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  • 09.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205339

    Anwaltsgerichtshof Berlin: Beschluss vom 29.05.2017 – I AGH 2/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    ANWALTSGERICHTSHOF

    Beschluss

    Geschäftsnummer: I AGH 2/16

    In der Anwaltsgerichtshofssache

    xxx

    hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs durch die Rechtsanwältin ………… als Vorsitzende, den Rechtsanwalt …….., den Richter am Kammergericht Dr. ……., den Richter am Kammergericht Dr. ……. und den Rechtanwalt …. am 29. Mai 2017 beschlossen:

    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts im Beschluss vom 26.11.2015 Az. 1 AnwG 36/14 wird verworfen.
    2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    3. Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde statthaft (§ 310 Abs. 2 StPO  i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO)

    Gründe

    I.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts Berlin im Beschluss vom 26.11.2015 Az. 1 AnwG 36/14, der ein anwaltsgerichtliches Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin abschließt.

    Die Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2009 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Kanzlei richtete sie unter ihrer Privatanschrift ein.

    In den Jahren 2012 und 2013 gingen bei der Rechtsanwaltskammer Berlin insgesamt fünf Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin ein. Zwei dieser Beschwerden wurden am 14.01.2013 und 15.05.2013 mit einer Rüge geahndet. Die anderen drei Beschwerden gehen auf folgende Sachverhalte zurück:

    Im August 2012 übernahm die Beschwerdeführerin ein Mandat der Frau …….. ……….. gegen die ……….. …. GmbH. Am 15. 08. 2012 verfasste sie ein Mahnschreiben an die gegnerische Partei und am 16.10.2012 eine Klageschrift an das zuständige Amtsgericht H. . Eine Klageabschrift ließ sie der Mandantin nicht zukommen und zahlte auch beim Einreichen der Klage keine Gerichtskosten. Die Zahlungsaufforderung des Gerichts vom 03.01.2013 ignorierte sie und leitete sie nicht an die Mandantin weiter. Sie unternahm keine weiteren Schritte bis zur Kündigung des Mandats im März 2013. Mit Schreiben vom 19.06.2013 gab die Rechtsanwaltskammer Berlin der hiesigen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter dem Az. V BS 632.13 die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vorwürfen ihrer Mandantin und belehrte sie über ihre Auskunftspflicht nach § 56 Abs 1 BRAO.

    Am 22.11.2012 übernahm die Beschwerdeführerin ein Mandat des K.-P. ………., in dem es um die Abwehr einer urheberrechtlichen Abmahnung ging. Am 21.12.2012 fertigte sie einen Schriftsatz an die Gegenseite, von dem sie dem Mandanten keine Abschrift zukommen ließ. Eine Sachstandsanfrage des Mandanten vom 15.12.2012 beantwortete sie nicht. Am 28.12.2012 erhielt der Mandant von der Gegenseite eine Erinnerung an die Abmahnung. Daraufhin ließ die Beschwerdeführerin zahlreiche E-Mail und Sachstandsanfragen des Mandanten unter anderem am 31.12.2012, 07.01.2013, 15.01.2013 und 18.01.2013 bis zum 12.03.2013 unbeantwortet. Am 12.03.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Mandanten mit, dass die Versendung der verfassten Schriftsätze an ihn wegen der Dateigröße gescheitert sei, weshalb sie die Schreiben nun per Post übersenden würde. Diese Post ging bei dem Mandanten zumindest bis zum 30.03.2013, dem Tag an dem der Mandant eine Beschwerde gegen die hiesige Beschwerdeführerin bei der Rechtsanwaltskammer Berlin einreichte, nicht ein. Die hiesige Beschwerdeführerin war über Wochen während der Bürozeiten nicht in ihrer Kanzlei zu erreichen. Auch als der Mandant sie am 27.03.2013 persönlich während der Bürozeiten unter ihrer Kanzleianschrift aufsuchte und an der Tür klingelte, wurde ihm die Tür nicht geöffnet. Mit Schreiben vom 12.06.2013 gab die Rechtsanwaltskammer Berlin der hiesigen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unter dem Az. V BS 861.13 die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vorwürfen ihres Mandanten und belehrte sie über ihre Auskunftspflicht nach § 56 Abs 1 BRAO.

    Am 24.04.2013 übernahm die Beschwerdeführerin ein Mandat von Herrn …………. …………. für zwei am Landgericht Berlin anhängige gerichtliche Verfahren. Trotz Erhalt der entsprechenden Unterlagen unternahm die Beschwerdeführerin nichts zur Weiterführung der Gerichtsverfahren. Einen am 06.05.2014 verfassten Klageerwiderungsschriftsatz sendete sie nicht an das Gericht ab. Trotz Terminvereinbarungen war sie für den Mandanten im Laufe von Wochen weder telefonisch noch persönlich erreichbar.

