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  • 14.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142389

    Amtsgericht München: Urteil vom 31.05.2006 – 232 C 9919/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG München

    31.05.2006

    232 C 9919/06

    Tenor:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer restlichen Vergütungsforderung von Herrn Rechtsanwalt ... in Höhe von 50,00 Euro aus der Kostenrechnung vom 21.2.2006, Rechnungsnummer 2006000091, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2.

    Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe
    1

    Die Klage ist teilweise begründet.
    2

    Es ist unstreitig, daß die Beklagte einen Vorschuß auf eine Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2400 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1 399,99 Euro zu bezahlen hat.
    3

    Nach § 9 RVG kann ein Rechtsanwalt einen "angemessenen" Vorschuß verlangen. Angemessen ist ein Vorschuß, der die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen deckt. Der Rechtsanwalt braucht sich nicht auf eine Teilleistung verweisen zu lassen, kann aber auch nicht ohne weiteres eine Mittelgebühr verlangen. Das ergibt sich auch aus Ziff. 2400 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Soweit ein Rechtsanwalt einen Vorschuß verlangt, der eine Gebühr von 1,3 übersteigt, muß er deshalb diese Voraussetzungen darlegen. Dies ist weder vorprozessual noch in diesem Prozeß geschehen. Ob bei anderen Gebührenziffern ohne weiteres ein Vorschuß in Höhe einer Mittelgebühr zu zahlen ist, war hier nicht zu erörtern. Grundsätzlich können, da der Vorschuß den voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen zu entsprechen hat, auch die Grundsätze des § 14 RVG nicht unberücksichtigt bleiben, weil sonst eine Ermittlung des voraussichtlichen Betrags nicht möglich ist. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß bei einem Vorschuß nur eine Schätzung erfolgen kann, weil der weiteren Verlauf der Angelegenheit nur bedingt abzusehen ist. Die Grenze wird dort liegen, wo die Vorschußforderung als unbillig erscheint. Das ist hier, bei einer 1,3 Gebühr nicht der Fall.
    4

    Die von der Beklagten angesetzte Gebühr von 0,9 erscheint willkürlich, zumal die Festsetzung der Gebühr dem Rechtsanwalt und nicht dem Mandanten bzw. seiner Rechtsschutzversicherung zukommt. Es ist damit grundsätzlich von der Festsetzung der Gebühr durch den anwaltschaftlichen Vertreter des Klägers auszugehen, allerdings nur - wie dargelegt - mit der in Ziff. 2400 VV RVG geregelten Beschränkung.
    5

    Die Gebühr berechnet sich damit wie folgt:
    6

    Geschäftsgebühr 136,50 Euro
    7

    Postpauschale 20,00 Euro
    8

    Zwischensumme 156,50 Euro
    9

    Umsatzsteuer 25,04 Euro
    10

    Endsumme 181,54 Euro
    11

    Da die Beklagte bereits 131,54 Euro bezahlt hat, hat sie den Kläger noch in Höhe von 50,00 Euro freizustellen.
    12

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.