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  • 16.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221135

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 23.10.2020 – 22 W 5/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschluss vom 23.10.2020


    Tenor:

    Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Anmeldung des Beteiligten vom 24. September 2019 zu vollziehen.

    Gründe

    I.

    Der Beteiligte ist Spitzenverband der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft in Deutschland. Sein Zweck sind Förderung, Betreuung und Vertretung der fachlichen und besonderen wirtschaftspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und der diesen angeschlossenen Einrichtungen innerhalb der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft (§ 3 Abs. 1 u. 2 lit. a) der Satzung). Mitglieder des Beteiligten sind u.a. rund 875 Volksbanken und Raiffeisenbanken Über 90 Prozent der Mitgliedsbanken sind eingetragene Genossenschaften. Banken, die eine andere Rechtsform haben, können Mitglieder sein, wenn sie dem Genossenschaftswesen dienen, was in der jeweiligen Satzung des Prüfungs-(Genossenschafts-) Verbandes als Mitgliedschaftsvoraussetzung bestimmt ist, dem sie gemäß § 6 Nr. 1 der Satzung angehören müssen. Leitbild ist gemäß Präambel der Satzung des Beteiligten die rechtlich und wirtschaftlich selbständige Genossenschaftsbank vor Ort. Der Beteiligte unterhält eine Sicherungseinrichtung und ein Sicherungssystem. Beide dienen dazu, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei angeschlossenen Kreditinstituten abzuwenden oder zu beheben. Zur Ausstattung beider Sicherungen erfolgen Leistungen der angeschlossenen Kreditinstitute gestaffelt nach Bonität und Größe.

    Die Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2019 beschloss Satzungsänderungen, u.a. durch Aufnahme neuer §§ 8a und 34. Nach diesen verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, wenn seine Beteiligungsverhältnisse "verbandsfremd" werden. Motivation war gemäß Versammlungsniederschrift, erhöhte Haftungsrisiken für Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass dem genossenschaftlichen Kreditwesen fremde Investoren bei einer Mitgliedsbank die Geschäftspolitik bestimmen. Im Einzelnen bestimmt § 8a Abs. 1 n.F., dass die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne weitere Erklärungen endet mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem Folgendes eintritt: a) eine Person, die nicht der Beteiligte und die nicht sein Mitglied ist, erwirbt allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren weiteren Personen direkt oder indirekt am betreffenden Mitglied eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent; § 1 Abs. 9 KWG gilt dabei entsprechend; b) bei einem Mitglied, bei dem diejenigen Kapitalanteile oder Stimmrechte, die Mitgliedern des Beteiligten gehören, bislang die Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit bilden (verbandsmitgliedschaftliche Mehrheitsbeteiligung), endet diese Mehrheitsbeteiligung; § 16 Abs. 4 AktG findet entsprechende Anwendung. Nicht unter lit. a) fällt der Erwerb durch eine Person, die nicht Mitglied des Beteiligten ist, die jedoch vom Beteiligten oder einem seiner Mitglieder abhängig ist i.S.d. § 17 AktG oder bei der die Kapitalanteile oder Stimmrechte, die Mitgliedern des Beteiligten oder dem Beteiligten gehören, die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte bilden; § 16 Abs. 4 AktG gilt wieder entsprechend. Nach § 8a Abs. 2 u. 3 der Satzung n.F. kann der Beteiligte eine - regelmäßig befristete - Befreiung vom Ausscheiden nach § 8a Abs. 1 n.F. erteilen, wenn das im Interesse des Beteiligten liegt. Nach § 8a Abs. 3 Satz 3 n.F. liegt die Befreiung regelmäßig nicht im Interesse des Beteiligten bei Änderungen des Geschäftsmodells des betreffenden Mitglieds, die eine Erhöhung des Sicherungsrisikos der Sicherungseinrichtung oder des Sicherungssystems zur Folge haben können. § 8b n.F. regelt Anzeigepflichten für einen bevorstehenden Fall von § 8a Abs. 1 n.F. sowie Unterrichtungspflichten zur Inhaberkontrolle. Nach der Übergangsvorschrift in § 34 Abs. 1 n.F. findet § 8a n.F. keine Anwendung auf ein Mitglied, bei dem die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 n.F. bereits vor dessen Eintragung im Vereinsregister eingetreten sind. Gemäß § 34 Abs. 2 n.F. endet der Schutz nach § 34 Abs. 1 n.F., wenn und sobald die Beteiligungsverhältnisse des Mitglieds nach Eintragung dieser Regelung im Vereinsregister geändert werden und die Voraussetzungen für eine Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8a Abs. 1 n.F. mit oder unter den geänderten Beteiligungsverhältnissen eintreten.