    Am 18.09.2013 hat die Rechtsanwaltskammer Berlin wegen der Beschwerden von Frau ……….. und den Herren ………. und ………. ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft in Berlin eingeleitet. Am 04.03.2014 erfolgte auf Grundlage des vom Amtsgericht Tiergarten am 28.11.2013 erlassenen Durchsuchungsbeschlusses die Durchsuchung der Kanzleiräume der Beschwerdeführerin. Dabei wurde von den Durchsuchungsbeamten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Haustür kein Kanzleischild angebracht hatte. Im Rahmen der Durchsuchung überreichte die Beschwerdeführerin Antwortschreiben vom 10.07.2013 und 24.09.2013 auf sämtliche Anhörungsschreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin. Faxprotokolle, die eine Versendung dieser Schreiben an die Rechtsanwaltskammer belegen, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Die Beschwerdeführerin übergab die Schreiben an die Polizeibeamten. Das von der Generalstaatsanwaltschaft am 21.03.2014 an die Beschwerdeführerin verfasste und gegen Empfangsbekenntnis versendete Gehörsschreiben blieb unbeantwortet. Das dem Schreiben beigefügte Empfangsbekenntnis wurde nicht erteilt. Die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 04.08.2014 ist der Beschwerdeführerin am 01.09.2014 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden.

    Mit den Beschlüssen des Anwaltsgerichts vom 22.12.2014 und des Anwaltsgerichtshofes vom 29.10.2015 ist das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin unter vollumfänglicher Zulassung der Anschuldigungsschrift eröffnet worden. Am 19.10.2015 hat die Rechtsanwaltskammer Berlin dem Anwaltsgerichtshof mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 15.06.2015 geendet habe und ihre Löschung aus der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte veranlasst worden sei. Mit Beschluss vom 26.11.2015 hat das Anwaltsgericht das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt und dieser die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auferlegt. Zur Begründung führte das Anwaltsgericht aus, dass gegen die Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Der Beschluss vom 26.11.2015 ist der Beschwerdeführerin am 03.12.2015 zugestellt worden.

    Mit Schreiben vom 10.12.2015, eingegangen beim Anwaltsgericht am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 26.11.2015 eingelegt. Mit Entscheidung vom 20.01.2016 hat das Anwaltsgericht unter Bezugnahme auf §§ 311 Abs. 3 S. 2 StPO, 116 Abs. 1S. 2 BRAO über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde befunden. Am 09.02.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur sofortigen Beschwerde Stellung genommen. Am 22.02.2016 ist die sofortige Beschwerde dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt worden.

    Die Beschwerdeführerin behauptet, die Schreiben vom 10.07.2013 und 24.09.2013 nach deren Erstellung an die Rechtsanwaltskammer Berlin gefaxt und per Post versendet zu haben. Sie meint, die Kostenentscheidung im 26.11.2015 sei fehlerhaft, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Zur Begründung ihrer Ansicht führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im anwaltsgerichtlichen Verfahren vor allem bezüglich der Beschwerde des Herrn ………… nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Insbesondere seien ihre Schreiben vom 10.07.2013 und 24.09.2013 an die Rechtsanwaltskammer, die spätestens durch Übergabe an die Polizeibeamten bei der Durchsuchung zu den Akten gelangt seien, nicht ausreichend berücksichtigt worden.

    Die Beschwerdeführerin beantragt,

    die Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichts vom 26. 11. 2015 aufzuheben.

    Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

    die sofortige Beschwerde als unzulässig, hilfsweise unbegründet zu verwerfen.

    Die Generalstaatsanwaltschaft meint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO nicht erreicht sei.

    II.

    Es kann dahin stehen, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

    Zwar ergibt sich aus §§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, dass die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung das statthafte Rechtsmittel ist. Auch wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1,306 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO eingelegt. Ob der Differenzbetrag zwischen der von der Beschwerdeführerin begehrten und der angefochtenen Entscheidung die in § 304 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Wertgrenze vom 200 € erreicht, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erläuterung. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt jedenfalls in der Sache nicht.

