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  • 12.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193247

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.05.2016 – 1 Ws 4/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 09.05.2016

    Az.: 1 Ws 4/16

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 18. November 2015, mit dem die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers, Rechtsanwalt S. - zu erstattenden notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf 1.133,36 Euro nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

    Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

    Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH NJW 2006, 1962 [BGH 23.03.2006 - V ZB 189/05] betreffend zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411, Senat, Beschluss vom 21. November 2007 - 1 Ws 245/07 - und LG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 128 betreffend strafprozessuale Kostenerstattungsansprüche). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.), wofür in dem hier entschiedenen Fall allerdings nichts spricht.

    Mit dem Kostenausspruch in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Eine solche Entscheidung ist immer zugleich die Grundlage für den gegen den Verurteilten gerichteten Kostenfestsetzungsanspruch des Nebenklägerbeistands gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Sie löst daher nicht, wie der Verteidiger des Verurteilten meint, eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren (§ 195 BGB), sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine solche von dreißig Jahren aus.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1) und die dem Nebenklägerbeistand insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO analog).