20.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206254
Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 06.11.2018 – 7 UF 1229/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache kann nicht bewilligt werden, wenn die erstmals mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsanwältin nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist sicherzustellen. (Rn. 27 und 28).
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschl. v. 06.11.2018
Az.: 7 UF 1229/18
Tenor:
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg zum Zugewinnausgleich mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 wird als unzulässig verworfen.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.
- Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.
- Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Gründe
i. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat im Scheidungsverbundverfahren mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 den Antragsteller u.a. verpflichtet, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 53.816,26 € zu bezahlen und den darüber hinausgehenden Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin abgewiesen.
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Der Beschluss vom 14.8.2018 ist den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, den Rechtsanwälten W..., K... und G..., am 16.8.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
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Mit Schriftsatz ihrer in 1. Instanz nicht am Verfahren beteiligten Bevollmächtigten, Rechtsanwältin D... L..., vom 17.9.2018, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, hat die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt und die Begründung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angekündigt.
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Mit Verfügung vom 4.10.2018 hat der Senat den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit dem Ablauf des 16.10.2018 festgestellt und dies Rechtsanwältin D... L... formlos mitgeteilt.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten D... L... vom 17.10.2018, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, hat die Beschwerdeführerin beantragt, die "heute ablaufende Frist zur Begründung der Beschwerde" wegen Arbeitsüberlastung ihrer allein sachbearbeitenden Bevollmächtigten bis zum 14.11.2018 zu verlängern.
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Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 19.10.2018 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, weil die Beschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des 16.10.2018 geendet habe, weshalb der Senat beabsichtige, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten D... L... vom 29.10.2018, eingegangen per Fax bei dem Oberlandesgericht Nürnberg an diesem Tag, hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren und die Beschwerde begründet.
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Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist legt sie folgende Erklärung ihrer Bevollmächtigten, Rechtsanwältin D. L., vor:
"Ich versichere folgendes an Eides statt:Die Antragsgegnerin beauftragte unsere Kanzlei zur Einlegung der Beschwerde und übergab ihre Unterlagen bei einem Besprechungstermin am 17.09.2018.
Ich habe Frau S... B... mit dem Anlegen der Akte und Fristeintragungen betraut, die Akte wurde am 25.09.2018 angelegt.
Frau B... ist in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsgehilfin (Abschluss 14.02.1990) mit einer weiteren Rechtsanwaltsfachangestellten und einer Rechtsfachwirtin routierend für die Führung des Fristenkalenders zuständig.
Sie öffnet die Eingangspost und sieht diese sofort auf Fristsachen durch. Termine notiert sie sofort im Fristenkalender, Fristen berechnet sie, notiert sie im Fristenkalender und schreibt die errechnete Frist auf das zugestellte Schriftstück. Nach Notierung im Fristenkalender bringt sie ihr Handzeichen mit Datum als Erledigungsvermerk an. Sie ist ausdrücklich angewiesen, diese Reihenfolge einzuhalten.
Frau B... hat jedoch versehentlich die Frist vom 16.10.2018 nicht eingetragen. Deshalb wurde mir die Akte nicht rechtzeitig zur Fertigung der Beschwerdebegründung wieder vorgelegt. Ich habe den Fehler anlässlich einer stichprobenartigen Kontrolle am 17.10.2018 bemerkt.
Frau B... arbeitet seit 11.04.2016 in unserer Kanzlei. Seit dem führt sie den Fristenkalender, bisher ohne Beanstandung. Ich habe mich anlässlich der Übernahme dieser Tätigkeit durch Frau B... durch ständige Kontrollen über mehrere Monate hin davon überzeugt, dass sie das Fristenwesen beherrschte. Ein solcher Fehler ist ihr bisher noch nicht unterlaufen.
Dies versichere ich anwaltlich."
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Ergänzend hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin S.B. vom 29.10.2018 vorgelegt. Zu dem Inhalt dieser Erklärung wird auf Bl. 119 der Akte Bezug genommen.
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In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin, den Antragsteller in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Zugewinnausgleich zu verpflichten, weitere 40.000,- € an sie zu bezahlen. In der Begründung dieses Antrages wird allerdings lediglich ein Mehrbetrag von 30.000,- € geltend gemacht.
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ii. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden kann.
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1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 59 Abs. 2 FamFG, weil die Beschwerdeführerin in der Folgesache Güterrecht vor dem Amtsgericht beantragt hat, den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 103.464,36 € zu bezahlen und das Amtsgericht diesen Antrag teilweise abgewiesen hat.
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Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem hierfür zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) formgerecht per Fax eingelegt worden.
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Die Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 14.8.2018 an die Beschwerdeführerin erfolgte über ihre Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte W., K.und G..., am 16.8.2018. Die Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat endete daher rechnerisch am 16.9.2018. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelte, konnte Beschwerde noch rechtzeitig mit dem am 17.9.2018 per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz ihrer weiteren Bevollmächtigten, der Rechtsanwältin D. L., erhoben werden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 221, 222 ZPO, § 188 BGB.
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2. Die Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.
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Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG muss die Beschwerde gegen eine Familienstreitsache begründet werden, außerdem ist ein bestimmter Sachantrag zu stellen. Die Beschwerde vom 17.9.2018 richtet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit eine Güterrechtssache i. S. des § 261 Abs. 1 FamFG. Bei diesen Sachen handelt es sich um Familienstreitsachen, § 112 Nr. 2 FamFG.
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Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG muss die Beschwerdebegründung bei dem Beschwerdegericht eingereicht werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
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Die Bekanntgabe der Entscheidung des Amtsgerichts an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Zustellung der Entscheidung vom 14.8.2018 an die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, die Rechtsanwälte W..., K... und G..., § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 329 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., Rn 5 zu § 63 FamFG). Ausweislich des durch Rechtsanwalt T. W. erteilten Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am 16.8.2018. Zugestellt wurde die Entscheidung des Amtsgerichts in vollständiger Form. Die Beschwerdebegründungsfrist endete daher mit Ablauf des 16.10.2018. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde dagegen erst mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten D. L. vom 29.10.2018, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, begründet, also lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist.
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Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. mit § 522 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 ZPO ist die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
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3. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.10.2018 begehrte Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist konnte nicht bewilligt werden.
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Das Fristverlängerungsgesuch ist per Fax erst am 17.10.2018 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen. Wie bereits dargelegt, war am 17.10.2018 die Beschwerdebegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen, weshalb eine Verlängerung nicht mehr möglich war (vgl. BGHZ 83, 217).
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4. Der Antragsgegnerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungfrist nicht gewährt werden, weil die Fristversäumnis von ihrer Bevollmächtigten verschuldet worden ist.
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4.1. Gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO kann einer Beteiligten, welche ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung einer Beschwerde in einer Familienstreitsache einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
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Begründet ist der Antrag grundsätzlich nur, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist. Auch dies ist von einer Beteiligten, welche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Misslingt die Glaubhaftmachung, bleibt also die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet ist, ist der Antrag zurückzuweisen (Zöller/Greger, ZPO, 32 Aufl., Rn. 22 zu § 233 m.w.N.).
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Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss sich die Beschwerdeführerin ein Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Beruht die Fristversäumnis dagegen auf einem Verschulden von Kanzleipersonal und ist der Bevollmächtigten einer Beteiligten weder ein Auswahl- noch ein Organisations- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen, ist das Verschulden des Kanzleipersonals der betroffenen Beteiligten nicht zuzurechnen.
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Gemäß § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Wiedereinsetzungsantrags nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen sollen. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist muss gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Innerhalb der Antragsfrist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden, § 236 Abs. 2 ZPO.
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4.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden, weil die Fristversäumnis auf einem originären Verschulden ihrer Bevollmächtigten, Rechtsanwältin D. L., beruht.
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Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einer Rechtsanwältin alles ihr Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen bzw. Rechtsmittelbegründungsfristen zu gewährleisten. Überlässt die Rechtsanwältin die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen bzw. Rechtsmittelbegründungsfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird der Rechtsanwältin die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat sie die Einhaltung ihrer Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei sie sich grundsätzlich auch auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH FamRZ 2014, 284). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung vorgelegt wird oder nicht vorgelegt werden kann, weil sie noch nicht angelegt ist, weshalb die Rechtsanwältin in diesen Fällen die unverzügliche nachträgliche Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 1624; FamRZ 2001, 1143). Diesen Anforderungen ist die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Wie von ihr selbst vorgetragen und glaubhaft gemacht, erfolgte die erste Bearbeitung des Auftrages der Beschwerdeführerin vom 17.09.2018, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen, noch am selben Tag durch Fertigung der Beschwerdeschrift vom 17.09.2018. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings eine Handakte, in welche die Beschwerdebegründungsfrist hätte eingetragen werden können, nicht. Diese wurde nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin auf deren mündliche Weisung hin erst am 25.08.2018 von der Rechtsanwaltsgehilfin S. B. angelegt. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte daher zusätzlich zu den von ihr allgemein und zusätzlich im konkreten Fall mündlich erteilten Weisungen anordnen müssen, dass ihr die Handakte unmittelbar nach deren unverzügliche vorzunehmender Anlegung zur Überprüfung vorgelegt wird (Stackmann in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. Rn 143 zu § 233). Eine solche Anordnung ist allerdings nicht ergangen.
