12.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218919
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 19.08.2020 – 9 WF 143/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller machen im Wege des Stufenverfahrens Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend.
Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisbeschluss vom 20.01.2020 auferlegten Auskunft- und Belegverpflichtung ein Zwangsgeld von 5.000 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt. Die Entscheidung beruht auf § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. 888 ZPO. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Gegen die am 19.05.2020 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner beim Amtsgericht mit persönlichem Schreiben vom 01.06.2020 "Widerspruch" eingelegt. Er macht Erfüllung geltend.
Die Antragsteller sind dem Rechtsmittel mit näherer Darlegung entgegengetreten.
2.
Das Schreiben des Antragsgegners vom 01.06.2020 ist als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss vom 14.05.2020 auszulegen, das nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ZPO statthafte Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach §§ 120 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form binnen der Einlegungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 120 FamFG, 793, 569 ZPO) eingelegt wurde.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterliegt entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses vom 14.05.2020 dem Anwaltszwang. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren betrifft die titulierte Auskunftsverpflichtung bezüglich des auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners. Damit liegt dem Vollstreckungsverfahren eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zugrunde. Für Familienstreitsachen besteht nach § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang, sodass sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine Erleichterung i.S.d. § 114 Abs. 4 FamFG ist vorliegend für den Antragsgegner nicht einschlägig.
Infolgedessen unterliegt auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO dem Anwaltszwang. Eine Beschwerdeeinlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 569 Abs. 3 ZPO ist vorliegend nicht zulässig, da der Antragsgegner im Verfahren für den ersten Rechtszug auch nicht vom Anwaltszwang befreit ist. Der Anwaltszwang in einer Unterhaltssache als Familienstreitsache (§ 114 FamFG) betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach den §§ 120 FamFG, 888 ZPO (vgl. hierzu OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1331). Dies folgt schon daraus, dass für die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO - wie hier - das "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" zuständig ist, somit also hier das Familiengericht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Familiensachen, für die das Familiengericht als Prozessgericht nach §§ 887 ff. ZPO zuständig ist, unterliegen nach ganz h.M. dem Anwaltszwang, wenn ein solcher für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren besteht (Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 114 Rn. 8 m.w.N.). Damit kann auch die sofortige Beschwerde nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ZPO gegen einen Zwangsmittelbeschluss (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO) in einer Unterhaltssache nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gemäß § 114 FamFG eingreift. So verhält es sich hier.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Schuldner) als unzulässig zu verwerfen. Eines nochmaligen Hinweises bedurfte es nicht. Der Antragsgegner hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.07.2020 (fehlende Erfolgsaussicht) gegenüber der Geschäftsstelle telefonisch erklärt, das Rechtsmittel zurücknehmen zu wollen. Ein Posteingang ist allerdings - entgegen Ankündigung - nicht zu verzeichnen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Beschluss vom 19.08.2020
Az.: 9 WF 143/20
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.05.2020 (Az. 33 F 165/19) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
1.
Die Antragsteller machen im Wege des Stufenverfahrens Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend.
Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisbeschluss vom 20.01.2020 auferlegten Auskunft- und Belegverpflichtung ein Zwangsgeld von 5.000 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt. Die Entscheidung beruht auf § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. 888 ZPO. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Gegen die am 19.05.2020 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner beim Amtsgericht mit persönlichem Schreiben vom 01.06.2020 "Widerspruch" eingelegt. Er macht Erfüllung geltend.
Die Antragsteller sind dem Rechtsmittel mit näherer Darlegung entgegengetreten.
2.
Das Schreiben des Antragsgegners vom 01.06.2020 ist als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss vom 14.05.2020 auszulegen, das nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ZPO statthafte Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach §§ 120 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form binnen der Einlegungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 120 FamFG, 793, 569 ZPO) eingelegt wurde.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterliegt entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses vom 14.05.2020 dem Anwaltszwang. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren betrifft die titulierte Auskunftsverpflichtung bezüglich des auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners. Damit liegt dem Vollstreckungsverfahren eine Familienstreitsache gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zugrunde. Für Familienstreitsachen besteht nach § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang, sodass sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine Erleichterung i.S.d. § 114 Abs. 4 FamFG ist vorliegend für den Antragsgegner nicht einschlägig.
Infolgedessen unterliegt auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO dem Anwaltszwang. Eine Beschwerdeeinlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 569 Abs. 3 ZPO ist vorliegend nicht zulässig, da der Antragsgegner im Verfahren für den ersten Rechtszug auch nicht vom Anwaltszwang befreit ist. Der Anwaltszwang in einer Unterhaltssache als Familienstreitsache (§ 114 FamFG) betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach den §§ 120 FamFG, 888 ZPO (vgl. hierzu OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1331). Dies folgt schon daraus, dass für die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO - wie hier - das "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" zuständig ist, somit also hier das Familiengericht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Familiensachen, für die das Familiengericht als Prozessgericht nach §§ 887 ff. ZPO zuständig ist, unterliegen nach ganz h.M. dem Anwaltszwang, wenn ein solcher für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren besteht (Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 114 Rn. 8 m.w.N.). Damit kann auch die sofortige Beschwerde nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ZPO gegen einen Zwangsmittelbeschluss (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO) in einer Unterhaltssache nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gemäß § 114 FamFG eingreift. So verhält es sich hier.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Schuldner) als unzulässig zu verwerfen. Eines nochmaligen Hinweises bedurfte es nicht. Der Antragsgegner hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.07.2020 (fehlende Erfolgsaussicht) gegenüber der Geschäftsstelle telefonisch erklärt, das Rechtsmittel zurücknehmen zu wollen. Ein Posteingang ist allerdings - entgegen Ankündigung - nicht zu verzeichnen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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