    Die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichts vom 26.11.2015 ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der §§ 197 Abs. 1 S 2, 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO erfüllt sind. Nach § 197 Abs. 1 S 2BRAO sind dem Rechtsanwalt die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre. Unter Zugrundelegung des Akteninhalts und Beweisergebnisses bis zur Einstellungsentscheidung vom 26.11.2015 wäre die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO gegen die Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Benennung der konkreten in § 114 BRAO enthaltenen Maßnahme, die zur Ahndung des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin angebracht gewesen wäre. Denn die Frage der Zumessung der zu erkennenden Maßnahme obliegt dem Anwaltsgericht (Reelsen in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 114 BRAO Rn.6). Aus dem Akteinhalt ergibt sich jedenfalls, dass im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung der Beschwerdeführerin ein die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes schädigendes Verhalten vorzuwerfen war.

    Die Beschwerdeführerin hat im Verhältnis zu ihren Mandanten Frau ……….., Herr ……… und Herr …….. unzählige Male gegen die sich aus § 11 BORA ergebenden Pflichten verstoßen. § 11 Abs. 1 BORA verpflichtet den Rechtsanwalt das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle wesentlichen Vorgänge bei der Bearbeitung unverzüglich zu unterrichten. Die Bearbeitungs- und Unterrichtungspflicht wird dahingehend konkretisiert, dass der Mandant von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken in Kenntnis gesetzt werden muss. § 11 Abs. 1 BORA sanktioniert neben § 43 BRAO i.V.m §§ 611 ff., 675 BGB die unterlassene Mandatsbetreuung durch den Rechtsanwalt (Römermann/Günther in: Beck'scher Online-Kommentar BORA, 13. Edition Stand 01.09.2016, § 11 BORA Rn.4a). Ergänzt wird die Bearbeitungs- und Unterrichtungspflicht durch die in § 11 Abs. 2 BORA normierte Pflicht, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Unverzüglich i.S.d. § 11 BORA bedeutet genauso wie in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (Schwärzer in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 11 BORA Rn.5). Damit der Rechtsanwalt die Pflicht aus § 11 Abs. 2 BORA erfüllen kann, muss er seine Kanzlei so organisieren, dass der Mandant ihn zu zumutbaren Zeiten erreichen kann (Schwärzer in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 11 BORA Rn.8).

    Die Beschwerdeführerin ließ Frau ………, wie sie in ihrem Schreiben vom 10.07.2013 selbst einräumt, keine Abschrift der an das Amtsgericht H. adressierten Klageschrift zukommen. Dies geschah der Angaben der Beschwerdeführerin zufolge erst auf Nachfrage der Mandantin. Außerdem zeigte die Beschwerdeführerin sich untätig bei der Bearbeitung des Mandats, nachdem sie die Klageschrift an das Amtsgericht H. abgesendet hatte. In dem Schreiben vom 10.07.2013 räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, nach Absendung der Klageschrift keine Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen und keine Gerichtskosten eingezahlt zu haben. Ihre Untätigkeit rechtfertigt sie damit, dass keine Fristen zu besorgen gewesen seien, sodass eine Förderung des Verfahrens nicht angebracht gewesen sei. Auch ging die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben davon aus, dass das Gericht die Gerichtskosten bei der Mandantin anfordern würde und ignorierte die Zahlungsaufforderung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 03.01.2013. Die Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Verhalten, dass sie ihre Pflichten als Vertreterin der Mandantin im Prozess in äußerster Weise vernachlässigt hat.

    Im Mandatsverhältnis mit Herrn ……. zeigte sich die Beschwerdeführerin erneut untätig, da sie erkennbar den am 21.12.2012 an die Gegenseite verfassten Schriftsatz nicht abgesendet hat. Auch ließ sie dem Mandanten keine Abschrift vom Schriftsatz zukommen. Soweit die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10.07.2013 behauptet, den Schriftsatz per Post versendet zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Im selben Schreiben räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Übersendung per Fax einen Zugangsnachweis liefere. Es ist daher unerklärlich, weshalb sie auf einen solchen Zugangsnachweis im Dezember 2012 verzichtet hat und den Schriftsatz an die Gegenseite erst im März 2013, nachdem der Mandant am 28.12.2012 eine Erinnerung an die Abmahnung erhalten hatte, auf Anfrage des Mandanten per Fax versendet haben will.

    Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unzählige Sachstandsanfragen des Herrn ………. unbeantwortet gelassen. Soweit sie sich diesbezüglich im Schreiben vom 10.07.2013 damit rechtfertigt, dass sie um den Jahreswechsel 2012/2013 herum im Urlaub gewesen sei, zeigt dies, dass sie sich ihrer Pflicht, zu zumutbaren Zeiten in der Kanzlei erreichbar zu sein und bei Abwesenheit gemäß § 53 Abs. 1 BRAO für Vertretung zu sorgen, nicht bewusst war. Auch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Nichterreichbarkeit für den Mandanten am 27.03.2013, als er sie persönlich unter ihrer Kanzleianschrift aufsuchte, nicht glaubhaft. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, zu angemessenen Zeiten dem rechtssuchenden Publikum in den Kanzleiräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (Weyland in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 27 BRAO Rn.5). Es reicht nicht, wenn der Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur schriftlich oder telefonisch unterhalten wird (Weyland in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 27 BRAO Rn.11). Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Rechtssuchende einen Rechtsanwalt vor einer Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in den Kanzleiräumen aufsuchen.

    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10.07.2013, sie gestatte Zutritt zu ihren Kanzleiräumen nur, wenn der Mandantenbesuch angekündigt sei, deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Rechtsanwältin verkannte. Eine andere Betrachtung der Situation ist auch nicht unter Berücksichtigung der anwaltlichen Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Internetrecht angebracht. Auch in diesen Rechtsgebieten, deren Sachverhalte oft im digitalen Bereich angesiedelt sind, können Mandanten ohne vorige Kontaktaufnahme den Rechtsanwalt unmittelbar in den Kanzleiräumen aufsuchen.

    Auch im Mandatsverhältnis mit Herrn ………… zeigte sich die Beschwerdeführerin untätig und beantwortete keine Anfragen des Mandanten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr sei bezüglich der Beschwerde des Herrn ……….. nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere seien ihr auf das Schreiben vom 24.09.2013 nicht die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, sind gegenstandslos. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Schreiben vom 10.07.2013 und 24.09.2013 per Telefax an die Rechtsanwaltskammer Berlin geschickt, ist nicht glaubhaft. Bei der Durchsuchung ihrer Kanzleiräume am 03.03.2014 konnte die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten keine entsprechenden Faxprotokolle vorweisen. Bei der Rechtsanwaltskammer Berlin sind die Schreiben zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Die Schreiben vom 10.07.2013 und 24.09.2013 sind daher erst am 04.03.2014 nachweislich zu den Akten gelangt.

    Im Übrigen ist das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bezüglich der Beschwerde des Herrn ……… gewahrt worden. Das von der Generalstaatsanwaltschaft am 21.03.2014 verfasste und an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsbekenntnis versendete Gehörsschreiben enthielt gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. §§ 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 1 StPO sämtliche gegen die Beschwerdeführerin in Betracht kommenden Vorwürfe. In dem Schreiben wurde auf die Beschwerde des Herrn ………… Bezug genommen und der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingeräumt. Durch eine Antwort auf dieses Schreiben hätte die Beschwerdeführerin sich Zugang zu den entsprechenden Unterlagen verschaffen können. Sie ließ das Schreiben allerdings unbeantwortet und erteilte das beigefügte Empfangsbekenntnis nicht, womit sie gegen § 14 S. 1 BORA verstoßen hat. Eine weitere Möglichkeit, zur Beschwerde des Herrn …….. Stellung zu nehmen, erhielt die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 04.08.2014 am 01.09.2014 zugestellt wurde, mit der Aufforderung sich gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 201 Abs. 1 S. 1 StPO binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin auch nach zahlreichen vom Anwaltsgericht gewährten Fristverlängerungen ebenfalls keinen Gebrauch.

    Indem die Beschwerdeführerin an ihrer Wohn- und Kanzleianschrift kein auf die Existenz der Kanzlei hinweisendes Kanzleischild anbrachte, hat sie ferner gegen ihre Pflicht aus § 27 Abs. 1 BRAO verstoßen. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Zu den an die Errichtung einer Kanzlei vorgeschriebenen Mindestanforderungen zählt die Anbringung eines auf die Kanzlei hinweisenden Kanzleischildes (Weyland in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9.Auflage 2016, § 27 BRAO Rn.6 m.w.N.). Diese Verpflichtung ist auch nicht durch die gesellschaftliche oder technische Entwicklung überholt (Weyland a.a.O.). Während der Durchsuchung der Kanzleiräume der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Haustür kein Kanzleischild angebracht hatte.

    Im Hinblick auf die zahlreichen Verstoße der Beschwerdeführerin gegen § 11 BORA sowie die Verletzung der Pflichten aus § 14 S. 1 BORA und § 27 Abs. 1 BRAO war der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein Verhalten vorzuwerfen, welches das öffentliche Ansehen und die Integrität des Anwaltsstandes nicht unerheblich schädigte. Aus diesem Grund wäre auf jeden Fall eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen gewesen, weshalb ihr gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt wurden.

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO.