habe. Diese Umstände und die bereits erörterte Textpassage in der Datenschutzerklärung zum EGVP und den Internetseiten des EGVP können es bestenfalls nahegelegt haben, dass dem Oberlandesgericht Düsseldorf fristgebundene Schriftsätze verfahrenswirksam auch über das Elektronische Postfach zugeleitet werden können. Eine hinreichende Gewissheit konnten sie den klägerischen Prozessvertretern indes nicht vermitteln. Infolge dessen waren sie auch nicht geeignet, die geforderte rechtliche Prüfung des § 130 a Abs. 2 ZPO entbehrlich machen.
2. Das Anwaltsverschulden hat sich auch auf die Fristversäumnis ausgewirkt.
Während der Anhängigkeit der Streitsache obliegt dem Gericht aus dem Gebot eines fairen Verfahrens eine Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Diese kann es z.B. gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht ein Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Ebenso ist eine Partei auf einen – leicht erkennbaren – Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Eine Partei darf dabei grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben (zu Allem: BGH, NJW-RR 2009, 564 m.w.N.).
Vorliegend hat zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Fehlverhalten des Gerichts beigetragen.
a) Dabei kann zugunsten der Berufung angenommen werden, dass das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Absender von Eingängen, für die der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet ist, zeitnah auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des gewählten Übermittlungsweges hinzuweisen hat, damit das Schriftstück in der gegebenenfalls noch verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf verfahrenswirksam übermittelt werden kann. Denn im Entscheidungsfall war ein solcher Hinweis bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. März 2013 nicht möglich. Das gilt bereits deshalb, weil die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin zwar an jenem Tag auf dem zentralen Eingangsserver beim Landesbetrieb IT.NRW eingegangen ist, von dort aber erst am 9. April 2013 an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet wurde.
b) Die Klägerin durfte auch nicht darauf vertrauen, dass ihre an das elektronische Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf gesandte Begründungsschrift noch am 15. März 2013 von dem zuständigen Richter zur Kenntnis genommen werde, so dass der Übermittlungsfehler nicht unentdeckt bleiben werde.
aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr sei vom EGVP-System eine „Lesebestätigung“ des Oberlandesgericht Düsseldorf gesandt worden. Dazu behauptet sie, nach Erhalt der automatisiert erstellten Eingangsbestätigung habe sich ihr Prozessbevollmächtigter darüber informiert, ob die Berufungsbegründung im Oberlandesgericht Düsseldorf bearbeitet werde. Dies sei der Fall gewesen, weil das Briefumschlag-Symbol vor der Empfangsbestätigung kurze Zeit nach dem Versand der Nachricht erloschen sei. Nach der Anwenderdokumentation des EGVP-Systems bedeute dies, dass die Nachricht vom Empfänger gelesen worden sei.
Dieser Sachvortrag ist weder nachvollziehbar noch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der Senatsvorsitzende hat den Leiter der IT-Abteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Herrn Meinhard Wöhrmann, zu den Vorgängen befragt. Dieser hat angegeben, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin aufgrund eines Verschlüsselungsfehlers erst am 9. April 2013 in das elektronische Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf gelangt ist. Schon vor diesem Hintergrund kann den klägerischen Bevollmächtigten am 15. März 2013 keine Lesebestätigung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelt worden sein. Herr Wöhrmann hat überdies angegeben, dass weder das Symbol des Briefumschlags noch das Verlöschen dieses Symbols nach Versendung der Nachricht anzeigt, dass das betreffende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt und vom adressierten Gericht bereits gelesen sei. Diese Angaben hat er auf telefonische Nachfrage am Verhandlungstag gegenüber dem Senat wiederholt. Die Richtigkeit seiner Auskunft bestätigt auch die – von der Klägerin vorgelegte – EGVP-Anwenderdokumentation (Anlage BK 14, dort Seite 40). Danach kennzeichnet sowohl der Fettdruck einer Nachricht als auch das Symbol des Briefumschlags ausschließlich, ob der Nachrichtenempfänger die betreffende Mitteilung bereits gelesen hat oder nicht. Die Tatsache, dass die vom zentralen Eingangsserver versandte (automatisierte) Empfangsbestätigung im Postfach „Gesendete Nachrichten“ der klägerischen Prozessbevollmächtigten ohne Fettdruck und Briefumschlagssymbol gezeigt wird (vgl. Seite 23 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.4.2013), lässt deshalb lediglich erkennen, dass die klägerischen Rechtsanwälte die Eingangsbestätigung zur Kenntnis genommen haben. Irgendwelche Rückschlüsse auf eine Weiterleitung der Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht Düsseldorf oder gar eine Bearbeitung der Begründungsschrift beim Senat lassen sich daraus nicht ziehen.
