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  • 12.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211111

    Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 13.12.2018 – 4 W 392/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Jena

    Beschl. v. 13.12.2018


    In Sachen
    G,
    - Antragsteller und Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin
    gegen
    1) Dr. Brandner,
    - Antragsgegner und Beschwerdegegner -
    2) Dr. Brandner,
    - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte

    wegen Anwaltshaftunghier: PKH-Beschwerde

    hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S,
    den Richter am Oberlandesgericht B und
    den Richter am Oberlandesgericht L

    am 13.12.2018

    b e s c h l o s s e n :

    Tenor:

    1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 23.07.2018, Az. 3 O 58/18, wird zurückgewiesen.
    2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

    Die Antragsgegner haben für den Antragsteller in zwei arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten gegen dessen vormalige Arbeitgeberin zwei Titel erstritten, die sie nicht vollstreckt haben. Der Antragsteller lastet ihnen dies als Pflichtverletzung an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

    Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anwaltshaftungsklage durch Beschluss in Kammerbesetzung vom 23.07.2018 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegner hätten kein Vollstreckungsmandat gehabt; eine Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin würde wegen Vermögenslosigkeit auch fruchtlos verlaufen sein.

    Auf die Gründe des angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

    Der Antragsteller hat gegen diesen seiner Anwältin am 02.08.2018 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 03.08.2018, eingegangen am 14.08.2018, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 16.08.2018 näher begründet. Er verfolgt seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter und wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

    Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.

    Das Landgericht hat ihr durch Beschluss vom 17.09.2018 nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO). Die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

    Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Landgericht hat Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu Recht versagt (§ 114 ZPO).

    Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner keinen Schadensersatzanspruch aus Anwaltshaftung (§ 280 Abs. 1 BGB). Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs.

    Denn die Antragsgegner haben zu keiner Zeit ein Vollstreckungsmandat übernommen. Sie haben ein solches nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller hatte auch nicht die Absicht, ihnen ein Vollstreckungsmandat zu erteilen. Denn auch in der Folgezeit hat er keinem Anwalt ein Vollstreckungsmandat erteilt, sondern die Vollstreckung selbst betrieben. Er hat seine Forderung gegen seine vormalige Arbeitgeberin in deren Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 15.06.2017 persönlich und ohne anwaltliche Hilfe angemeldet. Er hat somit davon abgesehen, einen anderen Rechtsanwalt oder auch seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit einem Vollstreckungsmandat zu beauftragen.

    Auch der Vorwurf, die Antragsgegner hätten versäumt, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen, ist unbegründet. Ein Anwalt, dem nur ein Klagemandat, aber kein Vollstreckungsmandat erteilt worden ist, ist nicht verpflichtet, eine vollstreckbare Titelausfertigung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nicht vom Klagemandat umfasst, sondern bedarf eines Vollstreckungsmandats.

    Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 25.04.2018 auf Seite 6 vorgetragen, die Antragsgegner hätten ihn "immer darauf verwiesen, sich um die Vollstreckung selbst zu kümmern". Damit hat er bestätigt, dass die Antragsgegner kein Vollstreckungsmandat übernommen haben.

    Darüber hinaus setzt eine Anwaltshaftung wegen Nichtbetreibens einer Zwangsvollstreckung voraus, dass eine solche, wäre sie betrieben worden, erfolgreich verlaufen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Schuldnerin war vermögenslos.

    Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die Antragsgegner "immer wieder darauf hingewiesen", dass sich die Schuldnerin "in das Ausland absetzen" wolle, ist dies unerheblich. Denn daraus ergibt sich nicht, welchen Vollstreckungserfolg eine Zwangsvollstreckung gehabt hätte. Ob die Schuldnerin ihren Wohnsitz im Inland oder im Ausland hatte, besagt nichts über ihre Bonität.

    Die Schuldnerin war bereits vermögenslos, als der Antragsteller seine Titel erstritten hatte. Denn die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Schuldnerin in P ist bereits im September 2015 beantragt worden, als die Arbeitsgerichtsprozesse des Antragstellers noch gar nicht abgeschlossen waren. Die Schuldnerin hat im Zwangsversteigerungsverfahren ihrerseits Prozesskostenhilfe beantragt und in einem Schriftsatz vom Oktober 2015 ausgeführt, derzeit nicht zahlungsfähig zu sein. Sie habe ihre Zahnarztpraxis wegen eines Wasserschadens seit April 2015 einstellen müssen und beziehe eine Grundsicherung. Sie hat einen entsprechenden Bescheid vorgelegt. Daraus ergab sich, dass sie Einkünfte allenfalls unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze hatte.

    Soweit die Antragsgegner den Titel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 4 Ca 357/15 nicht an den Antragsteller herausgegeben haben, begründete dies keine Pflichtverletzung. Vielmehr stand ihnen wegen unstreitiger Nichtzahlung restlichen Honorars ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu. Zwar ist umstritten, ob ein Vollstreckungstitel eines Mandanten überhaupt einem Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts unterliegt. Die herrschende Meinung, der der Senat darin folgt, bejaht dies aber und begründet dies überzeugend damit, dass auch die im Wege einer Vollstreckung für den Mandanten vereinnahmten Gelder einbehalten werden dürfen und diese Rechtslage für Titel ebenfalls gelten müsse (Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 14. Aufl. 2014, § 50 Rn. 60; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 50 Rn. 22; Hartung/Scharmer, BRAO, 6. Aufl. 2016, § 50 Rn. 105; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. 2000, § 50 Rn. 11). Die Gegenauffassung verweist auf die Pflicht zur Herausgabe von Vermögenswerten des Mandanten nach § 43a BRAO i.V.m. § 4 BORA (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 50 Rn. 9 a.E.), übersieht dabei aber die Regelung in § 4 Abs. 3 BORA, wonach ein Anwalt eigene Forderungen nur insoweit nicht mit Geldern verrechnen darf, als diese zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Verrechnung mit anderen Geldern des Mandanten möglich ist und demzufolge unter diesen Voraussetzungen auch ein Titel zurückbehalten werden darf (Hartung/Scharmer, BRAO, 6. Aufl. 2016, § 50 Rn. 105). Soweit die h.M. - insoweit der Gegenauffassung folgend - eine Herausgabepflicht für Unterhaltstitel bejaht, liegt ein solcher hier nicht vor.

