02.01.2017 · IWW-Abrufnummer 190905
Oberlandesgericht München: Urteil vom 30.11.2016 – 15 U 1298/16 Rae
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München
Urt. v. 30.11.2016
Az.: 15 U 1298/16 Rae
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...am 30.11.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 folgendes
Endurteil
Tenor:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.568,53 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.
Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am 11.12.2013 (Anl. B 1, B 2) mit der Überprüfung des Entwurfs eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Anl. K 5). Am gleichen Tag unterschrieb der Kläger die Mandatsbedingungen des Beklagten (Anl. B 3) und schloss mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4), auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird.
Der dritte Absatz auf Seite 2 der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) lautet:
"Die Kanzlei erhält in allen Fällen, sowohl im Falle der Beratung als auch bei außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Vertretung, mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Vergütungsverzeichnis (VV) unter Berücksichtigung der Streitwertregelung gemäß folgendem Absatz."
Die Parteien führten am 13.12.2013 ein Beratungsgespräch von ca. 2,5 bis 3 Stunden. Am 14.12.2013 erhielt der Kläger vom Beklagten mit einer erläuternden E-Mail (Anl. B 5) den überarbeiteten Entwurf des Geschäftsführervertrags (Anl. K 6), in dem am 20.12.2013 noch eine weitere Passage geändert wurde.
Am 30.12.2013 zahlte der Kläger gemäß Kostenrechnung vom 20.12.2013 (Anl. K 1) einen Vorschuss von 5.000,00 € zuzüglich 950,00 € Umsatzsteuer.
Der Beklagte stellte dem Kläger eine weitere Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) mit einer Endsumme von 49.896,22 € brutto.
Mit seiner in diesem Verfahren ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Forderung gewandt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung der Rechnung erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung, wonach der Beklagte mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalten soll (Anl. B 4, Seite 2), sei überraschend und unwirksam. Daher schulde der Kläger allenfalls das vereinbarte Zeithonorar (Anl. B 4, Seite 1), wobei der Beklagte keine Angaben über seinen konkreten Zeitaufwand macht.
Auch habe der Beklagte die gesetzliche Vergütung unzutreffend berechnet.
Jedenfalls könne der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes vom Vergütungsanspruch des Beklagten befreit zu werden, weil dieser ihn hinsichtlich der Vergütung unzureichend aufgeklärt habe.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger - nach einseitiger Erledigungserklärung - beantragt festzustellen, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 49.896,22 € zusteht, erledigt ist.
Der Beklagte hat im Weg der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 49.896,22 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat behauptet, auch mit der Gegenseite telefonisch verhandelt zu haben. Ihm sei das Gehalt des Klägers nicht bekannt gewesen.
Eine 2,5 Geschäftsgebühr sei angemessen. Der Zeitaufwand sei überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit weit überdurchschnittlich, und die Angelegenheit habe für den Kläger eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Gebührenerhöhend wirkten sich außerdem die außergewöhnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein erhöhtes Haftungsrisiko aus.
Nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat das Landgericht München I mit Endurteil vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016, den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen verurteilt. Im gleichen Umfang hat das Landgericht die Erledigung der negativen Feststellungsklage des Klägers festgestellt; im Übrigen ist dessen Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen worden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016 (Bl. 164/184 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A.), wird Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren unstreitig wandte sich der Kläger zur Vertragsanbahnung mit einer E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), an den Beklagten, in der es unter anderem heißt:
"Vor mir liegt einen Standard Vertrag als Geschäftsführer (10 Seiten insgesamt), den ich sehr gerne von Ihnen analysieren lassen würde, bevor ich es unterschreibe.
Hätten Sie die Zeit, es bis Freitagabend zu tun? Was würde es mir kosten?"
Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), der als Anlagen die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und die Mandatsbedingungen (Anl. B 3) beigefügt waren. In dieser E-Mail schrieb der Beklagte unter anderem:
"Anbei übersende ich Ihnen unsere übliche Standard-Vereinbarung zur Vergütung sowie unsere Mandatsbedingungen. Da wir uns bereits persönlich kennen und Sie bereits unser Mandant waren, würde ich Ihnen auf das Honorar einen Rabatt in Höhe von 10 % gewähren.
Sobald uns Ihr Vertrag und die Vereinbarungen unterzeichnet vorliegen, gerne auch lediglich per E-Mail oder Telefax, können wir starten. Gerne können wir uns am Freitagnachmittag hierzu auch kurzfristig persönlich zusammensetzen, um unser Ergebnis persönlich zu besprechen."
Der Kläger schrieb dem Beklagten sodann mit E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2):
"Hallo Herr Dr. B.,
anbei finden Sie die von mir unterschriebenen Dokumente sowie eine Kopie meines Vertrages + Zielvereinbarung.
Wann würde es Ihnen am Freitag Zeitlich passen?
Vielen Dank und beste Grüße, ..."
Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor:
Für die Überprüfung des Geschäftsführervertrags habe der Beklagte nicht substantiiert widersprochen einen Zeitraum von 8 bis 10 Stunden benötigt.
Die Mindesthonorarklausel sei als überraschend gemäß § 305c BGB einzustufen. Die Klausel sei unüblich, wie sich aus dem Gutachten der - in Gebührensachen besonders erfahrenen - Rechtsanwaltskammer ergebe. Zudem basiere die vorliegende Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) auf der Abrechnung eines Stundenhonorars, und das doppelte gesetzliche Honorar werde quasi beiläufig vereinbart. Ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" liege damit vor.
Das Vorgehen des Beklagten habe System. Der drucktechnisch nachgeordneten Klausel bezüglich des doppelten gesetzlichen Honorars werde vom juristisch ungebildeten Mandanten keine oder eine geringere Bedeutung beigemessen. Das sei der psychologische Trick des Beklagten, der zum subjektiven Überraschungsmoment für den Mandanten werde.
Die Mindesthonorarklausel sei auch unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB verstoße. Der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien. Er könne, wie von der Rechtsanwaltskammer ausgeführt, nicht ansatzweise erkennen, welche Vergütungsansprüche entstehen könnten.
Dem Kläger stehe gegen den Honoraranspruch auch der Einwand gemäß § 242 BGB auf Grund eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe den Kläger sehenden Auges in die Falle laufen lassen, mit anderen Worten ihn hereingelegt. Er habe den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die im Vordergrund stehende Stundenhonorarvereinbarung niemals zum Tragen kommen werde, zumal er bereits im Jahr 2012 für den Kläger tätig war und diese Tätigkeit auf Stundenhonorarbasis abrechnete. Dann hätte der Kläger den Beklagten nach der Gebührenhöhe gefragt; zu einer Beauftragung in Höhe des doppelten gesetzlichen Honorars wäre es dann nicht gekommen.
Wie schon erstinstanzlich vorgetragen habe der Beklagte aus seiner vorhergehenden Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer dieses Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei (Beweis: Herr Kirstan R. als Zeuge), sodass er im Ergebnis gewusst habe, dass es zu keiner Stundenhonorarabrechnung kommen würde.
Diese Kenntnis ergebe sich auch aus dem Inhalt der E-Mail des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8), in der von einem Standard-Geschäftsführervertrag die Rede ist. Außerdem ergebe sich eine besondere Aufklärungspflicht des Beklagten aus der in dieser E-Mail gestellten Frage des Klägers nach den Kosten der Beratung.
Auch habe der Beklagte den Kläger nicht hervorgehoben gemäß § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe bzw. Berechnung der Höhe des Gegenstandswerts hingewiesen (LG Berlin, Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390), woraus sich ebenfalls der Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe.
Es lägen hier zudem Umstände vor, die eine Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf die zu erwartende Höhe des Honorars nahelegten, vergleichbar mit einem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772).
Der Formulierung der Honorarvereinbarung komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung zu Gunsten des Beklagten durch entsprechende Nachahmungen zu neuen Opfern unter den Mandanten führen werde. Es sei zu befürchten, dass andere Anwälte die Praxis des Beklagten übernehmen würden.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger:
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Aktenzeichen: 30 O 5751/14 wird abgeändert.
II.
Es wird festgestellt, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger auch kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von EUR 15.568,53 zusteht, auch insoweit erledigt ist.
III.
Die Widerklage wird auch in Bezug auf die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 15.568,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2014 abgewiesen.
Der Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, da sie nicht ersichtlich mache, auf welchem Rechtsfehler das angefochtene Urteil beruhen soll.
Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren sei zulässig. Der Kläger betreibe unsachliche und unangebrachte Stimmungsmache gegen den Beklagten.
Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln gemäß § 305c BGB. Sie entspreche dem Transparenzgebot aus § 307 BGB. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte vertieft insoweit seine rechtlichen Ausführungen.
Grundsätzliche Bedeutung komme dem Rechtsstreit nicht zu. Es handle sich um eine individuelle Streitigkeit über die Frage eines individualvertraglich vereinbarten Rechtsanwaltshonorars. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liege nicht vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142) sei die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Grenze in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen generell zulässig (bei Ausnahme von Zeitvergütungen von dieser Grenze).
Das Berufungsgericht hat Hinweise erteilt mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2016 (Bl. 207/214 d. A., veröffentlicht in AnwBl Online 2016, 590, m. Anm. Kallenbach = AnwBl 2016, 770), in der Verfügung vom 08.08.2016 (Bl. 224/226 d. A.) und in der Sitzung vom 26.10.2016 (Prot. Bl. 246/248 d. A.).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.03.2016 (Bl. 190/200 d. A.), vom 20.07.2016 (Bl. 215/223 d. A.), vom 11.10.2016 (Bl. 241/243 d. A.) und vom 17.10.2016 (Bl. 244/245 d. A.) sowie des Beklagten vom 07.10.2016 (Bl. 229/240 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 26.10.2016 (Bl. 246/248 d. A.).