    Die Mitgliederversammlung stimmte mit 99,1 Prozent für die Satzungsänderungen. Unter anderen die R P AG stimmte dagegen. Diese war vor ihrem Formwechsel in eine Aktiengesellschaft eine eingetragene Genossenschaft und bereits als solche Mitglied des Beteiligten.

    Unter dem 24. September 2019 erfolgte die Anmeldung zur Eintragung der insgesamt mehr als 15 Bestimmungen der Satzung betreffenden Änderungen vom 17. Mai 2019. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wies das Amtsgericht die Anmeldung zurück, insbesondere weil nicht wie erforderlich alle Vereinsmitglieder §§ 8a, 34 der Satzung n.F. zugestimmt hätten. Die Zustellung der Zurückweisung erfolgte am 18. Dezember 2019. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 legte der Beteiligte Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

    Die R P AG hat geltend gemacht, dass die Regelungen in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. zu einem Verlust der Mitgliedschaft führten, was der Zustimmung jedes Mitglieds bedürfe. Der Beteiligte hat geltend gemacht, dass wegen des Bestandsschutzes ein unmittelbarer Mitgliedschaftsverlust nicht eintrete und die Neuregelung dem Schutz des Beteiligten und der beiden Sicherungspools diene.

    Der Eingangsstempel des Amtsgerichts Charlottenburg auf dem Beschwerdeschriftsatz vom 20. Januar 2020 weist den 21. Januar 2020 aus. Der Beteiligte hat nach Hinweis des Senats daran festgehalten, dass die Beschwerdeschrift fristwahrend, am 20. Januar 2020, eingegangen sei. Der Senat hat darauf amtliche Auskünfte des Amtsgerichts über die Arbeitsweise der Briefannahmestelle eingeholt. Die Verfahrensbevollmächtigten haben eine Videoaufnahme über den Einwurf des Beschwerdeschriftsatzes zu den Akten gereicht. Am 8. September 2020 ist eine Inaugenscheinnahme des Nachtbriefkastens und der Briefannahmestelle des Amtsgerichts erfolgt. Am 21. September 2020 hat der Senat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des von dem Beteiligten als Zeugen für den Schriftsatzeinwurf am 20. Januar 2020 benannten Rechtsanwalts Sch.

    II.

    1. Die Sache ist entscheidungsreif ohne Hinzuziehung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG der R P AG, die gegen die Satzungsänderungen stimmte. Nach dieser Vorschrift ist als Beteiligter hinzuzuziehen derjenige, dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das ist bei Vereinsmitgliedern im Verfahren auf Eintragung einer Satzungsänderung nicht der Fall. Zwar sind Satzungsänderungen ohne Eintragung im Vereinsregister unwirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ihre Eintragung führt jedoch nicht zur Heilung von Mängeln, die ihnen trotz Eintragung anhaften können. Sie kann und muss das opponierende Mitglied gegebenenfalls zivilprozessual geltend machen. Hier bedeutet das, dass die Eintragung insbesondere der §§ 8a, 34 der Satzung n.F. nicht die Mitgliedschaft der Genannten unmittelbar betrifft, sondern - sofern die Satzungsänderungen trotz Eintragung nicht nichtig sind - nur den neuen Satzungsmechanismus in Gang setzt, der einen Mitgliedschaftsverlust zur Folge haben kann (vgl. Keidel/Heinemann FamFG, 20. Aufl. 2020, § 374 Rn. 45b; Krafka Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 145b; MünchKomm.BGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 71 Rn. 4).

    2. Die Beschwerde ist zulässig.

    a) Sie ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG. Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 u. 2 FamFG, nachdem das Amtsgericht seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat und er dadurch in seinen Rechten berührt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 10/20 -, juris-Rn. 4; Senat, Beschluss vom 16. September 2016 - 22 W 65/14 -, juris-Rn. 12). Des Beschwerdewerts von über EUR 600,00 gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht. Die Eintragung einer Satzungsänderung bei einem Idealverein wie dem Beteiligten ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 10/20 -, juris-Rn. 4). Selbst wenn man das wegen des Ziels des Beteiligten, seine Einlagesicherungspools zu schützen, anders sehen wollte (vgl. Bahrenfuß/Kräft FamFG, 3. Aufl. 2017, § 61 Rn. 4 aE), wäre der genannte Wert erreicht. Die Sicherungspools für rund 875 Kreditinstitute gegen unerwünschte Inanspruchnahme abzuschirmen, ist mehr als EUR 600,00 wert. Die Anforderungen an den Beschwerdeschriftsatz gemäß § 64 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 FamFG sind gewahrt.

    b) Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Sie beträgt gemäß § 63 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 FamFG einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten.

    aa) Nach Zustellung am 18. Dezember 2019 endete die Beschwerdefrist am 20. Januar 2020, einem Montag (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Fall 1 BGB). Der Eingangsstempel des Amtsgerichts auf dem Beschwerdeschriftsatz weist den 21. Januar 2020 aus. Der Stempel erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den Eingang an jenem Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19 -, juris-Rn. 14; BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 18).

    bb) Indes hat der Beteiligte den Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO geführt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2020 am selben Tag beim Amtsgericht Charlottenburg einging.

    Der Einwurf am 20. Januar 2020 folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Beteiligte Tatsachen bewiesen hätte, denen zufolge bei der Stempelung ein falsch den 21. Januar 2020 ausweisender Stempel Verwendung fand. Zur Führung des Gegenbeweises genügt es aber, dass der rechtzeitige Zugang bei Gericht feststeht, auch wenn unklar bleibt, wie es zu dem abweichenden Stempel kommen konnte. So liegt es hier.

    (1) Der Beteiligte hat nicht bewiesen, dass ein Mitarbeiter der Briefannahmestelle einen falsch eingestellten Stempel verwendete.

    Da der Beteiligte keinen Einblick in die Abläufe der Briefannahme hatte, war der Senat gehalten, zunächst die Tatsachen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19 -, juris-Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 20). Dazu hat der Senat die zu I. benannten Auskünfte eingeholt und die Inaugenscheinnahme am 8. September 2020 durchgeführt. Dabei ergab sich für die Leerung des Nachtbriefkastens und die weitere Handhabung der dort eingegangenen Post ein etablierter Ablauf unter strikter Trennung der Post von vor 0.00 Uhr und von nach 0.00 Uhr, sowohl was die Leerung des Briefkastens als auch was die Stempelung der Post angeht. An den konkreten Schriftsatz vom 20. Januar 2020 und seine Stempelung konnten sich die am 8. September 2020 dazu angehörten, am 21. Januar 2020 ebenfalls tätig gewesenen Mitarbeiter nicht erinnern. Die von dem Beteiligten gegen die ordnungsgemäße Stempelung der Nachtpost vom 20. Januar 2020 geltend gemachten Punkte genügen zur Widerlegung der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO nicht. Die allgemeine Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten technisch nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, erfüllt die Anforderungen an einen Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nämlich nicht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 20). Der Beteiligte hat insbesondere eingewandt, ein Fehler habe dadurch aufkommen können, dass die Stempel für die Post vor 0.00 Uhr durch nicht eindeutig einzelnen Stempeln zugeteilte Mitarbeiter vorgenommen worden sein könnte, weiter dass die Kennzeichnung des Stapels mit der vor 0.00 Uhr eingetroffenen Post vor Erledigung dieses Stapels auf den 21. Januar 2020 umgestellt worden sein könnte, so dass ein danach hinzutretender Mitarbeiter die Post mit dem falschen Datum gekennzeichnet haben könne. Dieses Vorbringen bleibt - für die Zwecke des § 418 Abs. 2 ZPO: unzureichend - im Allgemeinen.

    (2) Wegen der Beweisnot des Beteiligten dürfen die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris-Rn. 20). Ist nur unklar geblieben, wie es zu dem eine Fristversäumnis ergebenden Eingangsstempel kommen konnte, ist der Gegenbeweis als erbracht anzusehen. Nicht bewiesen sein muss, wie es trotz rechtzeitigen Einwurfs zu einem Eingangsstempel vom Folgetag kam (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10 -, juris Rn. 10).

    Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG hat ergeben, dass der Zeuge Sch den Beschwerdeschriftsatz vom 20. Januar 2020 am Abend desselben Tages gegen 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg einwarf. Der Zeuge Sch - erst seit kurz vor dem 20. Januar 2020 bei den Verfahrensbevollmächtigten beschäftigt - schilderte ohne Aussageeifer, Widersprüchlichkeiten, Erinnerungslücken oder sonstige Unstimmigkeiten plausibel und überzeugend den Ablauf des Abends des 20. Januar 2020. Danach verließ er nach unter seiner Mitarbeit erfolgter Er- und Fertigstellung des Beschwerdeschriftsatzes, dessen Einlegen in den Briefumschlag in seiner Anwesenheit erfolgt war, gegen 19.30 Uhr das Büro der Verfahrensbevollmächtigten, um den Briefumschlag mit dem Schriftsatz bei Gericht einzuwerfen. Er fuhr mit der S-Bahn von der Station Hauptbahnhof zur Station S-Bahnhof Charlottenburg. Das Gebäude des Amtsgerichts Charlottenburg und der Weg dorthin über den Stuttgarter Platz waren ihm aufgrund seiner teilweise dort absolvierten Ausbildung vertraut. Die Frage des Senats, ob der Einwurf nicht in den Briefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg, Dienstgebäude Hardenbergstraße, hätte erfolgen sollen, wo sich u.a. das Handelsregister befindet, beantwortete der Zeuge plausibel dahin, dass die Frage aufgekommen war, man sich aber nach einem Blick in die Rechtsbehelfsbelehrung zum Zurückweisungsbeschluss dazu entschloss, den Briefkasten am Gebäude Amtsgerichtsplatz 1, wie in der Tat in der Belehrung angegeben, zu nutzen. Weiter überprüfte der Zeuge Sch gemäß seinen Ausführungen nach Eintreffen am Briefkasten, dass das Schild für die Post vor 0.00 Uhr leuchtete, und warf dann den Umschlag mit dem Beschwerdeschriftsatz ein. Dabei entschloss er sich spontan, den Vorgang - soweit möglich - unter Verwendung zweier Mobiltelefone zu filmen. Die Aufnahme nahm der Senat im Zuge der Zeugenvernehmung erneut in Augenschein. Dort war zu sehen, wie jemand einen weißen Umschlag, dessen Inhalt nicht zu erkennen ist, vor den Nachtbriefkasten hält. Der eigentliche Einwurf ist nicht zu sehen. Die Lampe über dem Einwurfschlitz oben links leuchtet. Diese zeigt vermutlich an, dass es sich um einen Einwurf "vor 0.00 Uhr" handelt. Ein Smartphone erscheint in der Aufnahme, auf dessen Display eine Uhrzeit kurz vor 20.00 Uhr zu sehen ist. Hinsichtlich des Datums ist erkennbar: "Montag, Januar 2020" sowie eine zweistellige Zahl vor "Januar". Bei der Inaugenscheinnahme im Termin am 21. September 2020 war erkennbar, dass seitens des Aufnahmegeräts der Aufnahme das Datum 20. Januar 2020 und die Uhrzeit 19.57 Uhr zugewiesen war. Als Grund für die Fertigung der Aufnahme gab der Zeuge noch plausibel an, dass er - mehr für sich selbst denn als richtiges Beweismittel - Sicherheit haben wollte, alles richtig gemacht zu haben.

    3. Die Beschwerde ist begründet.

    Die von der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2019 beschlossenen Satzungsänderungen, von denen allein §§ 8 f., 34 der Satzung n.F. näher zu betrachten sind, sind rechtmäßig. Ein Satzungsänderungsbeschluss eines Vereins ist außer auf sein förmlich korrektes Zustandekommen auf seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 -, juris-Rn. 8; zum Verein Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 10/20 -, juris-Rn. 10 f. mwN, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 12 W 882/15 -, juris-Rn. 40). Fehler im Formellen sind hier nicht geltend gemacht und sonst ersichtlich. Inhaltlich genügen die §§ 8a f., 34 den an sie anzulegenden Maßstäben einer Inhaltskontrolle aufgrund der vereinsrechtlichen Regelungen in §§ 21 ff. BGB, soweit nicht dispositiv. Weiter genügen sie den §§ 134, 138, 242, 315, 826 BGB, Art. 9 Abs. 1 GG und den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 GWB.

    a) Die §§ 8 f., 34 der Satzung n.F. sind nicht entgegen §§ 25, 242 BGB zu unbestimmt. Satzungsklauseln über die automatische Mitgliedschaftsbeendigung müssen eindeutig sein (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2012 - 11 U 174/07 -, juris-Rn. 50 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 8 U 182/08 -, juris-Rn. 22; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 1995 - 1 O 113/94 -, juris-Rn. 38; Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 313). § 8a n.F. ergibt klar, dass bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen die Mitgliedschaft nach Ablauf einer genau bestimmten Frist endet. Er ergibt auch klar, dass der Vorstand berufen ist, über eine Befreiung zu entscheiden. § 8b n.F. regelt ebenso klar, dass das betroffene Mitglied gegenüber dem Vorstand Anzeige- und Mitteilungspflichten hat. § 34 n.F. enthält eindeutig Bestimmungen über den Bestandsschutz. Einzig anspruchsvoller sind die Formulierungen in § 8a Abs. 1 und § 34 Abs. 2 n.F. darüber, wie genau sich die Beteiligungsverhältnisse ändern müssen, um zu einem Ausscheiden zu führen, bzw. welche Änderungen den Bestandsschutz entfallen lassen. Adressaten der Regelungen sind indes von vornherein nicht Nichtjuristen (allgemein Verständlichkeit für Nichtjuristen fordernd OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2012 - 11 U 174/07 -, juris-Rn. 50; Staudinger/Schwennicke BGB (Neubearb. 2019) § 38 Rn. 135; Röcken Vereinssatzungen, 3. Aufl. 2018, 10.2.4.1 (Rn. 142)). Adressaten sind vielmehr gemäß § 6 der Satzung diejenigen, die Mitglieder des Beteiligten sein können, d.h. vor allem Kreditinstitute, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Genossenschaftszentralbanken und sonstige Institutionen, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt. Deren Verständnismöglichkeiten müssen hier Maßstab sein. Zweifel, dass Kreditinstitute usw., d.h. ihre für solche Fragen berufenen Mitarbeiter, die genannten Passagen nicht ohne externe Hilfe verstehen könnten, bestehen nicht.

    b) Die §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. sind nicht deswegen anhand §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1, 38, 39 Abs. 1 BGB zu beanstanden, weil sie nicht regeln, welches Vereinsorgan zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft berufen ist. Eine solche Regelung wird teilweise für erforderlich gehalten (ohne nähere Begründung OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2012 - 11 U 174/07 -, juris-Rn. 51 (die dort aufgerufene Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 20. Juni 2001 - 8 U 77/01 -, juris, betraf eine mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbare Konstellation einer in der Satzung vorgesehenen Kündigung durch den Vorstand mittels Streichens aus der Mitgliederliste); Röcken Vereinssatzungen, 3. Aufl. 2018, 10.2.4.1 (Rn. 142); Reichert/Wagner Vereinsrecht, 14. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 2900). Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Der BGH hat eine Klausel über die automatische Mitgliedschaftsbeendigung an diesem Punkt nicht scheitern lassen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77 -, juris - Postgewerkschaft). Tritt die Beendigung der Mitgliedschaft bei Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes ein, folgt dies klar aus den einschlägigen Bestimmungen der Satzung und besteht auch kein Zweifel, dass keine weitere Erklärung seitens des Vereins über den Eintritt der Mitgliedschaftsbeendigung erfolgt - sämtliche Kriterien sind hier erfüllt -, so ist eine sodann notwendig nur deklaratorische Erklärung des Vereins unnötig (Staudinger/Schwennicke BGB (Neubearb. 2019) § 38 Rn. 134, 139, 140, 143 je mwN). Demgemäß ist eine Festlegung, wer sie abzugeben habe, überflüssig. Eine Überraschung eines betroffenen Mitglieds vom Verlust seiner Mitgliedschaft steht nicht zu befürchten, weil dem Verlust die in § 8b Abs. 1 n.F. vorgesehene Kommunikation zwischen betroffenem Mitglied und Beteiligtem über den Eintritt eines Falles nach § 8a Abs. 1 n.F. vorausgeht. Eine Rechtsschutzverkürzung ist deshalb ebenfalls nicht zu befürchten.

    c) §§ 8a f. 34 der Satzung n.F. führen nicht entgegen §§ 25, 38, 39 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu einem Vereinsausschluss, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlägen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA). Mit der Neuregelung ist schon keine notwendige Mitgliedschaftsbeendigung verbunden. Das ergibt sich aus dem Bestandsschutz gemäß § 34 n.F. und der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 8a Abs. 2 ff. n.F.

    d) §§ 8a f. 34 der Satzung n.F. enthalten keine gegen §§ 242, 315 BGB verstoßenden, unzulässigen rückwirkenden Verhaltensanforderungen, an deren Verletzung sie Folgen zu Lasten des Mitglieds knüpfen würden (vgl. BGHZ 55, 381, juris-Rn. 33 - Ufa-Musikverlage). §§ 8a, 34 n.F. regeln Anforderungen an die Beteiligungsstruktur von Mitgliedern des Beteiligten, nicht an deren Agieren gegenüber dem Beteiligten oder gegenüber Dritten, und sie haben keine Rückwirkung. Die in § 8b n.F. bestimmten Anzeige- und Mitteilungspflichten ergeben zum einen ebenfalls keine rückwirkenden Verhaltenspflichten. Sie sind auch im Übrigen nicht zu beanstandende Nebenpflichten. Sie sichern die sachgerechte Abwicklung von Fällen einer Beteiligungsstrukturänderung.

    e) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Inhaltskontrolle mitgliedschaftsbeendender Klauseln wie §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. ist anhand der §§ 25, 134, 242 BGB eine Abwägung geboten zwischen dem Bestandsinteresse der betroffenen Mitglieder und dem Interesse des Vereins, die Durchführung seines Vereinszweck sicherzustellen (so insbesondere BGHZ 55, 381, juris-Rn. 34 - Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77 -, juris-Rn. 15 - Postgewerkschaft Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 938). Diese Abwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen des Interesses des Beteiligten.

    Zugleich liegt damit eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vereinsmitgliedern und liegt eine unbillige Benachteiligung von §§ 8a f., 34 n.F. Betroffener nicht vor. Dieser auf § 134, 826 BGB und Art. 9 Abs. 1 GG gründende Maßstab ist insbesondere, aber nicht nur, für Monopolvereine heranzuziehen (vgl. BGH, BGHZ 55, 381, juris-Rn. 19, 20, 35 - Ufa-Musikverlage BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98 -, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77 -, juris-Rn. 12 - Postgewerkschaft; Palandt BGB, 79. Aufl. 2020, Ellenberger § 25 Rn. 11, Sprau § 826 Rn. 48 f.). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte ein Monopolverein ist, bei dem ein strenger Maßstab anzulegen wäre. Monopolvereine sind Vereine, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben und hinsichtlich derer ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 54/98 -, juris-Rn. 13). Eine dem entsprechende Exklusivitätsstellung hat der Beteiligte nicht. Denn für nicht-genossenschaftliche, private Kreditinstitute besteht innerhalb des Drei-Säulen-Systems der deutschen Kreditwirtschaft hinsichtlich der Interessenvertretung in Politik und Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich alternativ dem Bundesverband D B e.V. anzuschließen. Dieser ist zugleich Träger des freiwilligen Einlagensicherungsfonds und Träger der durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vorgeschriebenen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, so dass auch die Einlagensicherung außerhalb des Beteiligten in etablierter Weise möglich ist.

    Die Gesamtbetrachtung der sachgerecht (d.h. eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ausschließend) an die Beteiligungsstruktur ansetzenden und der Zweckerreichung des Beteiligten dienenden §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. gegenüber dem Bestandsinteresse betroffener Mitglieder zeigt Folgendes: Die neuen Regelungen lassen durch Bestandsschutz (§ 34 n.F.), Ausscheidensfrist (§ 8a Abs. 1 n.F.) sowie Befreiungsmöglichkeit (§ 8a Abs. 2 ff. n.F.) jedem Mitglied und seinen Gesellschaftern zum einen ausreichend Raum, dem Bestandsinteresse entsprechend das Ausscheiden zu vermeiden durch Herbeiführen einer Rechtsform, bei der verbandsfremde Beteiligungen ausgeschlossen sind, oder durch Herbeiführen einer Befreiung. Zum anderen ermöglicht die maximal knapp zwei Jahre dauernde Ausscheidensfrist in angemessener Weise die sachgerechte Planung des Mitgliedschaftsverlusts und die Planung, wie dessen Folgen zu handhaben sind, insbesondere durch Wechsel in die Säule der Privatbanken. Damit ist eine unbillige Benachteiligung der von §§ 8a f., 34 n.F. Betroffenen zu verneinen. Im Einzelnen:

    aa) Der Zweck des Beteiligten besteht in Förderung und Entwicklung des genossenschaftlichen Kreditwesens. Dazu gehört der Betrieb von Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem.

