17.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191304
Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 01.12.2016 – 1 D 333/16
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (hier verneint).
Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschl. v. 01.12.2016
Az.: 1 D 333/16
In dem Verfahren
des ehemaligen Obersekretärs im Justizvollzugsdienst A., A-Straße, A-Stadt,
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt,
gegen
das Ministerium der Justiz, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken,
- Beklagter -
wegen Feststellung des Fortbestehens eines Beamtenverhältnisses
hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den Richter am Oberverwaltungsgericht Helling
am 1. Dezember 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Oktober 2016 - 2 K 900/15 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung des Fortbestehens seines Beamtenverhältnisses nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Dies ergibt sich aus den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 6.10.2016 - 1 B 227/16 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Einwand des Klägers, der Verwaltungsrechtsstreit weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf, welche der verwaltungsgerichtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren und - für den Fall einer Abweisung seiner Klage - einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, eventuell auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedürften, führt nicht zu einer vom erstinstanzlichen Beschluss abweichenden Beurteilung.
Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, [...]
Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach [...], m.w.N., und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, [...]
Auch unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabs hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage indes mit Recht verneint.
Der diesbezügliche Einwand des Klägers, der maßgebliche Sachverhalt sei noch nicht aufgeklärt, vielmehr gebe es unzählige Möglichkeiten, wie es zu den ihm zur Last gelegten Vorkommnissen habe kommen können, jedenfalls bestreite er nach wie vor entschieden und energisch, eine Straftat begangen zu haben, verfängt schon deshalb nicht, weil eine diesbezügliche weitere Sachaufklärung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich wäre. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6.10.2016 - 1 B 227/16 - hingewiesen und unter Angabe der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung dargelegt, dass die Verwaltungsgerichte ebenso wie der Dienstherr an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts gebunden sind.
Mit dem weiteren Einwand des Klägers, die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG verstoße fallbezogen gegen das Verbot einer sogenannten echten Rückwirkung, hat sich der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und das Vorliegen einer echten Rückwirkung verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann ebenfalls Bezug genommen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des "Rückwirkungsverbots" hat die Klage mithin keine Aussicht auf Erfolg. Dass der Kläger die diesbezügliche, mit dem Senatsbeschluss vom 6.10.2016 übereinstimmende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe "erst im Laufe der Zeit verspätet" über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden "und sich hierbei die Rechtsmeinung des Obergerichts zu Eigen gemacht". Zwar trifft es zu, dass der nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch dann die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Bewilligungsgesuch gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag befindet,
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 D 322/12 -, [...]
und dass die Entscheidungsreife des vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrags bereits vor dem am 6.10.2016 ergangenen Senatsbeschluss 1 B 227/16 gegeben war. Dies bedeutet indes nicht, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss gehindert gewesen wäre, auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2016 zu verweisen, denn die diesem Beschluss zugrunde liegende Sach- und Rechtslage war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs gegeben und ist, wie sich dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen erstinstanzlichen Beschluss vom 12.7.2016 - 2 L 671/16 - entnehmen lässt, im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht bereits zu diesem Zeitpunkt zutreffend erkannt und gewürdigt worden.
Weitere Beschwerdegründe hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Beschl. v. 01.12.2016
Az.: 1 D 333/16
In dem Verfahren
des ehemaligen Obersekretärs im Justizvollzugsdienst A., A-Straße, A-Stadt,
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt,
gegen
das Ministerium der Justiz, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken,
- Beklagter -
wegen Feststellung des Fortbestehens eines Beamtenverhältnisses
hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den Richter am Oberverwaltungsgericht Helling
am 1. Dezember 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Oktober 2016 - 2 K 900/15 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung des Fortbestehens seines Beamtenverhältnisses nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Dies ergibt sich aus den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 6.10.2016 - 1 B 227/16 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Einwand des Klägers, der Verwaltungsrechtsstreit weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf, welche der verwaltungsgerichtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren und - für den Fall einer Abweisung seiner Klage - einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, eventuell auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedürften, führt nicht zu einer vom erstinstanzlichen Beschluss abweichenden Beurteilung.
Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, [...]
Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach [...], m.w.N., und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, [...]
Auch unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabs hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage indes mit Recht verneint.
Der diesbezügliche Einwand des Klägers, der maßgebliche Sachverhalt sei noch nicht aufgeklärt, vielmehr gebe es unzählige Möglichkeiten, wie es zu den ihm zur Last gelegten Vorkommnissen habe kommen können, jedenfalls bestreite er nach wie vor entschieden und energisch, eine Straftat begangen zu haben, verfängt schon deshalb nicht, weil eine diesbezügliche weitere Sachaufklärung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich wäre. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6.10.2016 - 1 B 227/16 - hingewiesen und unter Angabe der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung dargelegt, dass die Verwaltungsgerichte ebenso wie der Dienstherr an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts gebunden sind.
Mit dem weiteren Einwand des Klägers, die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG verstoße fallbezogen gegen das Verbot einer sogenannten echten Rückwirkung, hat sich der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und das Vorliegen einer echten Rückwirkung verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann ebenfalls Bezug genommen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des "Rückwirkungsverbots" hat die Klage mithin keine Aussicht auf Erfolg. Dass der Kläger die diesbezügliche, mit dem Senatsbeschluss vom 6.10.2016 übereinstimmende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe "erst im Laufe der Zeit verspätet" über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden "und sich hierbei die Rechtsmeinung des Obergerichts zu Eigen gemacht". Zwar trifft es zu, dass der nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch dann die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Bewilligungsgesuch gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag befindet,
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 D 322/12 -, [...]
und dass die Entscheidungsreife des vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrags bereits vor dem am 6.10.2016 ergangenen Senatsbeschluss 1 B 227/16 gegeben war. Dies bedeutet indes nicht, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss gehindert gewesen wäre, auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2016 zu verweisen, denn die diesem Beschluss zugrunde liegende Sach- und Rechtslage war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs gegeben und ist, wie sich dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen erstinstanzlichen Beschluss vom 12.7.2016 - 2 L 671/16 - entnehmen lässt, im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht bereits zu diesem Zeitpunkt zutreffend erkannt und gewürdigt worden.
Weitere Beschwerdegründe hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.