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  • 27.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191503

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16

    Die schriftliche Erklärung eines Angekl., er behalte sich den ‚Rechtsmittelentscheid‘ gegen ein gegen ihn ergangenes Urteil vor, lässt einen Anfechtungswillen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 8. 9. 2016

    3 OLG 7 Ss 78/16

    Aus den Gründen:

    Das AG verurteilte den in der Hauptverhandlung anwesenden Angekl. am 14.09.2015 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe, verhängte gegen ihn ein Fahrverbot und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angekl. vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit am 21.09.2015 eingegangenem Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Angekl. mit, dass er sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Mit weiterem Schreiben vom 05.11.2015, eingegangen am 10.11.2015, erklärte der Angekl., dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Unter dem 09.12.2015 verwarf das AG die Revision nach § 346 I StPO als unzulässig, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Angekl. am 15.12.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen am 21.12.2015, legte der Angekl. unter Bezugnahme auf den Beschluss erneut Revision ein und machte Ausführungen zur Sache. Mit Beschluss vom 08.02.2016 verwarf das AG die Revision erneut gem. § 346 I StPO mit der Begründung als unzulässig, dass der Angekl. gegen das vorgenannte Urteil nicht rechtzeitig Revision eingelegt habe.

    Der Beschluss wurde dem Angekl. am 15.02.2016 zugestellt. Mit Schreiben am 17.02.2016 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag beantragt der Angekl. die Entscheidung des Revisionsgerichts. Seine Anträge blieben ohne Erfolg.

    Aus den Gründen:

    Die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 II 1 StPO sind form- und fristgerecht erhoben, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

    2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

    3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

    Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte. […]

    RechtsgebietStPOVorschriftenStPO §§ 346, 300