    Was unter "genossenschaftlichem" Kreditwesen zu verstehen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 GenG. Demgemäß sind Genossenschaften Gesellschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, Erwerb oder Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. "Erwerb" betrifft die berufliche Lebenssphäre der Mitglieder, "Wirtschaft" die private Lebensführung (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 8, 10). Eine Förderung des "Erwerbs" kann in jeder Form der Unterstützung der Erwerbstätigkeit des Mitgliedes liegen. So, wenn die Einnahmen des Mitgliedes vermehrt oder seine Ausgaben verringert werden. Einnahmenmehrungen werden etwa durch Entgegennahme und Verzinsung von Giro- und Spareinlagen bewirkt, Ausgabenminderungen etwa durch Verschaffung günstiger Kredite. (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 9). Der Förderzweck ist zentrales Charakteristikum der Genossenschaft und unterscheidet sie von allen (anderen) Personen- und Kapitalgesellschaften. Eine Gewinnerzielungsabsicht als Selbstzweck widerspricht den genossenschaftlichen Grundprinzipien. Sie darf lediglich Mittel zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Förderauftrages sein, etwa indem die Genossenschaft die Gewinne zur langfristigen Absicherung ihrer Förderfähigkeit verwendet. Dem steht eine Beteiligung der Mitglieder am wirtschaftlichen Erfolg durch Gewinnausschüttungen oder durch Gewährung sonstiger geldwerter Vorteile nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 1984 - BReg. 3 Z 219/84 -, DB 1985, 749 Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 5 f.). Die ebenso die Genossenschaft prägende personalistische Struktur kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Mitglied in der Generalversammlung nur eine Stimme zusteht, unabhängig von der Höhe seiner kapitalmäßigen Beteiligung (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GenG). Mehrstimmrechte sind allein unter den engen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GenG zulässig. Dass die Mitgliedsbanken des Beteiligten diesem Leitbild des Genossenschaftsgesetzes nicht jedenfalls weit überwiegend entsprechen, ist nicht ersichtlich, selbst wenn in der Praxis Kunde bei Genossenschaftsbanken auch sein kann, wer nicht Genosse ist.

    bb) Wenn der Beteiligte den vorgenannten Zweck nur mit Mitgliedern realisieren will, die ihrerseits dem genossenschaftlichen Kreditwesen ausreichend verbunden sind, entspricht das seiner Dispositionsbefugnis (vgl. BGHZ 55, 381 - juris-Rn. 34 - Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77 -, juris-Rn. 15 - Postgewerkschaft). Dabei darf der Beteiligte auch auf nachträgliche, d.h. nach der Herstellung der bisherigen Satzungslage, eingetretene Entwicklungen reagieren und zu deren Berücksichtigung den Mitgliederbestand anpassen (vgl. BGHZ 55, 381 - juris-Rn. 34 - Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77 -, juris-Rn. 15 - Postgewerkschaft; zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 W 162/15 -, juris-Rn. 23 - Gewinnsparen).

    (1) Zur Bestimmung, wer dem genossenschaftlichen Kreditwesen im vorgenannten Sinne ausreichend verbunden ist, ist die Beteiligungsstruktur des Mitglieds, wie in §§ 8a, 34 der Satzung n.F. ausgestaltet, ein sachgerechtes und dort klar als einzig relevant festgelegtes Kriterium, das eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern des Beteiligten ausschließt. Eine gemäß § 8a Abs. 1 lit. a) n.F. mindestens 50-prozentige Beteiligung bei AG und GmbH (oder auch bei Personenhandelsgesellschaften, die Einstimmigkeit und Abstimmung nach Köpfen abbedungen haben; andere Rechtsformen dürften von § 8a n.F. regelmäßig nicht erfasst sein) begründet wegen des damit verbundenen beherrschenden Einflusses (§ 17 AktG) die Gefahr, dass der Geschäftsbetrieb des fraglichen Unternehmens auf die Interessen des oder der Mehrheitsgesellschafter ausgerichtet wird. Diese Überlegung liegt auch dem - in § 8a Abs. 1 lit. a) n.F. für entsprechend anwendbar erklärten - § 1 Abs. 9 KWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 über bedeutende Beteiligungen zugrunde (vgl. Schwennicke/Auerbach/Schwennicke KWG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 227, 229: bedeutende Beteiligung bedeutet Möglichkeit maßgebenden Einflusses auf die Geschäftsführung), der daran Sonderregelungen knüpft. Die Mehrheitsinteressen bestehen bei AG, GmbH oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig in Gewinnerzielung und -maximierung. Bereits damit verlässt ein betroffenes Mitglied den Kreis derjenigen, die der Beteiligte seinem Zweck nach fördern soll. Zudem ist mit Gewinnmaximierung regelmäßig eine erhöhte Risikoexposition verbunden. Dadurch steigt die Gefahr, dass Sicherungseinrichtung oder Sicherungssystem des Beteiligten einspringen müssen. Daran hat der Beteiligte und haben seine übrigen Mitglieder kein Interesse. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 8a Abs. 1 lit. b) n.F.: Der Verlust einer verbandsmitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne dieser Satzungsbestimmung begründet ebenso regelmäßig das Ausscheiden aus dem Kreis der vom Beteiligten zu fördernden Mitglieder und eine erhöhte Risikoexposition zu Lasten von Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem.

