26.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189547
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 11.08.2016 – I-10 W 106/16
Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
• die Scheidung als solche,
• das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
• Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
• die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsan-sprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.
I-10 W 106/16 OLG Düsseldorf
16 T 55/15 LG Wuppertal
104 I 2/14 BerH AG Wuppertal
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
Rechtsanwältin O. ./. Landeskasse
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 11. August 2016
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere führt die Kammer zutreffend aus, dass die Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellt.
Der Senat schließt sich im Sinne einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
· die Scheidung als solche,
· das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
· Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
· die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
16 T 55/15 LG Wuppertal
104 I 2/14 BerH AG Wuppertal
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
Rechtsanwältin O. ./. Landeskasse
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 11. August 2016
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere führt die Kammer zutreffend aus, dass die Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellt.
Der Senat schließt sich im Sinne einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
· die Scheidung als solche,
· das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
· Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
· die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.