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  • 11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193775

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 28.02.2017 – 6 W 12/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Oldenburg

    6 W 12/17
    12 O 1118/16 Landgericht Oldenburg

    Beschluss

    In der Beschwerdesache

    I.. I……… für das R……- und F…… c……d….. O…….. e. V., vertreten durch den

    Antragsteller und Beschwerdeführer,

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt Dr. D…..-P……N……,

    Geschäftszeichen: 2016/00….

    gegen

    Firma N……. H……., Inhaber der Firma A…..und S……..,

    Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. K….. & P……,

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ………. als Einzelrichter

    am 28. Februar 2017

    beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.01.2017 wird der ihm am 25.01.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 10.01.2017 geändert und wie folgt neu gefasst :

    Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Oldenburg vom 06.06.2016 von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu startenden Kosten werden auf 1.713,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.08.2016 festgesetzt

    Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 780,- € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 25.05.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf durch den Antragsgegner begangene Wettbewerbsverstöße. Das Landgericht hat mangels Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Auf Antrag des Antragsgegners wurde der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.

    Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 teilte der Antragsgegner mit, dass er ein weiteres gerichtliches Verfahren vermeiden wolle und erkannte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an.

    Das Landgericht hat am 06.06.2016 - ohne mündliche Verhandlung - ein Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Ferner hat das Landgericht mit Verfügung vom 06.06.2016 den auf den 09.06.2016 verlegten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

    Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 05.08.2016 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, in dem er eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV RVG in Höhe von 780,- € geltend machte.

    Auf der Grundlage der im Anerkenntnisurteil getroffenen Kostenentscheidung  erließ das Landgericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der Antragsgegner an den Antragsteller 933,10 € nebst Zinsen zu erstatten hat. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird ausgeführt, dass die geltend gemachte 1,2 Terminsgebühr nicht entstanden und deshalb nicht erstattungsfähig sei.

    Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die 1,2 Terminsgebühr sei zur Entstehung gelangt.

    Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 25.01.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt.

    Das Rechtsmittel ist auch begründet.

    Die auf der Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung erfolgte Kostenfestsetzung ist insoweit zu beanstanden, als der Rechtspfleger die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragte 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung abgesetzt hat. Insoweit ist unerheblich, ob tatsächlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Antragsteller durch seinen Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, stattgefunden hat. Denn gleichwohl liegen die Voraussetzungen nach Nr. 3104 Abs. 1 Nummer 1 VV RVG vor, so dass die geltend gemachte 1,2 Terminsgebühr entstanden und damit vom Antragsgegner zu erstatten ist.

    Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Für das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung folgt dies aus § 937 Abs. 2 ZPO.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2011 (XII ZB 458/10 - NJW 2012, 459 in juris Rn. 33) die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzung (mündliche Verhandlung vorgeschrieben) auch dann erfüllt ist, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich ist und ergehen kann, die Parteien gleichwohl eine solche verhindern können, indem etwa nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses die mündliche Verhandlung beantragt wird. Der Bundesgerichtshof geht dabei offenbar davon aus, dass bereits die abstrakte Möglichkeit der Parteien, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, für die Anwendbarkeit der Nr. 3104 VV RVG ausreichend ist.

    Dies gilt entsprechend in dem hier gegebenen Fall des Verfahrens einer einstweiligen Verfügung. Dort kann gemäß §§ 936,922 Abs. 1,925 ZPO eine mündliche Verhandlung durch den Widerspruch gegen den Verfügungsbeschluss erzwungen werden. Gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss im Verfahren der einstweilligen Verfügung auch dann mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht - wie hier erfolgt- auf den Verfügungsantrag einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; auch dann kann die mündliche Verhandlung von den Parteien erzwungen werden und ist folglich i. S. d. Nr. 3104 VV RVG vorgeschrieben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.08.2014 - 6 W 34/14; siehe ferner OLG Stuttgart MDR 2005, 1259 in juris Rn. 9 ff)).

    Auch die weitere Voraussetzung des Gebührentatbestandes ist erfüllt, weil gemäß Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG auf das vom Antragsgegner erklärte Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden und ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde.

    Die im Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zutreffend berechnete Terminsgebühr ist danach zusätzlich festzusetzen.

    Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht § 91 Abs. 1 ZPO.

    Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.