II.
Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Beklagten verurteilt.
Der Beklagte und Widerkläger kann von dem Kläger und Widerbeklagten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien in dieser Höhe die Zahlung einer Vergütung nebst Verzugszinsen verlangen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend zur Begründung des Landgerichts sowie zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:
1.1. Die vom Beklagten zu beanspruchende Rechtsanwaltsvergütung bestimmt sich nach der von den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4), die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG genügt.
1.1.1. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht (form-) fehlerhaft im Sinn der §§ 4b Satz 1, 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG.
Sie ist ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet; auch ist sie von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die als solche überschriebene Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) enthält nur Regelungen, welche die Vergütung betreffen, während die "anderen Vereinbarungen" (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 10) in dem gesonderten Dokument "Mandatsbedingungen" (Anl. B 3) enthalten sind.
Das Textformerfordernis gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG ist gewahrt. Durch die Übersendung der Vergütungsvereinbarung an den Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013 (Anl. B 1) hat der Beklagte seine auf Abschluss der Vereinbarung gerichtete Willenserklärung in Textform gemäß § 126b BGB abgegeben. Dies schließt das im Text der begleitenden E-Mail enthaltene Angebot eines Rabatts von 10 % ein. Der Kläger hat seine Willenserklärung, mit der er die Vergütungsvereinbarung angenommen hat, ebenfalls in Textform abgegeben, nämlich durch seine E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2), der unstreitig die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) beigefügt war, die der Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses zudem unterschrieben hatte.
1.1.2. Auch der von § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG vorgeschriebene Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung ist unter der Überschrift "Hinweise" in Nr. 5 der Vergütungsvereinbarung enthalten.
1.2. Nach der wirksam vereinbarten Mindesthonorarklausel in der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4, dort Seite 2, dritter Absatz) erhält der Beklagte als Vergütung vorliegend das Zweifache der gesetzlichen Gebühren.
Diese Bestimmung in der Vergütungsvereinbarung, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), ist Vertragsbestandteil geworden (§§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1 BGB) und nicht gemäß §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam.
1.2.1. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB.
Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze soll nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammer München (Gebührengutachten vom 21.04.2015, Bl. 110 ff. d. A.) unüblich sein. Indes braucht die Frage, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, vorliegend nicht entschieden zu werden.
Denn dies allein genügt für die Annahme einer überraschenden Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB nicht. Zum empirischen Merkmal der objektiven Ungewöhnlichkeit muss als zweite, normative Voraussetzung ein Überraschungsmoment hinzukommen, das heißt eine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen des Kunden, die von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses geprägt sind (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803, Rn. 23; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn. 4).
Die Berufung argumentiert, eine solche Erwartung des Kunden ergebe sich vorliegend daraus, dass die Vergütungsvereinbarung auf der Abrechnung eines im Vordergrund stehenden Stundenhonorars "basiere". Daher habe das Mindesthonorar, das "quasi beiläufig" vereinbart würde, einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, sodass das nötige Überraschungsmoment gegeben sei.
Diese Argumente überzeugen nicht. Daraus, dass die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) zuerst das Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem "basiere". Die Vergütungsvereinbarung beginnt sprachlich notwendig mit nur einer der Berechnungsweisen der Vergütung und stellt im Anschluss daran die andere dar. Eine Rangordnung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch von einer "beiläufigen" Vereinbarung des Mindesthonorars kann nicht die Rede sein, wenn die Regelungen dazu - wie hier - annähernd ebenso viel Raum in der Vergütungsvereinbarung einnehmen und drucktechnisch genauso gestaltet sind wie die zum Zeithonorar.
Der Argumentation des Klägers wäre nur dann etwas abzugewinnen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, bei einer drei Seiten umfassenden Vergütungsvereinbarung käme es lediglich auf den Eindruck an, den der Kunde anhand der ersten Seite gewinne. Dem ist aber nicht so. Die beanstandete Klausel ist in der Vergütungsvereinbarung nicht versteckt, sondern stellt einen gleichgeordneten Teil einer insgesamt überschaubaren Vereinbarung dar.
Die Vergütungsvereinbarung enthält im Sinne einer gezielten Honorarmaximierung zahlreiche weitere Klauseln, so über die zusätzliche teilweise Abrechnung von Gemeinkosten (Sekretariat). Der Ansatz für Kopier- und Kfz-Kosten ist hoch. "Reisekosten werden ohne Abzug persönlicher Rabatte, beispielsweise Bonusmeilen, Bahncard, abgerechnet." Reisezeiten kosten 290,00 € je Stunde. Weiter wird die Anrechnung des Honorars auf später entstehende Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Einen auch nur durchschnittlich aufmerksamen Leser wird dies jedoch gerade sensibilisieren; man kann nicht sagen, dass die Zielrichtung des Beklagten sich ihm verbirgt.
1.2.2. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Kläger argumentiert, die Klausel sei intransparent, denn der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien.
Auch dies überzeugt nicht. Das Transparenzgebot erfordert, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 = NJW 2014, 1658, Rn. 23; BGH, Urt. v. 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269, Rn. 37; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 21). Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht aber grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts.
Deshalb kann von dem Rechtsanwalt nach den Umständen nicht gefordert werden, die für eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgangssachverhalte vorformulierte Vertragsklausel so zu gestalten, dass der Mandant schon beim Abschluss der Vergütungsvereinbarung erkennen kann, ob in seinem konkreten Fall eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder das Mindesthonorar in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zur Anwendung kommt.
Die formularmäßige Vergütungsvereinbarung muss auch nicht angeben, wie sich die wertabhängigen Gebühren berechnen, weil dies einer Wiedergabe aller gebührenrechtlichen Bestimmungen gleichkäme und durch eine Überfrachtung der Vertragsbedingungen gerade deren Intransparenz bewirken würde.
Erst recht kann nach den Umständen nicht gefordert werden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel Auskunft über den letztlich als Vergütung geschuldeten Geldbetrag gibt. Dies widerspräche der von § 3a RVG anerkannten und verfassungsrechtlich geschützten (BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259) Freiheit der Parteien, eine zeit- oder wertabhängige Vergütung zu vereinbaren, nachdem sich in vielen Fällen diese Vergütung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht abschließend berechnen lässt.
Ausreichend für die Transparenz der Vertragsbedingungen ist, dass diese in klarer und präziser Weise darstellen, nach welchen Maßstäben sich die geschuldete Vergütung bestimmt. Die erforderliche klare Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthält die Mindesthonorarklausel, indem sie mit dem Wort "mindestens" eindeutig und präzise bestimmt, dass der Rechtsanwalt das vereinbarte Zeithonorar enthält, mindestens aber das Zweifache der gesetzlichen Vergütung.
1.2.3. Die Mindesthonorarvereinbarung stellt auch nicht aus anderen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten im Sinn des § 307 BGB dar (vgl. hierzu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 61 ff.). Insbesondere ist sie nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Zeithonorarvereinbarung als solche ist - auch formularmäßig - nach ganz einhelliger Auffassung zulässig (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 65; Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 98 ff.).
Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren, die - jedenfalls bei einer Vereinbarung des Zweifachen - ebenfalls zulässig ist (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 26, 30).
Die Möglichkeit der Vereinbarung, dass eine an den gesetzlichen Gebühren bemessene Vergütung als Untergrenze für eine ansonsten nach anderen Maßstäben zu bemessende Vergütung dienen soll, sieht das Gesetz selbst vor, wenn es die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) und im Übrigen verbietet (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).
Allein die Kombination eines an den gesetzlichen Gebühren bemessenen Mindesthonorars mit der Verdopplung der gesetzlichen Gebühren führt deshalb nicht dazu, dass eine solche Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar wäre.
1.3. Das Landgericht hat die sich aus der Vereinbarung ergebende restliche Vergütung zutreffend mit 15.568,53 € berechnet (Seite 17 des angefochtenen Urteils).
Es ist eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG) entstanden.
Zutreffend und unangegriffen ist das Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu der Einschätzung gelangt, dass die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, sodass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann (Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG), und dass insoweit eine Gebühr von 2,0 anzusetzen ist (S. 14 ff. des angefochtenen Urteils).
Den Gegenstandswert hat das Landgericht ebenfalls zutreffend und unangegriffen mit 1.057.794,00 € zu Grunde gelegt (Seite 14 des angefochtenen Urteils).
Bei diesem Gegenstandswert beläuft sich gemäß § 13 RVG eine 2,0 Geschäftsgebühr auf 10.026,00 € netto, das Zweifache davon also auf 20.052,00 €. Dazu kommt die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €), deren Zweifaches sich auf 40,00 € beläuft. Von der sich daraus ergebenden Summe von 20.092,00 € ist der eingeräumte Rabatt in Höhe von 10 % abzuziehen, sodass 18.082,80 € netto verbleiben.
Hiervon ist der am 30.12.2013 geleistete Vorschuss von 5.000,00 € netto abzuziehen. Der Restbetrag von 13.082,80 € ist um 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.485,73 € zu erhöhen (Nr. 7008 VV-RVG), sodass sich der zuerkannte Bruttobetrag von 15.568,53 € ergibt (= 21.518,53 € brutto abzüglich 5.950,00 € Bruttovorschuss).
1.4. Die vereinbarte Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist nicht unangemessen hoch im Sinn des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG.
Die Frage der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (noch zu § 3 Abs. 3 BRAGO: BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 15; BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 87; ebenso Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; ähnlich Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 28).
Aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren ist regelmäßig die Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars im Sinn von § 3a Abs. 2 RVG herzuleiten (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 48; BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 33; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 126, 133). Das Zweifache der gesetzlichen Vergütung ist von dieser Grenze weit entfernt und noch nicht unangemessen (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 30; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 133).
Dass sich beim Zusammentreffen eines hohen Gegenstandswerts einerseits und eines unterdurchschnittlichen Zeitaufwands andererseits bei einer Division der gesetzlichen Vergütung durch die aufgewandte Arbeitszeit des Rechtsanwalts arithmetisch ein sehr hoher "Stundenlohn" weit über den vorliegenden Fall hinaus ergeben kann, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, dass derartige Angelegenheiten mit einem entsprechenden Haftungsrisiko verbunden sind.
1.5. Dem Kläger steht gegen den Vergütungsanspruch des Beklagten keine Einrede gemäß § 242 BGB auf Grund eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung zu.
1.5.1. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unterlassener Aufklärung über das Eingreifen des Mindesthonorars im vorliegenden Fall oder über die Höhe des Honorars die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.
Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.
1.5.1.a. Der Beklagte verhielt sich nicht pflichtwidrig (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), indem er die vor Abschluss des Anwaltsvertrags gestellte Frage des Klägers nach den Kosten dadurch beantwortete, dass er sich (lediglich) auf die dem Kläger übersandte Vergütungsvereinbarung bezog und einen Rabatt anbot, dem Kläger aber keinen Geldbetrag nannte, auf den sich die Vergütung voraussichtlich belaufen würde.
Der Kläger fragte in seiner einleitenden E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), den Beklagten, was es den Kläger kosten würde, den Geschäftsführervertrag ("10 Seiten insgesamt") vom Beklagten analysieren zu lassen, bevor er ihn unterschreibt. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), durch Bezugnahme auf die beigefügte Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und Angebot eines Rabatts von 10 %.
Ob eine anwaltliche Pflicht besteht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, hängt entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei [...]). Ein Verlangen des Auftraggebers, ihm die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen, kann eine solche Pflicht auslösen (D. Fischer in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 406).
Die Frage "Was würde es mir kosten" in der Anfrage des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8) konnte und musste der Beklagte nach den Umständen des Falls hier aber nicht als Verlangen verstehen (§§ 133, 157 BGB), dem Kläger die voraussichtliche Höhe der Anwaltsvergütung bereits in Gestalt eines Geldbetrags mitzuteilen. Eine solche Angabe war dem Beklagten in seiner Lage bei Beantwortung der Anfrage nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar. Dies war für den Kläger auch erkennbar, der dem Beklagten den zu prüfenden Geschäftsführervertrag erst später übersandte (Anl. B 2), nämlich bei Abschluss des Anwaltsvertrags samt Vergütungsvereinbarung. Spätestens als der Kläger die Vergütungsvereinbarung ohne weitere Nachfrage nach konkreten Kosten unterschrieb und zurücksandte, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, die Kostenanfrage des Klägers zu dessen Zufriedenheit beantwortet zu haben und ohne weitere Nachfragen dem Kläger keinen Kostenvoranschlag unterbreiten zu müssen.
1.5.1.a.1. Eine seriöse Berechnung der voraussichtlichen Vergütung war dem Beklagten vor dem Vertragsschluss nicht möglich.
Weder das Zeithonorar noch die als Untergrenze vorgesehene wertabhängige Vergütung konnte der Beklagte hinreichend zuverlässig im Voraus angeben. Beides wäre aber für eine Ermittlung der voraussichtlichen Vergütung erforderlich gewesen, da sich diese nur durch die Berechnung beider Honorarvarianten und deren Vergleich bestimmen lässt.
Die vom Zeitaufwand abhängige Vergütung ließ sich nicht bestimmen, ohne zu wissen, welchen Umfang die zu erbringenden Tätigkeiten haben würden. Diese hingen zum einen entscheidend vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich davon, welche rechtlichen Schwierigkeiten dieser aufwirft, die einer Prüfung unterzogen werden müssen. Zum anderen wäre selbst bei Vorliegen des Vertrags eine Abschätzung des Zeitaufwands nach einer ersten, lediglich kursorischen Durchsicht mit Unsicherheiten belastet, weil sich weitere Schwierigkeiten zuweilen erst im Rahmen der rechtlichen Prüfung zeigen, sodass sich während der Bearbeitung ein anfangs für notwendig gehaltener Zeitaufwand in nicht vorhersehbarer Weise vergrößern kann.
Das wertabhängige Mindesthonorar hätte der Beklagte ebenfalls nur berechnen können, wenn ihm der Gegenstandswert der von ihm zu erbringenden Leistungen schon bekannt gewesen wäre. Das war nicht der Fall, denn der Gegenstandswert hing vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich insbesondere der Höhe der darin vereinbarten Geschäftsführer-Vergütung des Klägers (Seite 14 des angefochtenen Urteils). Auch konnte der Beklagte vor zumindest oberflächlicher Prüfung des Vertrags nicht wissen, ob dieser Bestandteile enthielt, die einen darüber hinausgehenden Gegenstandswert begründen würden. Eine seriöse Aussage zum Gegenstandswert und der sich daraus ergebenden Vergütung konnte der Beklagte nicht treffen, bevor ihm der Vertrag vorlag.
1.5.1.a.2. Der Kläger meint, der Beklagte habe aus einer vorhergehenden anwaltlichen Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei. Der Formulierung in der Anfrage des Klägers (Anl. K 8), es handle sich um einen Standard-Geschäftsführervertrag, habe der Beklagte dies entnehmen können.
Diese Umstände gebieten jedoch nicht den Schluss, der Beklagte habe bei Beantwortung der Anfrage des Klägers den voraussichtlichen Zeitaufwand seiner Tätigkeit und deren Gegenstandswert so zuverlässig gekannt, dass er dem Kläger zur voraussichtlichen Höhe der Vergütung eine weitergehende Auskunft geben musste als die Übersendung des Textes der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung.
Die vorhergehende Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers hätte allenfalls dann eine Kenntnis des Beklagten vom voraussichtlichen Zeitaufwand und vom Gegenstandswert begründet, wenn der Beklagte von der (annähernden) Identität des Zeitaufwands und des Gegenstandswerts ausgehen musste. Das musste der Beklagte aber nicht, denn um auf eine solche Identität zu schließen müssten sowohl der Inhalt des Geschäftsführervertrags als auch die weiteren Sachverhaltsumstände bei beiden Mandanten gleichartig sein. Es wäre insoweit unvorsichtig gewesen, wenn sich der Beklagte ohne eigene Durchsicht des Vertrags auf die Angabe des Klägers verlassen hätte, es handle sich um einen "Standard Vertrag als Geschäftsführer". Damit war nichts darüber gesagt, ob es sich wirklich um einen zu einem bereits geprüften Vertrag inhaltsgleichen Vertrag handelte, und ebenso wenig dazu, ob die persönlichen und betrieblichen Umstände beim Kläger eine andere rechtliche Beurteilung geboten als bei dem früheren Mandanten. Der Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass die Vergütung beider Geschäftsführer - als Grundlage für den Gegenstandswert - gleich hoch sein würde, nachdem dies eine Frage der jeweiligen Parteivereinbarung ist und mit der etwaigen Verwendung eines Vertragsmusters nichts zu tun hat.
Dazu kommt folgende Erwägung: Selbst wenn der Beklagte unter Zugrundelegung von Kenntnissen, die er aus einem anderen Mandatsverhältnis erlangt hat, Überlegungen zum voraussichtlichen Zeitaufwand und zum Gegenstandswert angestellt hätte, musste er grundsätzlich davon ausgehen, dem Kläger die Tatsachengrundlage seiner Überlegungen und damit seiner Kostenaufklärung nicht offenbaren zu dürfen, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) aus dem früheren Mandat zu verstoßen. Damit kam aber eine auf diesen Umständen beruhende Kostenaufklärung nicht ernsthaft in Betracht.
Das Landgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, den vom Kläger als Zeugen angebotenen Herrn Kirstan R. zum Beweis der Behauptung einzuvernehmen, der Beklagte habe aus dem anderweitigen Mandat gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei.
1.5.1.a.3. Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht des Beklagten zur Aufklärung über die Höhe des Honorars ergeben hätte (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei [...]; D. Fischer in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 407), lagen hier nicht vor.
Die insoweit vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772) behandelt einen ganz anders gelagerten Fall. In diesem erschien eine Beauftragung des Anwalts von vornherein (Erstberatungsgespräch) bei wirtschaftlicher Betrachtung gänzlich sinnlos, wenn man dessen Vergütung (ca. 34.000,00 €) und den dadurch erzielbaren Vorteil (steuerliche Selbstanzeige, Ersparnis von bis zu 5.000,00 €) miteinander verglich. Der Rechtsanwalt in einem solchen Fall kann schon auf Grund der im Erstberatungsgespräch erhaltenen Informationen die (sichere) Prognose stellen, dass die möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die der Mandant aus seiner Beauftragung erlangen kann, weit hinter seiner Vergütung zurückbleiben werden, sodass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus dessen Sicht, für den Mandanten nicht erkennbar, als wirtschaftlich unsinnig darstellen muss und dem Mandanten - nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart - ein entsprechender Hinweis zu erteilen ist. Das ist hier anders zu beurteilen. Bei der Mandatierung wussten der Kläger und der Beklagte nicht sicher, welche Risiken in dem vom Beklagten zu prüfenden Geschäftsführervertrag des Klägers enthalten waren. Die vom Landgericht Stuttgart zu Grunde gelegte Prognose, ohne die eine darauf bezogene Hinweispflicht des Anwalts nicht in Betracht kommt, konnte im vorliegenden Fall gerade nicht gestellt werden. Die übrigen Umstände des vom Kläger als Vergleichsfall angeführten Sachverhalts sind auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar; es handelt sich um verschiedenartige Einzelfälle.