bb) Hinweis auf eine Abholung der Nachricht durch den Empfänger gibt nach der EGVP-Anwenderdokumentation ausschließlich das Symbol des Ausrufezeichens vor der Eingangsbestätigung. Erlischt es, ist die versandte Nachricht vom adressierten Gericht abgeholt worden. Die Klägerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass das Ausrufezeichen vor der Eingangsbestätigung bereits am 15. März 2013 erloschen ist und sich ihre Prozessbevollmächtigten an jenem Tag dar über auch vergewissert haben. Die mit Schriftsatz vom 15. April 2013 (dort Seite 23) dazu vorgelegten Screenshots stammen vom 28. März 2013 und geben deshalb keinen Aufschluss über den am 15. März 2013 gemeldeten Status. Zwar sollen die Screenshots nach dem Vorbringen der Klägerin schon am 15. März 2013 wie abgebildet angezeigt worden sein. Diese Behauptung ist in Bezug auf das Symbol des Ausrufezeichens indes nicht glaubhaft gemacht. Denn die zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen der klägerischen Prozessvertreter vom 15. April 2013 (Anlagen BK 8 und BK 9) verhalten sich an keiner Stelle über das Symbol des Ausrufzeichens, sondern leiten eine „Lesebestätigung“ des Oberlandesgerichts alleine aus dem Symbol des Briefumschlags her. Die ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2013 (Anlage BK 15) beschränkt sich auf die Glaubhaftmachung, dass die Empfangsbestätigung zur Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2013 nicht mehr mit einem Ausrufezeichen versehen war. Zum Status am 15. März 2013 enthält sie demgegenüber keine Angaben. Auf Nachfrage haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Senatstermin angegeben, nicht mehr erinnern zu können, ob das Ausrufezeichen vor der Eingangsbestätigung bereits am 15. März 2013 erloschen sei.
cc) Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin durften auch nicht darauf vertrauen, dass bei normalem Gang der Dinge der gewählte unzulässige Übermittlungsweg noch am 15. März 2013 vom Senat bemerkt werden würde, so dass noch am selben Tag hierauf würde hingewiesen werden können.
Zwar durfte die Klägerin möglicherweise erwarten, dass ihre um 14:15:23 Uhr auf dem zentralen Eingangsserver des Landes eingegangene Berufungsbegründungsschrift innerhalb weniger Minuten an das adressierte Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet werden würde. Sie konnte aber nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass die Berufungsschrift noch an diesem Tag den Richtern des Senats zur Kenntnis gelangen würde, so dass von dort auf die Unstatthaftigkeit des gewählten Übermittlungsweges würde hingewiesen werden können. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Partei nur darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 564 m.w.N.). Welcher Zeitraum noch alsbald nach Schriftsatzeingang ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls war unter Zugrundelegung der – selbstverständlich auch den anwaltlichen Vertretern der Klägerin bekannten – üblichen Geschäftsgänge bei einem Berufungsgericht nicht davon auszugehen, dass die elektronisch übermittelte Berufungsbegründungsschrift in der bis zum allgemeinen Dienstschluss um 16.00 Uhr verbleibenden Zeitspanne von knapp 2 Stunden an den Senat weitergeleitet werden würde. Die Prozessbevollmächtigten durften schon nicht darauf vertrauen, dass das zentrale Postfach des Oberlandesgerichts Düsseldorf mindestens stündlich überwacht und geleert wird, so dass die nach 14:15 Uhr dort eingehende Berufungsbegründungsschrift noch an diesem Tag in den Geschäftsgang des Oberlandesgerichts gelangen würde. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der elektronische Rechtsverkehr in Berufungszivilsachen nicht eröffnet ist, so dass organisatorisch keine Notwendigkeit besteht, das zentrale Postfach in engen zeitlichen Abständen auf den Eingang von Berufungsschriftsätzen zu überprüfen. Erst recht konnten die Anwälte der Klägerin nicht annehmen, dass der Vorgang bis Dienstschluss auch noch an den zuständigen Senat weitergeleitet sein würde. Wie sich aus dem Briefbogen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt, ist die Geschäftsstelle im Rahmen von Sprechzeiten freitags nur bis 14.00 Uhr besetzt. Vor diesem Hintergrund musste schon zweifelhaft sein, ob die elektronische Berufungsbegründungsschrift der Klägerin am 15. März 2013 überhaupt noch von der Geschäftsstelle bearbeitet und dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter zur Kenntnis gegeben werden konnte. Nicht vertrauen durften die anwaltlichen Vertreter der Klägerin ferner darauf, dass zu dieser Zeit noch ein Richter des Senats anwesend sein würde, der auf die verfahrensrechtliche Unstatthaftigkeit des gewählten Übermittlungsweges w ürde hinweisen können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
IV.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, weil der Senat das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Juli 2013 – zu ihren Gunsten – bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.