    Der Einwand des Antragstellers, er habe mit den Antragsgegnern ausschließlich eine Prozessführung im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vereinbart, trifft nicht zu. Denn unstreitig wollte er in dem zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren, in welchem Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Angriff gegen die Kündigung versagt worden ist, trotzdem gegen die zweite Kündigung seines Arbeitsvertrags vorgehen und auch seine weiteren Lohnansprüche geltend machen. Das war nur im Wege einer Feststellungs- und Zahlungsklage möglich, auch wenn das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe insoweit für die Feststellungsklage versagt hatte. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er die zweite Kündigung von Anfang an hingenommen habe. Er behauptet zwar, er habe die Kündigung letztendlich hingenommen und das Verfahren insoweit nicht fortführen wollen, nachdem die erkennenden Arbeitsrichter dem Einwand unzureichender Unterzeichnung der Kündigung mittels bloßer Paraphe nicht gefolgt seien. Er trägt aber nicht vor, dass zu diesem Zeitpunkt Anwaltsgebühren in vermeidbarer Höhe noch nicht entstanden waren und in welcher Höhe Mehrkosten noch zu vermeiden gewesen wären.

    Darüber hinaus ist dem Antragsteller durch eine Titelvorenthaltung nur ein ganz geringer Schaden entstanden, dessen Höhe in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Landgericht kann insoweit nicht bewilligt werden. Denn mit seiner Rangklasse hätte er im Zwangsversteigerungsverfahren allenfalls die Hälfte der restlich zu verteilenden 1.331,95 € erzielen können, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Eine Verweisung an das Amtsgericht nach § 281 ZPO hat er in erster Instanz nicht beantragt. Sie kommt aus den oben genannten weiteren Gründen mangelnder Erfolgsaussicht ohnehin nicht in Betracht. Sie kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller weiterhin den vollen Schadensbetrag geltend macht. In einem solchen Fall ist eine Verweisung nicht möglich (BGH NJW-RR 2004, 1437 f. [BGH 13.07.2004 - VI ZB 12/04]).

    Der vom Antragsteller genannte Garagenkomplex befindet sich auf dem versteigerten Grundstück und hat in der Zwangsversteigerung keinen Mehrerlös erbracht.

    Andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Schuldnerin sind nicht ersichtlich. Soweit ein Bankkonto bei der Sparkasse besteht, hat der Antragsteller eine ausreichende Deckung nicht dargetan. Eine solche ist in Anbetracht der Grundsicherungsbewilligung auch unwahrscheinlich.

    Allgemeine Angaben einer Zeugin, "auf dem Konto befinde sich genügend Deckung", reichen nicht aus. Es kann nicht einmal festgestellt werden, ob ein etwaiges Guthaben die Vollstreckungskosten decken würde.

    Im Übrigen wäre - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - eine Kontopfändung aus den arbeitsgerichtlichen Urteilen vom 23.03.2016 bzw. vom 26.10.2016 schon deswegen nicht möglich gewesen, weil diese ergangen sind, als die Schuldnerin Dr. S ihre Bankverbindung bereits beendet hatte, was nach dem Vortrag des Antragstellers bereits am 14.02.2016 der Fall gewesen ist.

    Die Antragsgegner waren nicht verpflichtet, dem Antragsteller wegen aussichtsloser Vollstreckungsmöglichkeiten von einem Arbeitsgerichtsprozess abzuraten. Denn die Schuldnerin war von Beruf Zahnärztin. Es war daher nicht ausgeschlossen, dass sie später wieder zu Vermögen gelangte und eine Vollstreckung möglich war. Dass sie ihren Zahnarztberuf aufgeben und Schauspielerin werden wollte, hat der Antragsteller den Antragsgegnern erst mit Schreiben vom 07.11.2016 mitgeteilt, als die arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits abgeschlossen waren.

    Soweit der Antragsteller den Antragsgegnern vorwirft, sie hätten es versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass auch im Falle von Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine spätere Kostenbelastung nicht ausgeschlossen sei, die bei einer Besserung seiner Vermögensverhältnisse eintreten könne, fehlt eine Darlegung, wie er auf einen solchen Hinweis reagiert hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er dann von den beiden Arbeitsgerichtsprozessen abgesehen hätte. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Antragsgegner hätten es versäumt ihn darauf hinzuweisen, dass trotz Obsiegens ein Forderungsausfall eintreten könne. Abgesehen davon besteht insoweit keine Hinweispflicht, da ein allgemeines Insolvenzrisiko bekanntermaßen nie ausgeschlossen werden kann.

    III.

    Eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewerts sind wegen § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG entbehrlich.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 50 BRAO