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  • 17.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191303

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 01.12.2016 – 31 Wx 281/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Beschl. v. 01.12.2016

    Az.: 31 Wx 281/16

    In Sachen
    ...
    - Beschwerdeführerin -
    Verfahrensbevollmächtigter:
    ...

    wegen Registerbeschwerde

    erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 01.12.2016 folgenden

    Beschluss

    Tenor:
    Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 1.6.2016 i.V.m. der Zwischenverfügung vom 9.5.2016 wird aufgehoben.

    Gründe

    I.

    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das vom Registergericht in der Zwischenverfügung vom 1.6.2016 dargestellte Vollzugshindernis besteht nicht.

    Entgegen der Auffassung des Registergerichts erfordert § 2 Abs. 1 PartGG im Hinblick auf den Eintritt des "Herrn Rechtsanwalts Dr. L." in die Steuerberatungsgesellschaft nicht die Angabe des Berufes "Rechtsanwalt" im Namen der Partnerschaft.

    1. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft grundsätzlich den Namen mindestens eines Partner, den Zusatz "und Partner" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Für eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 StBerG, dessen Mitglieder auch Rechtsanwälte sein können (vgl. § 50 Abs. 2 StBerG), entfällt indessen nach § 53 S. 2 StBerG die Pflicht nach § 2 Abs. 1 PartGG zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

    2. Die von dem Registergericht vertretene Auffassung, dass § 2 Abs. 1 PartGG dahingehend auszulegen sei, dass zwar die Angabe des weiteren Berufes Rechtsanwalts entfalle, wenn ein Partner Steuerberater und Rechtsanwalt sei, § 53 S. 2 StBerG jedoch dann nicht zum Tragen komme, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft ein Rechtsanwalt neu aufgenommen werde, findet in dem Wortlaut des § 53 S. 2 StBerG keine Stütze.

    Sie steht auch im Widerspruch zu der Begründung betreffend die Änderung des § 53 StBerG in Form der Anfügung des hier inmitten stehenden Satz 2 im Zuge des "Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetzes vom 25.07.1994", die auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs 12/7642) erfolgt ist. Insoweit wird auf S. 12 der Begründung der Beschlussempfehlung ausgeführt, im Fall einer Partnerschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen wird, "soll von der in § 2 Abs. 1 PartGG-Entwurf vorgesehenen Aufführung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe abgesehen werden, da durch die Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft das Publikum bereits ausreichend über die in dieser Partnerschaft möglichen Dienstleistungen aufgeklärt ist. (...) Bei einer Partnerschaft, in der z.B. Anwälte mit Steuerberatern zusammengeschlossen sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, gilt für den Namen § 2 PartGG-Entwurf unverändert. Es handelt sich dann um eine normale Partnerschaft, zu der der Steuerberater schon nach § 1 Abs. 2 PartGG-Entwurf Zugang hat." Daraus ergibt sich eindeutig der Wille des Gesetzgebers, dass bei einer Steuerberatungsgesellschaft das Gebot im Sinne des § 2 Abs. 1 PartGG nicht gilt und generell die Pflicht zur Aufführung der in der Partnerschaft vertretenen Berufe entfällt. Für die vom Registergericht vertretene differenzierende Auffassung ist insofern kein Raum.

    II.

    Da die Beschwerde erfolgreich war, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

    RechtsgebietePartGG, StBerGVorschriftenPartGG § 2 Abs. 1; StBerG § 53 S. 2