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  • 29.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190217

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 02.09.2016 – 4 Ws 125/16 - 161 AR 80/16

    1. Ein Pflichtverteidigerwechsel ist auch ohne wichtigen Grund ausnahmsweise zulässig und aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht dann auch geboten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist.

    2. Ein Gebührenverzicht des (alten oder neuen) Pflichtverteidigers zur Vermeidung einer Mehrbelastung für die Staatskasse ist zulässig.


    KAMMERGERICHT

    Beschluss

    Geschäftsnummer:
    4 Ws 125/16161 AR 80/16
    (513) 261 Js 6039/15 Ls Ns (37/16)

    In der Strafsache gegen

    D ,
    geboren am xx in xx,
    zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
    in der Jugendstrafanstalt xx,
     
    wegen Diebstahls

    hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 2. September 2016 beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 aufgehoben.

    Dem Angeklagten wird – unter Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt Fl – Rechtsanwalt Dr. Fi aus Berlin als Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

    G r ü n d e :

    I.

    Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit ein Berufungsverfahren bei der Jugendkammer des Landgerichts Berlin anhängig. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Dezember 2015, der durch einen Haftbefehl desselben Gerichts vom 19. April 2016 ersetzt wurde, seit dem 6. April 2016 in Untersuchungshaft. Nachdem er auf Anfrage innerhalb der ihm gesetzten Wochenfrist keinen Rechtsanwalt benannt hatte, bestellte ihm der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Tiergarten am 18. April 2016 gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (in Verbindung mit §§ 68 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) Rechtsanwalt Fl als Pflichtverteidiger, der in der Folgezeit auch für ihn auftrat.

    Mit Schriftsatz vom 25. April 2016, eingegangen am 26. April 2016, meldete sich Rechtsanwalt Dr. Fi aufgrund einer ihm am 23. April 2016 erteilten Vollmacht als Verteidiger für den Beschwerdeführer. Er nahm am 12. Mai 2016 Akteneinsicht und teilte auf gerichtlichen Hinweis, dass dem (damals) Angeschuldigten bereits ein Verteidiger beigeordnet worden war, am 18. Mai 2016 mit, dass das ihm erteilte Mandat als Wahlmandat weitergeführt werde, er jedoch den beigeordneten Rechtsanwalt Fl um Mitteilung gebeten habe, ob seinerseits eine Auswechslung des Pflichtverteidigers – mit der Maßgabe, dass die Gebühren und Auslagen nur einmal entstehen und entsprechende erzichtserklärungen abgegeben werden – in Betracht komme; dies entspreche dem Wunsch des Angeklagten, den er am 14. Mai 2016 erneut in der Justizvollzugsanstalt besucht habe. Nachdem weitere Erklärungen von Seiten der Verteidiger nicht eingegangen waren, wies das Amtsgericht beide Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hin, dass es die Beiordnung von Rechtsanwalt Fl bisher nicht aufgehoben habe, da keine eindeutige Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Fi vorliege, dass er als Wahlverteidiger auftreten wolle, und für eine Auswechslung des Pflichtverteidigers derzeit keine Gründe erkennbar seien. Rechtsanwalt Dr. Fi teilte daraufhin mit, dass er – in Abstimmung mit Rechtsanwalt Fl – im Hauptverhandlungstermin am 14. Juni 2016 nicht auftreten werde. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung allein durch Rechtsanwalt Fl verteidigt. Gegen das am 14. Juni 2016 ergangene Urteil des Amtsgerichts, durch das gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt wurde, legten beide Verteidiger Berufung bzw. ein später als Berufung konkretisiertes Rechtsmittel ein.

    Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt Fl mit, dass sich Rechtsanwalt Dr. Fi erneut wegen einer Auswechslung des Pflichtverteidigers bei ihm gemeldet habe. Der Angeklagte sei aufgrund des aus seiner Sicht wenig erfreulichen Ausgangs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung „wohl“ erneut – nunmehr „wegen der Berufungsinstanz“ – an Rechtsanwalt Dr. Fi herangetreten und wolle (nach dessen Auskunft) künftig allein von diesem verteidigt werden. Hiergegen bestünden aus seiner (Rechtsanwalt Fl‘s) Sicht keine Bedenken. Er werde für die Berufungsinstanz keine Gebühren geltend machen. Nachdem die Akten am 11. Juli 2016 bei der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Berlin eingegangen waren, beraumte die Vorsitzende am 14. Juli 2016 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 23. August 2016 an und vermerkte, dass Rechtsanwalt Fl vorerst nicht entpflichtet werden solle, da es aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten unwahrscheinlich sei, dass dieser seinen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt Dr. Fi) bezahlen könne. Am 26. Juli 2016 beantragte Rechtsanwalt Dr. Fi im Namen des Angeklagten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Fl „mit der Maßgabe, dass die Gebühren und Auslagen nur einmal entstehen und entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden“, und nahm auf das vorbezeichnete Schreiben des Rechtsanwalts Fl vom 11. Juli 2016 mit dessen Einverständniserklärung Bezug.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat der stellvertretende Vorsitzende der Jugendkammer den Antrag auf Bestellung des Wahlverteidigers Dr. Fi zum Pflichtverteidiger abgelehnt. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt Dr. Fi mit einem am 12. August 2016 im Namen des Angeklagten eingelegten, als „der zulässige Rechtsbehelf“ bezeichneten Rechtsmittel und beantragt erneut seine Beiordnung unter Entpflichtung des Rechtsanwalts Fl.

    Die Vorsitzende der Jugendkammer hat dem – zutreffend als Beschwerde behandelten (§ 300 StPO) – Rechtsmittel am 16. August 2016 nicht abgeholfen. Sie hat zugleich den Hauptverhandlungstermin aufgehoben, um zunächst eine Klärung der Verteidigungsverhältnisse herbeizuführen.

    II.

    1. Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, der auch für Entscheidungen des Berufungsgerichts oder des Vorsitzenden dieses Gerichts ab Aktenvorlage nach § 321 Satz 2 StPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 305 Rdn. 2 f.). Denn der angegriffene Beschluss steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern dient  unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2010, 63; Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 4 Ws 140/15 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 141 Rdn. 10, 10a m.w.N.).

    2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Bewertung, dass – ebenso wie die bereits zuvor von der Strafkammervorsitzenden mit zutreffender Begründung abgelehnte Zurücknahme der Bestellung nach § 143 StPO – eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348; KG, Beschluss vom 3. November 2010 – 2 Ws 596/10 –; Senat StV 2013, 142 – juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 3 ff. m.w.N.) nicht in Betracht kommt, da ein solcher weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise auf eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt Fl und dem Angeklagten, die besorgen ließe, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (dazu vgl. BGHSt 39, 310 – juris Rdn. 23; KG a.a.O.; Senat a.a.O. und Beschluss vom 11. Mai 2009 – 4 Ws 44/09 –). Die angedeutete Unzufriedenheit des Angeklagten mit dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem ihn Rechtsanwalt Fl verteidigt hatte, reicht hierfür ersichtlich nicht aus.

    b) Gleichwohl ist die hier von dem Beschwerdeführer angestrebte Auswechslung des Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahrens ausnahmsweise zulässig. 

    Wenn – wie hier – kein wichtiger Grund den Pflichtverteidigerwechsel erzwingt, ist dieser ausnahmsweise dann zulässig (vgl. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 Ws 87/08 – juris; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 4 Ws 44/09 –), seine Ermöglichung zugleich aber auch im Hinblick auf die – in der Regelung des § 142 StPO zum Ausdruck kommende – Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht geboten (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; HansOLG Hamburg StraFo 1998, 307; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Senat NStZ 1993, 201, 202; KG, Beschluss vom 13. April 2012 – 2 Ws 171/12 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 5a m.w.N.; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 951 und 2015 m.w.N.), wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist. Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel zwischen den Instanzen (vgl. HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; HansOLG Hamburg a.a.O.; Senat NStZ 1993, 201; Beschluss vom 4. Juni 2014 – 4 Ws 52/14 –; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Die dargelegten Voraussetzungen sind hier gegeben.

    aa) Das Zustimmungserfordernis ist erfüllt und eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers damit ausgeschlossen (dazu vgl. OLG Köln a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bereits zuvor – im Sommer 2015 – in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Darmstadt von Rechtsanwalt Dr. Fi verteidigt worden war und diesen aufgrund des offenbar bestehenden Vertrauensverhältnisses im vorliegenden Verfahren am 23. April 2016 bevollmächtigt hat.

    bb) Eine Verfahrensverzögerung ist nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Dr. Fi hat sich bereits in den Fall eingearbeitet und stand für den Hauptverhandlungstermin am 23. August 2016 zur Verfügung. Dieser ist nicht wegen der (beantragten) Beiordnung des neuen Verteidigers – etwa aufgrund eines von diesem gestellten Verlegungsantrags (dazu vgl. OLG Bremen a.a.O.) –, sondern wegen deren vom Angeklagten angefochtener Ablehnung aufgehoben worden. Hinweise auf eine Verhinderung des beizuordnenden Verteidigers in der demnächst neu anzuberaumenden – nach der bisherigen Planung nur einen Verhandlungstag umfassenden – Hauptverhandlung sind nicht gegeben.

    cc) Durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehen auch keine Mehrkosten.

    (1) Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss steht dem bisherigen Verteidiger Rechtsanwalt Fl – unabhängig von der insoweit abgegebenen Verzichtserklärung – die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG (die Benennung von Nr. 4142 VV RVG in dem Beschluss beruht ersichtlich auf einem Versehen) nicht zu, auch wenn er für den Angeklagten Berufung eingelegt hat. Die Gebühren Nr. 4124, 4125 VV RVG entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet (vgl. Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., VV [Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG] Nr. 4124-4129 Rdn. 5). Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nr. 4100 ff. VV RVG nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann a.a.O.). So liegt es hier. Über die Rechtsmitteleinlegung hinausgehende Tätigkeiten im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt Fl noch nicht entfaltet.

    (2) Auch in Bezug auf die – durch Rechtsanwalt Fl bereits verdiente – Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstehen durch den Pflichtverteidigerwechsel keine Mehrkosten. Ob Rechtsanwalt Dr. Fi diese Gebühr im Berufungsverfahren zusteht, erscheint ohnehin fraglich, weil er sich bereits während seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger im ersten Rechtszug in den Rechtsfall eingearbeitet hat – hierzu gehörten insbesondere die Akteneinsicht nach § 147 StPO und zwei Besuche des Angeklagten in der Haft – und die Grundgebühr bezogen auf die Person des Verteidigers nur einmal entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 – juris Rdn. 7; OLG Jena JurBüro 2006, 365 – juris Rdn. 21 [zu einer abweichenden Konstellation]; eingehend Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., 4100, 4101 VV, Rdn. 6 ff.; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 5 ff.). Jedenfalls aber hat Rechtsanwalt Dr. Fi auf die Geltendmachung der Grundgebühr – ebenso wie auf etwaige Auslagen – wirksam verzichtet.

    Der Verzicht ist zulässig (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156 – juris Rdn. 10; OLG Naumburg StraFo 2005, 73). Er widerspricht nicht dem in § 49b Abs. 1 BRAO normierten Verbot der Gebührenunterschreitung; denn dieses betrifft – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993 S. 31) ergibt – ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren, die mit dem Mandanten geschlossen wird und vorsieht, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428 und Beschluss vom 9. Juni 2011 – Ws 126/11 –; eingehend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 4 Ws 44/09 –; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 9; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 2013 ff., 2155 f., 948 ff.; a.A. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; HansOLG Bremen NStZ 2014, 358 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Jena JurBüro 2006, 365; Festhalten an dieser Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen in OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 Ws 87/08 – juris; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 4. Aufl., § 49b Rdn. 19).

    Dass ein Pflichtverteidiger auf die Geltendmachung von ihm zustehenden Gebühren gegenüber der Staatskasse verzichten kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse [Parallelentscheidungen] vom 4. Mai 2009 – 1 BvR 2251/08 und 1 BvR 2252/08 – jeweils juris, Rdn. 23) und ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Burhoff, a.a.O., Teil A Rdn. 2155). Im Übrigen ist auch der – von der Gegenauffassung für die Unzulässigkeit des Gebührenverzichts angeführte (vgl. eingehend OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8 und HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; ferner OLG Köln StraFo 2008, 348; NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365) – Sinn und Zweck des § 49b Abs. 1 BRAO, einen Preiswettbewerb um Mandate in gerichtlichen Verfahren zu verhindern, bei der hier zu beurteilenden Situation nicht berührt. Da der Pflichtverteidigerwechsel nur im Einverständnis mit dem bisherigen Pflichtverteidiger erfolgen kann, ist nicht zu befürchten, dass dieser durch einen Gebührenverzicht des neuen Verteidigers einseitig aus dem Verfahren gedrängt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Zudem findet ein Preiswettbewerb im Verhältnis zu dem früheren Verteidiger schon deshalb nicht statt, weil der Gebührenverzicht des neuen Verteidigers nicht zur Folge hat, dass durch seine Bestellung Gebühren eingespart werden; der Verzicht soll lediglich bewirken, dass nicht mehr Gebühren anfallen, als bei Fortführung des Mandats durch den bisherigen Verteidiger ohnehin zu zahlen wären.

    c) Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Der Senat hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO zugleich die Bestellung von Rechtsanwalt Fl widerrufen und dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. Fi als Pflichtverteidiger beigeordnet.

    III.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).

    Fischer                 Dr. Düffer                Kelting-Scholz

    RechtsgebietStPOVorschriftenStPO §§ 142, 143