1.5.1.a.4. Der Beklagte, der mit der Übersendung der Vergütungsvereinbarung alles ihm zumutbare unternommen hatte, um die Frage des Klägers nach den Kosten zu diesem Zeitpunkt zu beantworten, durfte davon ausgehen, dass der Kläger bei weiterem Klärungsbedarf konkret nachfragen und gegebenenfalls um die Angabe eines voraussichtlichen Betrags bitten würde.
1.5.1.b. Da der Kläger nicht in diesem Sinn nochmals nach einem konkreten Geldbetrag nachgefragt hat, bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung ohne eine solche Nachfrage dem Kläger eine konkrete Berechnung vorzulegen. Zudem wäre dem Kläger aus der Verletzung einer solchen Pflicht zu diesem Zeitpunkt auch kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.
1.5.1.b.1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts. Da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers hinsichtlich des genauen Vergütungsbetrags weder erkennen konnte noch musste, bestand insoweit keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung.
1.5.1.b.2. Auch wenn man aber eine solche Pflicht annehmen würde, hätte ihre Verletzung nicht zu einem Schaden des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen Vergütungsforderung des Beklagten geführt.
Der Beklagte macht kein Zeithonorar geltend, sondern ein Mehrfaches der gesetzlichen Geschäftsgebühr. Diese ist aber bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, in dem erstmals eine ergänzende Kostenaufklärungspflicht des Beklagten in Betracht käme, nämlich mit der Durchsicht des nach der Mandatierung erhaltenen Geschäftsführervertrags. Eine Kündigung nach diesem Zeitpunkt hätte an der Vergütungspflicht dem Grunde nach nichts mehr geändert, sondern allenfalls am Gebührensatz.
Nähme man eine Verpflichtung des Beklagten an, nach Erhalt des zu prüfenden Geschäftsführervertrags dem Kläger einen Kostenvoranschlag mitzuteilen, ist weiter zu untersuchen, wie der Kläger hierauf reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 = WM 2015, 1622, Rn. 27 bei [...]). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger in dieser Situation auf einen Kostenvoranschlag durch sofortige Kündigung des Mandats reagiert hätte, so wäre ihm dem Grunde nach der gleiche Nachteil entstanden, den er in seinem einredeweise erhobenen Schadensersatzanspruch als Schaden geltend macht, nämlich die Belastung mit dem streitgegenständlichen Vergütungsanspruch des Beklagten (in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer). Denn die Geschäftsgebühr wäre auch in diesem Fall bereits mit Entgegennahme der Information und Beginn der Vertragsprüfung durch den Beklagten entstanden (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG). Sie wäre durch eine Kündigung des Klägers nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen oder reduziert, weil dem die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 RVG entgegensteht. Die Vergütung des Beklagten würde auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen, weil eine Kündigung des Klägers in dieser Situation nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst wäre.
Eine etwaige unzureichende Kostenaufklärung durch den Beklagten nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung könnte deshalb allenfalls insoweit zu einem Schaden des Klägers geführt haben, als die Berechnung der Vergütung im Fall einer sofortigen Kündigung möglicherweise nicht auf Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr zu erfolgen hätte, sondern - wegen geringeren Aufwands - nur auf Grundlage eines geringeren Gebührensatzes wie etwa 1,3.
Da es aber wie schon dargestellt bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehlt (siehe oben unter 1.5.1.b.1), kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch bezogen auf den Differenzbetrag nicht in Betracht.
1.5.1.c. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall nicht ein vom Zeitaufwand abhängiges Honorar eingreifen würde, sondern das vom Gegenstandswert abhängige Mindesthonorar.
1.5.1.c.1. Vor der Mandatierung musste der Beklagte einen solchen Hinweis nicht erteilen.
Bei Verwendung einer Vergütungsvereinbarung, die ein Zeithonorar und als Untergrenze ein wertabhängiges Mindesthonorar vorsieht, besteht in einer Situation wie der hier vorliegenden keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten darüber aufzuklären, ob voraussichtlich das Zeithonorar oder das nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Mindesthonorar höher sein wird.
Diese Aussage würde eine Berechnung der Vergütung im Voraus erfordern, die ungefragt grundsätzlich nicht geschuldet wird (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Die Frage des Klägers nach den Kosten ändert daran im vorliegenden Fall nichts. Insoweit gelten die Überlegungen, die bereits zur Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten durch unterlassene Betragsangabe dargestellt worden sind (siehe oben unter 1.5.1.a).
Auch aus der früheren Zusammenarbeit der Parteien ergibt sich nichts anderes. Allein der Umstand, dass für den letzten Auftrag ein Zeithonorar maßgeblich war, begründet kein Vertrauen des Klägers darauf, dass im vorliegenden Fall das Zeithonorar über der vereinbarten Untergrenze der doppelten gesetzlichen Gebühren liegen werde. Daher musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich eine derartige Vorstellung machen würde. Der Beklagte hatte mithin keinen Anlass für einen besonderen Hinweis darauf, welche Berechnungsweise voraussichtlich zum Tragen kommen werde.
1.5.1.c.2. Nach der Mandatierung musste der Beklagte den Kläger ebenfalls nicht darauf hinweisen, dass nicht das Zeithonorar eingreifen würde, sondern das wertabhängige Mindesthonorar. Zumindest wäre dem Kläger aus einem Unterlassen dieses Hinweises aber kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.
Insoweit bestand keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung, da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers in dieser Frage weder erkennen konnte noch musste. Hinzu kommt für die Zeit nach der Mandatierung der Umstand, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar ist, darüber aufgeklärt zu werden, dass ein etwaiges Zeithonorar voraussichtlich hinter der zweifachen Geschäftsgebühr zurückbleiben wird, die der Beklagte grundsätzlich bereits durch die Entgegennahme der Information verdient (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG).
Ein besonderes Bedürfnis für eine Kostenaufklärung in dieser Frage ist nicht ersichtlich, denn der Gebührentatbestand war bereits verwirklicht.
Bei Unterstellung einer Pflichtverletzung hätte der Kläger jedenfalls keinen kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung, da die nachträgliche Kostenaufklärung an der Belastung des Klägers mit dem Vergütungsanspruch aus den schon dargestellten Gründen allenfalls noch hinsichtlich des Gebührensatzes etwas geändert hätte (siehe oben unter 1.5.1.b.2).
1.5.2. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unzureichenden Hinweises auf die Abhängigkeit der Vergütung vom Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.
Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.
§ 49b Abs. 5 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen hat, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
Dass der Kläger im Rahmen der Auftragserteilung einen solchen Hinweis erhalten hat, ergibt sich schon aus dem vorletzten Satz der Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4).
Eine Hervorhebung des Hinweises, wie sie der Kläger fordert, wird in der von ihm hierzu zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390) nicht verlangt. Zwar wird bei einem lediglich schriftlichen Hinweis, der im Vollmachtsformular enthalten ist, das drucktechnische Absetzen und eine gesonderte Unterschrift empfohlen, um dem Einwand einer überraschenden Klausel begegnen zu können (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 49b Rn. 137). Dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung; der Hinweis muss überhaupt nicht schriftlich erteilt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, a.a.O. Rn. 136).
2. Der zulässige Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers ist nur begründet, soweit dessen ursprüngliche negative Feststellungsklage zulässig und begründet war.
Die negative Feststellungsklage war zulässig, da sich der Beklagte mit der Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) des streitigen Anspruchs berühmt hat. Die negative Feststellungsklage war aber nur begründet, soweit festgestellt werden sollte, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 € (nebst Zinsen) hinaus zusteht. Aus den zur Widerklage dargestellten Gründen (siehe oben unter 1) steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen zu, dagegen - im Berufungsverfahren unangegriffen - kein weiterer Zahlungsanspruch.
Die sprachlich undeutliche Urteilsformel ist in ihrer Ziffer 1 klarzustellen. Darin liegt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Schon das Landgericht hat den Erledigungsfeststellungsantrag nur zum kleineren Teil (hinsichtlich 15.568,53 €) abgewiesen, wie sich nicht zuletzt aus dem Berichtigungsbeschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A., dort unter II der Gründe) ergibt.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller, a.a.O.). Ob eine Vergütungsvereinbarung wie die hier verwendete, in der ein Zeithonorar vereinbart wird und zugleich eine Untergrenze in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung, formularmäßig nicht vereinbart werden darf, eine unangemessen hohe Vergütung im Sinn des § 3a Abs. 2 RVG bewirkt oder aus anderen Gründen nicht zu einem durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts führt, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Dem Senat sind zu dieser Frage aber auch keine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (oder der Literatur) vertretenen abweichenden Auffassungen bekannt, sodass er eine Klärungsbedürftigkeit nicht sieht. Denn die vom Senat vertretene Lösung ergibt sich aus der jeweils herrschenden Auffassung zu den vorgelagerten Rechtsfragen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt noch keine die Zulassung begründende Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dar. Die Frage, ob die Durchsetzung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs hier an der Einrede eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung scheitert, ist bereits deshalb nicht grundsätzlicher Art, weil sie sich so nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Kostenaufklärung ist nach der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängig, die sich von Fall zu Fall unterscheiden.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Verkündet am 30.11.2016
Urt. v. 30.11.2016
Az.: 15 U 1298/16 Rae
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...am 30.11.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 folgendes
Endurteil
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genannte Urteil des Landgerichts München I in Ziffer 1 seiner Urteilsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zusteht, der über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 € nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.568,53 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.
Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am 11.12.2013 (Anl. B 1, B 2) mit der Überprüfung des Entwurfs eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Anl. K 5). Am gleichen Tag unterschrieb der Kläger die Mandatsbedingungen des Beklagten (Anl. B 3) und schloss mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4), auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird.
Der dritte Absatz auf Seite 2 der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) lautet:
"Die Kanzlei erhält in allen Fällen, sowohl im Falle der Beratung als auch bei außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Vertretung, mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Vergütungsverzeichnis (VV) unter Berücksichtigung der Streitwertregelung gemäß folgendem Absatz."
Die Parteien führten am 13.12.2013 ein Beratungsgespräch von ca. 2,5 bis 3 Stunden. Am 14.12.2013 erhielt der Kläger vom Beklagten mit einer erläuternden E-Mail (Anl. B 5) den überarbeiteten Entwurf des Geschäftsführervertrags (Anl. K 6), in dem am 20.12.2013 noch eine weitere Passage geändert wurde.
Am 30.12.2013 zahlte der Kläger gemäß Kostenrechnung vom 20.12.2013 (Anl. K 1) einen Vorschuss von 5.000,00 € zuzüglich 950,00 € Umsatzsteuer.
Der Beklagte stellte dem Kläger eine weitere Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) mit einer Endsumme von 49.896,22 € brutto.
Mit seiner in diesem Verfahren ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Forderung gewandt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung der Rechnung erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung, wonach der Beklagte mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalten soll (Anl. B 4, Seite 2), sei überraschend und unwirksam. Daher schulde der Kläger allenfalls das vereinbarte Zeithonorar (Anl. B 4, Seite 1), wobei der Beklagte keine Angaben über seinen konkreten Zeitaufwand macht.
Auch habe der Beklagte die gesetzliche Vergütung unzutreffend berechnet.
Jedenfalls könne der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes vom Vergütungsanspruch des Beklagten befreit zu werden, weil dieser ihn hinsichtlich der Vergütung unzureichend aufgeklärt habe.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger - nach einseitiger Erledigungserklärung - beantragt festzustellen, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 49.896,22 € zusteht, erledigt ist.
Der Beklagte hat im Weg der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 49.896,22 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat behauptet, auch mit der Gegenseite telefonisch verhandelt zu haben. Ihm sei das Gehalt des Klägers nicht bekannt gewesen.
Eine 2,5 Geschäftsgebühr sei angemessen. Der Zeitaufwand sei überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit weit überdurchschnittlich, und die Angelegenheit habe für den Kläger eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Gebührenerhöhend wirkten sich außerdem die außergewöhnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein erhöhtes Haftungsrisiko aus.
Nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat das Landgericht München I mit Endurteil vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016, den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen verurteilt. Im gleichen Umfang hat das Landgericht die Erledigung der negativen Feststellungsklage des Klägers festgestellt; im Übrigen ist dessen Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen worden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016 (Bl. 164/184 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A.), wird Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren unstreitig wandte sich der Kläger zur Vertragsanbahnung mit einer E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), an den Beklagten, in der es unter anderem heißt:
"Vor mir liegt einen Standard Vertrag als Geschäftsführer (10 Seiten insgesamt), den ich sehr gerne von Ihnen analysieren lassen würde, bevor ich es unterschreibe.
Hätten Sie die Zeit, es bis Freitagabend zu tun? Was würde es mir kosten?"
Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), der als Anlagen die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und die Mandatsbedingungen (Anl. B 3) beigefügt waren. In dieser E-Mail schrieb der Beklagte unter anderem:
"Anbei übersende ich Ihnen unsere übliche Standard-Vereinbarung zur Vergütung sowie unsere Mandatsbedingungen. Da wir uns bereits persönlich kennen und Sie bereits unser Mandant waren, würde ich Ihnen auf das Honorar einen Rabatt in Höhe von 10 % gewähren.
Sobald uns Ihr Vertrag und die Vereinbarungen unterzeichnet vorliegen, gerne auch lediglich per E-Mail oder Telefax, können wir starten. Gerne können wir uns am Freitagnachmittag hierzu auch kurzfristig persönlich zusammensetzen, um unser Ergebnis persönlich zu besprechen."
Der Kläger schrieb dem Beklagten sodann mit E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2):
"Hallo Herr Dr. B.,
anbei finden Sie die von mir unterschriebenen Dokumente sowie eine Kopie meines Vertrages + Zielvereinbarung.
Wann würde es Ihnen am Freitag Zeitlich passen?
Vielen Dank und beste Grüße, ..."
Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor:
Für die Überprüfung des Geschäftsführervertrags habe der Beklagte nicht substantiiert widersprochen einen Zeitraum von 8 bis 10 Stunden benötigt.
Die Mindesthonorarklausel sei als überraschend gemäß § 305c BGB einzustufen. Die Klausel sei unüblich, wie sich aus dem Gutachten der - in Gebührensachen besonders erfahrenen - Rechtsanwaltskammer ergebe. Zudem basiere die vorliegende Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) auf der Abrechnung eines Stundenhonorars, und das doppelte gesetzliche Honorar werde quasi beiläufig vereinbart. Ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" liege damit vor.
Das Vorgehen des Beklagten habe System. Der drucktechnisch nachgeordneten Klausel bezüglich des doppelten gesetzlichen Honorars werde vom juristisch ungebildeten Mandanten keine oder eine geringere Bedeutung beigemessen. Das sei der psychologische Trick des Beklagten, der zum subjektiven Überraschungsmoment für den Mandanten werde.
Die Mindesthonorarklausel sei auch unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB verstoße. Der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien. Er könne, wie von der Rechtsanwaltskammer ausgeführt, nicht ansatzweise erkennen, welche Vergütungsansprüche entstehen könnten.
Dem Kläger stehe gegen den Honoraranspruch auch der Einwand gemäß § 242 BGB auf Grund eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe den Kläger sehenden Auges in die Falle laufen lassen, mit anderen Worten ihn hereingelegt. Er habe den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die im Vordergrund stehende Stundenhonorarvereinbarung niemals zum Tragen kommen werde, zumal er bereits im Jahr 2012 für den Kläger tätig war und diese Tätigkeit auf Stundenhonorarbasis abrechnete. Dann hätte der Kläger den Beklagten nach der Gebührenhöhe gefragt; zu einer Beauftragung in Höhe des doppelten gesetzlichen Honorars wäre es dann nicht gekommen.
Wie schon erstinstanzlich vorgetragen habe der Beklagte aus seiner vorhergehenden Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer dieses Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei (Beweis: Herr Kirstan R. als Zeuge), sodass er im Ergebnis gewusst habe, dass es zu keiner Stundenhonorarabrechnung kommen würde.
Diese Kenntnis ergebe sich auch aus dem Inhalt der E-Mail des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8), in der von einem Standard-Geschäftsführervertrag die Rede ist. Außerdem ergebe sich eine besondere Aufklärungspflicht des Beklagten aus der in dieser E-Mail gestellten Frage des Klägers nach den Kosten der Beratung.
Auch habe der Beklagte den Kläger nicht hervorgehoben gemäß § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe bzw. Berechnung der Höhe des Gegenstandswerts hingewiesen (LG Berlin, Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390), woraus sich ebenfalls der Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe.
Es lägen hier zudem Umstände vor, die eine Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf die zu erwartende Höhe des Honorars nahelegten, vergleichbar mit einem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772).
Der Formulierung der Honorarvereinbarung komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung zu Gunsten des Beklagten durch entsprechende Nachahmungen zu neuen Opfern unter den Mandanten führen werde. Es sei zu befürchten, dass andere Anwälte die Praxis des Beklagten übernehmen würden.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger:
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Aktenzeichen: 30 O 5751/14 wird abgeändert.
II.
Es wird festgestellt, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger auch kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von EUR 15.568,53 zusteht, auch insoweit erledigt ist.
III.
Die Widerklage wird auch in Bezug auf die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 15.568,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2014 abgewiesen.
Der Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, da sie nicht ersichtlich mache, auf welchem Rechtsfehler das angefochtene Urteil beruhen soll.
Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren sei zulässig. Der Kläger betreibe unsachliche und unangebrachte Stimmungsmache gegen den Beklagten.
Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln gemäß § 305c BGB. Sie entspreche dem Transparenzgebot aus § 307 BGB. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte vertieft insoweit seine rechtlichen Ausführungen.
Grundsätzliche Bedeutung komme dem Rechtsstreit nicht zu. Es handle sich um eine individuelle Streitigkeit über die Frage eines individualvertraglich vereinbarten Rechtsanwaltshonorars. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liege nicht vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142) sei die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Grenze in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen generell zulässig (bei Ausnahme von Zeitvergütungen von dieser Grenze).
Das Berufungsgericht hat Hinweise erteilt mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2016 (Bl. 207/214 d. A., veröffentlicht in AnwBl Online 2016, 590, m. Anm. Kallenbach = AnwBl 2016, 770), in der Verfügung vom 08.08.2016 (Bl. 224/226 d. A.) und in der Sitzung vom 26.10.2016 (Prot. Bl. 246/248 d. A.).
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.03.2016 (Bl. 190/200 d. A.), vom 20.07.2016 (Bl. 215/223 d. A.), vom 11.10.2016 (Bl. 241/243 d. A.) und vom 17.10.2016 (Bl. 244/245 d. A.) sowie des Beklagten vom 07.10.2016 (Bl. 229/240 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 26.10.2016 (Bl. 246/248 d. A.).