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Des Weiteren ergibt sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass diese im konkreten Fall ihre Rechtsanwaltsgehilfin S. B.mündlich mit dem Anlegen der Akte und der Fristeneintragung betraut hat. Eine Rechtsanwältin hat aber grundsätzlich ihr Möglichstes zu tun, um Fehler bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH NJW 1992, 574). Allerdings braucht eine Rechtsanwältin grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist nur mündlich vermittelt wird, bedeutet das Fehlen von Sicherungsmaßnahmen, dass die Anweisung auch unverzüglich und richtig erledigt wird, einen Organisationsmangel. Wird lediglich eine mündliche Anweisung erteilt, eine Handakte anzulegen und eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzutragen, müssen ausreichende Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleiben (BGH FamRZ 2009, 1132; FamRZ 2012, 863; Stackmann in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn 125 zu § 233). Dass von der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin entsprechende Anweisungen erteilt worden sind, ist nicht vorgetragen. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte ihre Rechtsanwaltsgehilfin zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte und die Handakte schnellstmöglich anzulegen. Eine dementsprechende Weisung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt.
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Schließlich ist zu beachten, dass zur Sicherung der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich die Eintragung einer ausreichende Vorfrist angeordnet werden muss (vgl. BGH NJW 2007, 1455; FamRZ 2007, 1724). Dass von der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin eine allgemeine Anweisung erteilt worden ist, entsprechende Vorfristen einzutragen bzw. dies Gegenstand der am 17.09.2018 erteilten Einzelanweisung war, ist wiederum aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht zu entnehmen. Eine entsprechende Anweisung wäre jedoch im konkreten Fall, weil das Mandat erstmals zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens übernommen worden ist und bei Auftragserteilung bereits die Hälfte der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten verstrichen war, erforderlich gewesen. Auch insoweit liegt daher ein der Antragsgegnerin zurechenbares Verschulden ihrer Bevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vor.
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Im Übrigen hat der Senat der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 04.10.2018 den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Nürnberg vom 14.08.2008 mitgeteilt. Die Verfügung ist von der Geschäftsstelle des Senats am 04.10.2018 ausgeführt worden. Mit Eingang der entsprechenden Mitteilung wäre die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in Anbetracht des Umstandes, dass sie das Mandat zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens neu übernommen hatte, verpflichtet gewesen, die Handakte auf die Eintragung der richtigen Beschwerdebegründungsfrist hin zu überprüfen (BGH MDR 2002, 180; FamRZ 2014, 284; NJW 2014, 3452). Auch in dieser Kontrollpflicht ist die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin schuldhaft nicht nachgekommen.
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Schließlich spricht bereits der Umstand, dass die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin noch mit Schriftsatz vom 17.10.2018 eine Verlängerung der angeblich erst am 17.10.2018 ablaufenden Beschwerdebegründungsfrist beantragte, obwohl die Frist bereits abgelaufen war, dafür, dass es bei der Fristberechnung und Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei grundlegende Mängel gibt.
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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist auf 30.000,00 EUR festzusetzen.
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Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 21.10.2018 beantragt, den Antragsteller zu verpflichten über den ihr von dem Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnausgleichsanspruch hinaus weitere 40.000,00 EUR zu bezahlen. Aus der Beschwerdebegründung wird allerdings deutlich, dass die Antragsgegner tatsächlich nur einen weiteren Zugewinnausgleich von 30.000,00 EUR verlangen wollte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei dem im Beschwerdeantrag genannten Betrag von 40.000,00 EUR um ein Schreibversehen handelt.
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