26.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142535
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.07.2014 – VI ZB 15/14
Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regelmäßig nicht zurückgegriffen werden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 33.042,79 €
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt wegen eines Unfalls von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) dem Grunde nach in Höhe von 50% für gerechtfertigt erklärt und gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. April 2013 zugestellt worden. Am 24. Mai 2013, einem Freitag, ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts der Beklagten eingegangen. Am Dienstag, dem 28. Mai 2013, hat die Bedienstete der Geschäftsstelle das Fehlen der Unterschrift bei der Eintragung der Berufung festgestellt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013, dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zugestellt am 6. Juni 2013, hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats auf den Mangel hingewiesen. Am 18. Juni 2013 hat die Beklagte eine unterschriebene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
2
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter versäumt habe, die ihm vorgelegte Berufungsschrift zu unterschreiben und - wie geplant - persönlich zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil die Rechtsanwaltsfachangestellte B., die bereits seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigt sei und sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen habe, entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz, ohne zu kontrollieren, ob er unterschrieben sei, zur Post gegeben und an das Oberlandesgericht übermittelt habe. Hierbei handle es sich um einen einmaligen Fehler der Angestellten. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eidesstattlich versichert, dass Frau B. seit 25 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt sei und sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fachkraft erwiesen habe. Frau B. hat die Angaben unter Versicherung an Eides statt bestätigt.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Schriftsatz zu unterschreiben und mitzunehmen, die Fristversäumung verursacht habe. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten daran kein Verschulden treffe. Die organisatorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, habe für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nicht versäumt werde. Zu sonstigen Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Berufungsfristen sei nichts weiter vorgetragen. Ob die Berufungsfrist bereits gestrichen worden sei, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeiterin aufgefunden worden sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lasse sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolge nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatz auf den Postweg zu bringen.
II.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 [BVerfG 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01]).
6
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die bis zum Montag, dem 27. Mai 2013, laufende Berufungsfrist versäumt hat. Der am 24. Mai 2013 eingegangene Schriftsatz vom 22. Mai 2013 genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem - beim Berufungsgericht postulationsfähigen - Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM § 519 ZPO Nr. 14; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286).
7
b) Der Beklagten ist jedoch auf den fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn sie letztlich ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).
8
aa) Zwar trifft, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 22. Mai 2013, wenn er den Schriftsatz ohne Unterschrift auf dem Schreibtisch zurückgelassen hat, anstatt ihn zu unterzeichnen und beim Berufungsgericht einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten musste nach Vorlage der Berufungsschrift Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese vor Unterzeichnung irrt ümlicherweise in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht würde.
9
bb) Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57, VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375