II.
Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Beklagten verurteilt.
Der Beklagte und Widerkläger kann von dem Kläger und Widerbeklagten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien in dieser Höhe die Zahlung einer Vergütung nebst Verzugszinsen verlangen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend zur Begründung des Landgerichts sowie zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:
1.1. Die vom Beklagten zu beanspruchende Rechtsanwaltsvergütung bestimmt sich nach der von den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4), die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG genügt.
1.1.1. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht (form-) fehlerhaft im Sinn der §§ 4b Satz 1, 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG.
Sie ist ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet; auch ist sie von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die als solche überschriebene Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) enthält nur Regelungen, welche die Vergütung betreffen, während die "anderen Vereinbarungen" (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 10) in dem gesonderten Dokument "Mandatsbedingungen" (Anl. B 3) enthalten sind.
Das Textformerfordernis gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG ist gewahrt. Durch die Übersendung der Vergütungsvereinbarung an den Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013 (Anl. B 1) hat der Beklagte seine auf Abschluss der Vereinbarung gerichtete Willenserklärung in Textform gemäß § 126b BGB abgegeben. Dies schließt das im Text der begleitenden E-Mail enthaltene Angebot eines Rabatts von 10 % ein. Der Kläger hat seine Willenserklärung, mit der er die Vergütungsvereinbarung angenommen hat, ebenfalls in Textform abgegeben, nämlich durch seine E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2), der unstreitig die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) beigefügt war, die der Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses zudem unterschrieben hatte.
1.1.2. Auch der von § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG vorgeschriebene Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung ist unter der Überschrift "Hinweise" in Nr. 5 der Vergütungsvereinbarung enthalten.
1.2. Nach der wirksam vereinbarten Mindesthonorarklausel in der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4, dort Seite 2, dritter Absatz) erhält der Beklagte als Vergütung vorliegend das Zweifache der gesetzlichen Gebühren.
Diese Bestimmung in der Vergütungsvereinbarung, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), ist Vertragsbestandteil geworden (§§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1 BGB) und nicht gemäß §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam.
1.2.1. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB.
Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze soll nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammer München (Gebührengutachten vom 21.04.2015, Bl. 110 ff. d. A.) unüblich sein. Indes braucht die Frage, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, vorliegend nicht entschieden zu werden.
Denn dies allein genügt für die Annahme einer überraschenden Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB nicht. Zum empirischen Merkmal der objektiven Ungewöhnlichkeit muss als zweite, normative Voraussetzung ein Überraschungsmoment hinzukommen, das heißt eine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen des Kunden, die von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses geprägt sind (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803, Rn. 23; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn. 4).
Die Berufung argumentiert, eine solche Erwartung des Kunden ergebe sich vorliegend daraus, dass die Vergütungsvereinbarung auf der Abrechnung eines im Vordergrund stehenden Stundenhonorars "basiere". Daher habe das Mindesthonorar, das "quasi beiläufig" vereinbart würde, einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, sodass das nötige Überraschungsmoment gegeben sei.
Diese Argumente überzeugen nicht. Daraus, dass die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) zuerst das Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem "basiere". Die Vergütungsvereinbarung beginnt sprachlich notwendig mit nur einer der Berechnungsweisen der Vergütung und stellt im Anschluss daran die andere dar. Eine Rangordnung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch von einer "beiläufigen" Vereinbarung des Mindesthonorars kann nicht die Rede sein, wenn die Regelungen dazu - wie hier - annähernd ebenso viel Raum in der Vergütungsvereinbarung einnehmen und drucktechnisch genauso gestaltet sind wie die zum Zeithonorar.
Der Argumentation des Klägers wäre nur dann etwas abzugewinnen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, bei einer drei Seiten umfassenden Vergütungsvereinbarung käme es lediglich auf den Eindruck an, den der Kunde anhand der ersten Seite gewinne. Dem ist aber nicht so. Die beanstandete Klausel ist in der Vergütungsvereinbarung nicht versteckt, sondern stellt einen gleichgeordneten Teil einer insgesamt überschaubaren Vereinbarung dar.
Die Vergütungsvereinbarung enthält im Sinne einer gezielten Honorarmaximierung zahlreiche weitere Klauseln, so über die zusätzliche teilweise Abrechnung von Gemeinkosten (Sekretariat). Der Ansatz für Kopier- und Kfz-Kosten ist hoch. "Reisekosten werden ohne Abzug persönlicher Rabatte, beispielsweise Bonusmeilen, Bahncard, abgerechnet." Reisezeiten kosten 290,00 € je Stunde. Weiter wird die Anrechnung des Honorars auf später entstehende Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Einen auch nur durchschnittlich aufmerksamen Leser wird dies jedoch gerade sensibilisieren; man kann nicht sagen, dass die Zielrichtung des Beklagten sich ihm verbirgt.
1.2.2. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Kläger argumentiert, die Klausel sei intransparent, denn der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien.
Auch dies überzeugt nicht. Das Transparenzgebot erfordert, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 = NJW 2014, 1658, Rn. 23; BGH, Urt. v. 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269, Rn. 37; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 21). Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht aber grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts.
Deshalb kann von dem Rechtsanwalt nach den Umständen nicht gefordert werden, die für eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgangssachverhalte vorformulierte Vertragsklausel so zu gestalten, dass der Mandant schon beim Abschluss der Vergütungsvereinbarung erkennen kann, ob in seinem konkreten Fall eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder das Mindesthonorar in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zur Anwendung kommt.
Die formularmäßige Vergütungsvereinbarung muss auch nicht angeben, wie sich die wertabhängigen Gebühren berechnen, weil dies einer Wiedergabe aller gebührenrechtlichen Bestimmungen gleichkäme und durch eine Überfrachtung der Vertragsbedingungen gerade deren Intransparenz bewirken würde.
Erst recht kann nach den Umständen nicht gefordert werden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel Auskunft über den letztlich als Vergütung geschuldeten Geldbetrag gibt. Dies widerspräche der von § 3a RVG anerkannten und verfassungsrechtlich geschützten (BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259) Freiheit der Parteien, eine zeit- oder wertabhängige Vergütung zu vereinbaren, nachdem sich in vielen Fällen diese Vergütung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht abschließend berechnen lässt.
Ausreichend für die Transparenz der Vertragsbedingungen ist, dass diese in klarer und präziser Weise darstellen, nach welchen Maßstäben sich die geschuldete Vergütung bestimmt. Die erforderliche klare Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthält die Mindesthonorarklausel, indem sie mit dem Wort "mindestens" eindeutig und präzise bestimmt, dass der Rechtsanwalt das vereinbarte Zeithonorar enthält, mindestens aber das Zweifache der gesetzlichen Vergütung.
1.2.3. Die Mindesthonorarvereinbarung stellt auch nicht aus anderen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten im Sinn des § 307 BGB dar (vgl. hierzu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 61 ff.). Insbesondere ist sie nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Zeithonorarvereinbarung als solche ist - auch formularmäßig - nach ganz einhelliger Auffassung zulässig (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 65; Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 98 ff.).
Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren, die - jedenfalls bei einer Vereinbarung des Zweifachen - ebenfalls zulässig ist (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 26, 30).
Die Möglichkeit der Vereinbarung, dass eine an den gesetzlichen Gebühren bemessene Vergütung als Untergrenze für eine ansonsten nach anderen Maßstäben zu bemessende Vergütung dienen soll, sieht das Gesetz selbst vor, wenn es die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) und im Übrigen verbietet (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).
Allein die Kombination eines an den gesetzlichen Gebühren bemessenen Mindesthonorars mit der Verdopplung der gesetzlichen Gebühren führt deshalb nicht dazu, dass eine solche Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar wäre.
1.3. Das Landgericht hat die sich aus der Vereinbarung ergebende restliche Vergütung zutreffend mit 15.568,53 € berechnet (Seite 17 des angefochtenen Urteils).
Es ist eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG) entstanden.
Zutreffend und unangegriffen ist das Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu der Einschätzung gelangt, dass die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, sodass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann (Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG), und dass insoweit eine Gebühr von 2,0 anzusetzen ist (S. 14 ff. des angefochtenen Urteils).
Den Gegenstandswert hat das Landgericht ebenfalls zutreffend und unangegriffen mit 1.057.794,00 € zu Grunde gelegt (Seite 14 des angefochtenen Urteils).
Bei diesem Gegenstandswert beläuft sich gemäß § 13 RVG eine 2,0 Geschäftsgebühr auf 10.026,00 € netto, das Zweifache davon also auf 20.052,00 €. Dazu kommt die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €), deren Zweifaches sich auf 40,00 € beläuft. Von der sich daraus ergebenden Summe von 20.092,00 € ist der eingeräumte Rabatt in Höhe von 10 % abzuziehen, sodass 18.082,80 € netto verbleiben.
Hiervon ist der am 30.12.2013 geleistete Vorschuss von 5.000,00 € netto abzuziehen. Der Restbetrag von 13.082,80 € ist um 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.485,73 € zu erhöhen (Nr. 7008 VV-RVG), sodass sich der zuerkannte Bruttobetrag von 15.568,53 € ergibt (= 21.518,53 € brutto abzüglich 5.950,00 € Bruttovorschuss).
1.4. Die vereinbarte Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist nicht unangemessen hoch im Sinn des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG.
Die Frage der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (noch zu § 3 Abs. 3 BRAGO: BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 15; BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 87; ebenso Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; ähnlich Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 28).
Aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren ist regelmäßig die Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars im Sinn von § 3a Abs. 2 RVG herzuleiten (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 48; BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 33; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 126, 133). Das Zweifache der gesetzlichen Vergütung ist von dieser Grenze weit entfernt und noch nicht unangemessen (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 30; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 133).
Dass sich beim Zusammentreffen eines hohen Gegenstandswerts einerseits und eines unterdurchschnittlichen Zeitaufwands andererseits bei einer Division der gesetzlichen Vergütung durch die aufgewandte Arbeitszeit des Rechtsanwalts arithmetisch ein sehr hoher "Stundenlohn" weit über den vorliegenden Fall hinaus ergeben kann, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, dass derartige Angelegenheiten mit einem entsprechenden Haftungsrisiko verbunden sind.
1.5. Dem Kläger steht gegen den Vergütungsanspruch des Beklagten keine Einrede gemäß § 242 BGB auf Grund eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung zu.
1.5.1. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unterlassener Aufklärung über das Eingreifen des Mindesthonorars im vorliegenden Fall oder über die Höhe des Honorars die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.
Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.
1.5.1.a. Der Beklagte verhielt sich nicht pflichtwidrig (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), indem er die vor Abschluss des Anwaltsvertrags gestellte Frage des Klägers nach den Kosten dadurch beantwortete, dass er sich (lediglich) auf die dem Kläger übersandte Vergütungsvereinbarung bezog und einen Rabatt anbot, dem Kläger aber keinen Geldbetrag nannte, auf den sich die Vergütung voraussichtlich belaufen würde.
Der Kläger fragte in seiner einleitenden E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), den Beklagten, was es den Kläger kosten würde, den Geschäftsführervertrag ("10 Seiten insgesamt") vom Beklagten analysieren zu lassen, bevor er ihn unterschreibt. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), durch Bezugnahme auf die beigefügte Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und Angebot eines Rabatts von 10 %.
Ob eine anwaltliche Pflicht besteht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, hängt entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei [...]). Ein Verlangen des Auftraggebers, ihm die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen, kann eine solche Pflicht auslösen (D. Fischer in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 406).
Die Frage "Was würde es mir kosten" in der Anfrage des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8) konnte und musste der Beklagte nach den Umständen des Falls hier aber nicht als Verlangen verstehen (§§ 133, 157 BGB), dem Kläger die voraussichtliche Höhe der Anwaltsvergütung bereits in Gestalt eines Geldbetrags mitzuteilen. Eine solche Angabe war dem Beklagten in seiner Lage bei Beantwortung der Anfrage nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar. Dies war für den Kläger auch erkennbar, der dem Beklagten den zu prüfenden Geschäftsführervertrag erst später übersandte (Anl. B 2), nämlich bei Abschluss des Anwaltsvertrags samt Vergütungsvereinbarung. Spätestens als der Kläger die Vergütungsvereinbarung ohne weitere Nachfrage nach konkreten Kosten unterschrieb und zurücksandte, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, die Kostenanfrage des Klägers zu dessen Zufriedenheit beantwortet zu haben und ohne weitere Nachfragen dem Kläger keinen Kostenvoranschlag unterbreiten zu müssen.
1.5.1.a.1. Eine seriöse Berechnung der voraussichtlichen Vergütung war dem Beklagten vor dem Vertragsschluss nicht möglich.
Weder das Zeithonorar noch die als Untergrenze vorgesehene wertabhängige Vergütung konnte der Beklagte hinreichend zuverlässig im Voraus angeben. Beides wäre aber für eine Ermittlung der voraussichtlichen Vergütung erforderlich gewesen, da sich diese nur durch die Berechnung beider Honorarvarianten und deren Vergleich bestimmen lässt.
Die vom Zeitaufwand abhängige Vergütung ließ sich nicht bestimmen, ohne zu wissen, welchen Umfang die zu erbringenden Tätigkeiten haben würden. Diese hingen zum einen entscheidend vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich davon, welche rechtlichen Schwierigkeiten dieser aufwirft, die einer Prüfung unterzogen werden müssen. Zum anderen wäre selbst bei Vorliegen des Vertrags eine Abschätzung des Zeitaufwands nach einer ersten, lediglich kursorischen Durchsicht mit Unsicherheiten belastet, weil sich weitere Schwierigkeiten zuweilen erst im Rahmen der rechtlichen Prüfung zeigen, sodass sich während der Bearbeitung ein anfangs für notwendig gehaltener Zeitaufwand in nicht vorhersehbarer Weise vergrößern kann.
Das wertabhängige Mindesthonorar hätte der Beklagte ebenfalls nur berechnen können, wenn ihm der Gegenstandswert der von ihm zu erbringenden Leistungen schon bekannt gewesen wäre. Das war nicht der Fall, denn der Gegenstandswert hing vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich insbesondere der Höhe der darin vereinbarten Geschäftsführer-Vergütung des Klägers (Seite 14 des angefochtenen Urteils). Auch konnte der Beklagte vor zumindest oberflächlicher Prüfung des Vertrags nicht wissen, ob dieser Bestandteile enthielt, die einen darüber hinausgehenden Gegenstandswert begründen würden. Eine seriöse Aussage zum Gegenstandswert und der sich daraus ergebenden Vergütung konnte der Beklagte nicht treffen, bevor ihm der Vertrag vorlag.
1.5.1.a.2. Der Kläger meint, der Beklagte habe aus einer vorhergehenden anwaltlichen Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei. Der Formulierung in der Anfrage des Klägers (Anl. K 8), es handle sich um einen Standard-Geschäftsführervertrag, habe der Beklagte dies entnehmen können.
Diese Umstände gebieten jedoch nicht den Schluss, der Beklagte habe bei Beantwortung der Anfrage des Klägers den voraussichtlichen Zeitaufwand seiner Tätigkeit und deren Gegenstandswert so zuverlässig gekannt, dass er dem Kläger zur voraussichtlichen Höhe der Vergütung eine weitergehende Auskunft geben musste als die Übersendung des Textes der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung.
Die vorhergehende Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers hätte allenfalls dann eine Kenntnis des Beklagten vom voraussichtlichen Zeitaufwand und vom Gegenstandswert begründet, wenn der Beklagte von der (annähernden) Identität des Zeitaufwands und des Gegenstandswerts ausgehen musste. Das musste der Beklagte aber nicht, denn um auf eine solche Identität zu schließen müssten sowohl der Inhalt des Geschäftsführervertrags als auch die weiteren Sachverhaltsumstände bei beiden Mandanten gleichartig sein. Es wäre insoweit unvorsichtig gewesen, wenn sich der Beklagte ohne eigene Durchsicht des Vertrags auf die Angabe des Klägers verlassen hätte, es handle sich um einen "Standard Vertrag als Geschäftsführer". Damit war nichts darüber gesagt, ob es sich wirklich um einen zu einem bereits geprüften Vertrag inhaltsgleichen Vertrag handelte, und ebenso wenig dazu, ob die persönlichen und betrieblichen Umstände beim Kläger eine andere rechtliche Beurteilung geboten als bei dem früheren Mandanten. Der Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass die Vergütung beider Geschäftsführer - als Grundlage für den Gegenstandswert - gleich hoch sein würde, nachdem dies eine Frage der jeweiligen Parteivereinbarung ist und mit der etwaigen Verwendung eines Vertragsmusters nichts zu tun hat.
Dazu kommt folgende Erwägung: Selbst wenn der Beklagte unter Zugrundelegung von Kenntnissen, die er aus einem anderen Mandatsverhältnis erlangt hat, Überlegungen zum voraussichtlichen Zeitaufwand und zum Gegenstandswert angestellt hätte, musste er grundsätzlich davon ausgehen, dem Kläger die Tatsachengrundlage seiner Überlegungen und damit seiner Kostenaufklärung nicht offenbaren zu dürfen, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) aus dem früheren Mandat zu verstoßen. Damit kam aber eine auf diesen Umständen beruhende Kostenaufklärung nicht ernsthaft in Betracht.
Das Landgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, den vom Kläger als Zeugen angebotenen Herrn Kirstan R. zum Beweis der Behauptung einzuvernehmen, der Beklagte habe aus dem anderweitigen Mandat gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei.
1.5.1.a.3. Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht des Beklagten zur Aufklärung über die Höhe des Honorars ergeben hätte (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei [...]; D. Fischer in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 407), lagen hier nicht vor.
Die insoweit vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772) behandelt einen ganz anders gelagerten Fall. In diesem erschien eine Beauftragung des Anwalts von vornherein (Erstberatungsgespräch) bei wirtschaftlicher Betrachtung gänzlich sinnlos, wenn man dessen Vergütung (ca. 34.000,00 €) und den dadurch erzielbaren Vorteil (steuerliche Selbstanzeige, Ersparnis von bis zu 5.000,00 €) miteinander verglich. Der Rechtsanwalt in einem solchen Fall kann schon auf Grund der im Erstberatungsgespräch erhaltenen Informationen die (sichere) Prognose stellen, dass die möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die der Mandant aus seiner Beauftragung erlangen kann, weit hinter seiner Vergütung zurückbleiben werden, sodass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus dessen Sicht, für den Mandanten nicht erkennbar, als wirtschaftlich unsinnig darstellen muss und dem Mandanten - nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart - ein entsprechender Hinweis zu erteilen ist. Das ist hier anders zu beurteilen. Bei der Mandatierung wussten der Kläger und der Beklagte nicht sicher, welche Risiken in dem vom Beklagten zu prüfenden Geschäftsführervertrag des Klägers enthalten waren. Die vom Landgericht Stuttgart zu Grunde gelegte Prognose, ohne die eine darauf bezogene Hinweispflicht des Anwalts nicht in Betracht kommt, konnte im vorliegenden Fall gerade nicht gestellt werden. Die übrigen Umstände des vom Kläger als Vergleichsfall angeführten Sachverhalts sind auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar; es handelt sich um verschiedenartige Einzelfälle.
1.5.1.a.4. Der Beklagte, der mit der Übersendung der Vergütungsvereinbarung alles ihm zumutbare unternommen hatte, um die Frage des Klägers nach den Kosten zu diesem Zeitpunkt zu beantworten, durfte davon ausgehen, dass der Kläger bei weiterem Klärungsbedarf konkret nachfragen und gegebenenfalls um die Angabe eines voraussichtlichen Betrags bitten würde.
1.5.1.b. Da der Kläger nicht in diesem Sinn nochmals nach einem konkreten Geldbetrag nachgefragt hat, bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung ohne eine solche Nachfrage dem Kläger eine konkrete Berechnung vorzulegen. Zudem wäre dem Kläger aus der Verletzung einer solchen Pflicht zu diesem Zeitpunkt auch kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.
1.5.1.b.1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts. Da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers hinsichtlich des genauen Vergütungsbetrags weder erkennen konnte noch musste, bestand insoweit keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung.
1.5.1.b.2. Auch wenn man aber eine solche Pflicht annehmen würde, hätte ihre Verletzung nicht zu einem Schaden des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen Vergütungsforderung des Beklagten geführt.
Der Beklagte macht kein Zeithonorar geltend, sondern ein Mehrfaches der gesetzlichen Geschäftsgebühr. Diese ist aber bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, in dem erstmals eine ergänzende Kostenaufklärungspflicht des Beklagten in Betracht käme, nämlich mit der Durchsicht des nach der Mandatierung erhaltenen Geschäftsführervertrags. Eine Kündigung nach diesem Zeitpunkt hätte an der Vergütungspflicht dem Grunde nach nichts mehr geändert, sondern allenfalls am Gebührensatz.
Nähme man eine Verpflichtung des Beklagten an, nach Erhalt des zu prüfenden Geschäftsführervertrags dem Kläger einen Kostenvoranschlag mitzuteilen, ist weiter zu untersuchen, wie der Kläger hierauf reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 = WM 2015, 1622, Rn. 27 bei [...]). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger in dieser Situation auf einen Kostenvoranschlag durch sofortige Kündigung des Mandats reagiert hätte, so wäre ihm dem Grunde nach der gleiche Nachteil entstanden, den er in seinem einredeweise erhobenen Schadensersatzanspruch als Schaden geltend macht, nämlich die Belastung mit dem streitgegenständlichen Vergütungsanspruch des Beklagten (in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer). Denn die Geschäftsgebühr wäre auch in diesem Fall bereits mit Entgegennahme der Information und Beginn der Vertragsprüfung durch den Beklagten entstanden (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG). Sie wäre durch eine Kündigung des Klägers nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen oder reduziert, weil dem die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 RVG entgegensteht. Die Vergütung des Beklagten würde auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen, weil eine Kündigung des Klägers in dieser Situation nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst wäre.
Eine etwaige unzureichende Kostenaufklärung durch den Beklagten nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung könnte deshalb allenfalls insoweit zu einem Schaden des Klägers geführt haben, als die Berechnung der Vergütung im Fall einer sofortigen Kündigung möglicherweise nicht auf Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr zu erfolgen hätte, sondern - wegen geringeren Aufwands - nur auf Grundlage eines geringeren Gebührensatzes wie etwa 1,3.
Da es aber wie schon dargestellt bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehlt (siehe oben unter 1.5.1.b.1), kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch bezogen auf den Differenzbetrag nicht in Betracht.
1.5.1.c. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall nicht ein vom Zeitaufwand abhängiges Honorar eingreifen würde, sondern das vom Gegenstandswert abhängige Mindesthonorar.
1.5.1.c.1. Vor der Mandatierung musste der Beklagte einen solchen Hinweis nicht erteilen.
Bei Verwendung einer Vergütungsvereinbarung, die ein Zeithonorar und als Untergrenze ein wertabhängiges Mindesthonorar vorsieht, besteht in einer Situation wie der hier vorliegenden keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten darüber aufzuklären, ob voraussichtlich das Zeithonorar oder das nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Mindesthonorar höher sein wird.
Diese Aussage würde eine Berechnung der Vergütung im Voraus erfordern, die ungefragt grundsätzlich nicht geschuldet wird (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Die Frage des Klägers nach den Kosten ändert daran im vorliegenden Fall nichts. Insoweit gelten die Überlegungen, die bereits zur Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten durch unterlassene Betragsangabe dargestellt worden sind (siehe oben unter 1.5.1.a).
Auch aus der früheren Zusammenarbeit der Parteien ergibt sich nichts anderes. Allein der Umstand, dass für den letzten Auftrag ein Zeithonorar maßgeblich war, begründet kein Vertrauen des Klägers darauf, dass im vorliegenden Fall das Zeithonorar über der vereinbarten Untergrenze der doppelten gesetzlichen Gebühren liegen werde. Daher musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich eine derartige Vorstellung machen würde. Der Beklagte hatte mithin keinen Anlass für einen besonderen Hinweis darauf, welche Berechnungsweise voraussichtlich zum Tragen kommen werde.
1.5.1.c.2. Nach der Mandatierung musste der Beklagte den Kläger ebenfalls nicht darauf hinweisen, dass nicht das Zeithonorar eingreifen würde, sondern das wertabhängige Mindesthonorar. Zumindest wäre dem Kläger aus einem Unterlassen dieses Hinweises aber kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.
Insoweit bestand keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung, da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers in dieser Frage weder erkennen konnte noch musste. Hinzu kommt für die Zeit nach der Mandatierung der Umstand, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar ist, darüber aufgeklärt zu werden, dass ein etwaiges Zeithonorar voraussichtlich hinter der zweifachen Geschäftsgebühr zurückbleiben wird, die der Beklagte grundsätzlich bereits durch die Entgegennahme der Information verdient (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG).
Ein besonderes Bedürfnis für eine Kostenaufklärung in dieser Frage ist nicht ersichtlich, denn der Gebührentatbestand war bereits verwirklicht.
Bei Unterstellung einer Pflichtverletzung hätte der Kläger jedenfalls keinen kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung, da die nachträgliche Kostenaufklärung an der Belastung des Klägers mit dem Vergütungsanspruch aus den schon dargestellten Gründen allenfalls noch hinsichtlich des Gebührensatzes etwas geändert hätte (siehe oben unter 1.5.1.b.2).
1.5.2. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unzureichenden Hinweises auf die Abhängigkeit der Vergütung vom Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.
Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.
§ 49b Abs. 5 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen hat, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
Dass der Kläger im Rahmen der Auftragserteilung einen solchen Hinweis erhalten hat, ergibt sich schon aus dem vorletzten Satz der Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4).
Eine Hervorhebung des Hinweises, wie sie der Kläger fordert, wird in der von ihm hierzu zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390) nicht verlangt. Zwar wird bei einem lediglich schriftlichen Hinweis, der im Vollmachtsformular enthalten ist, das drucktechnische Absetzen und eine gesonderte Unterschrift empfohlen, um dem Einwand einer überraschenden Klausel begegnen zu können (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 49b Rn. 137). Dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung; der Hinweis muss überhaupt nicht schriftlich erteilt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, a.a.O. Rn. 136).
2. Der zulässige Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers ist nur begründet, soweit dessen ursprüngliche negative Feststellungsklage zulässig und begründet war.
Die negative Feststellungsklage war zulässig, da sich der Beklagte mit der Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) des streitigen Anspruchs berühmt hat. Die negative Feststellungsklage war aber nur begründet, soweit festgestellt werden sollte, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 € (nebst Zinsen) hinaus zusteht. Aus den zur Widerklage dargestellten Gründen (siehe oben unter 1) steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen zu, dagegen - im Berufungsverfahren unangegriffen - kein weiterer Zahlungsanspruch.
Die sprachlich undeutliche Urteilsformel ist in ihrer Ziffer 1 klarzustellen. Darin liegt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Schon das Landgericht hat den Erledigungsfeststellungsantrag nur zum kleineren Teil (hinsichtlich 15.568,53 €) abgewiesen, wie sich nicht zuletzt aus dem Berichtigungsbeschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A., dort unter II der Gründe) ergibt.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller, a.a.O.). Ob eine Vergütungsvereinbarung wie die hier verwendete, in der ein Zeithonorar vereinbart wird und zugleich eine Untergrenze in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung, formularmäßig nicht vereinbart werden darf, eine unangemessen hohe Vergütung im Sinn des § 3a Abs. 2 RVG bewirkt oder aus anderen Gründen nicht zu einem durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts führt, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Dem Senat sind zu dieser Frage aber auch keine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (oder der Literatur) vertretenen abweichenden Auffassungen bekannt, sodass er eine Klärungsbedürftigkeit nicht sieht. Denn die vom Senat vertretene Lösung ergibt sich aus der jeweils herrschenden Auffassung zu den vorgelagerten Rechtsfragen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt noch keine die Zulassung begründende Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dar. Die Frage, ob die Durchsetzung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs hier an der Einrede eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung scheitert, ist bereits deshalb nicht grundsätzlicher Art, weil sie sich so nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Kostenaufklärung ist nach der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängig, die sich von Fall zu Fall unterscheiden.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Verkündet am 30.11.2016
RechtsgebietVergütungsvereinbarungVorschriften§ 305c BGB