    (2) Zugleich ist mit dem vorstehend zu (1) Gesagten klar, dass es dem Beteiligten nicht darum geht, einen Komplettaustausch der Mitglieder zu erreichen, um seine Einrichtungen nunmehr ausschließlich genehmeren neuen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das wäre ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-18 - DEHOGA; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 W 162/15 -, juris-Rn. 18, 23 - Gewinnsparen Stöber/Otto Hdb. Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 940)

    (3) Als gewandelten Umstand, der der Satzungsänderung in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. zugrunde liegt, kann der Beteiligte sich auf Entwicklungen im Bereich öffentlich-rechtlich getragener Banken stützen, wo es zur Privatisierung einer Landesbank gekommen ist, die dann (vorübergehend) im Einlagensicherungssystem der Sparkassen usw. verblieb. Gemeint ist damit offenbar der Fall der Landesbank H N AG, die Ende 2018 abschließend in private Hände geriet und nun als H C B AG firmiert. Aus dieser und ähnlichen Entwicklungen (konzernrechtliche Einbindung etwa der Landesbank Berlin und der Berliner Wasserbetriebe bereits ab den 1990er Jahren, vgl. Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 15 Rn. 25 aE mwN) durfte der Beteiligte den Schluss ziehen, gegen ähnliche Kontrollwechselfälle im Bereich der Genossenschaftsbanken, ggf. nach deren Umwandlung in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, Vorsorge treffen zu müssen.

    cc) Die aufgrund legitimer Interessen des Vereins verfolgte Mitgliedschaftsbeschränkung darf andererseits nur soweit gehen, wie sie angesichts der Interessen des betroffenen Mitglieds erforderlich ist (vgl. BGHZ 55, 381 - juris-Rn. 34 - Ufa-Musikverlage). Dem wird die hier fragliche Neuregelung in §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. gerecht.

    (1) Das Interesse von Mitgliedern des Beteiligten, die unter §§ 8a f. 34 der Satzung n.F. fallen, geht dahin, die mit der Mitgliedschaft verbundene Teilhabe an den Leistungen der Beteiligten (z.B. Unterstützung durch Fachräte u.a. für Markt und Produkte, Zahlungsverkehr und Bankrecht, § 26 Abs. 1 der Satzung) und die Teilhabe am Informationsfluss zwischen den Mitgliedern und zwischen ihnen und dem Beteiligten nicht zu verlieren. Zum zweiten besteht mit der Mitgliedschaft die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Politik des Beteiligten im Hinblick auf das genossenschaftliche Kreditwesen. Zum dritten und nicht zuletzt richtet sich das Interesse eines Mitglieds auf die Teilhabe an Sicherungseinrichtung und Sicherungssystem des Beteiligten (§ 10 Abs. 2 lit. b) der Satzung).

    Auf das derart verstandene Interesse an der Mitgliedschaftswahrung hat sich vor dem Amtsgericht die R P AG berufen. Sie verlangt nicht nur tatsächlichen, sondern auch rechtlichen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten wahrenden Bestandsschutz. Das kann nur bedeuten, dass es nicht nur um den Verbleib im Beteiligten an sich bei Stillhalten gemäß § 34 der Satzung n.F. gehen könne. Vielmehr gehe es auch darum, im Beteiligten die seinen Mitgliedern zustehenden Rechte ohne Sorge vor Mitgliedschaftsverlust wahrnehmen zu können und zugleich die in Bezug auf sich selbst bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (etwa im Hinblick auf die Einbindung in einen genossenschaftsfremden Unternehmensverbund) ebenfalls ohne Sorge vor Mitgliedschaftsverlust zur Verfügung zu haben.

    (2) Die vorgenannten Bestandsinteressen von §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. betroffener Mitglieder haben nicht schon deswegen zurückzutreten, weil der Beteiligte auch seine Auflösung nach § 41 BGB mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen könnte (insoweit nicht geändert durch § 33 der Satzung) und dadurch jedes Mitglied seine Mitgliedschaft verlöre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 20 W 162/15 -, juris-Rn. 23 - Gewinnsparen). Die Auflösung wäre für die von der Neuregelung Betroffenen vielmehr günstiger, umgekehrt das Ausscheiden nachteilhafter. Denn anders als bei Ausscheiden aufgrund der §§ 8a f., 34 n.F. bestünde bei Auflösung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 33 der Satzung, der die Entscheidung über den Anfall des Vermögens des Beteiligten dem Verbandsrat zuweist, für jedes Mitglied die Chance, allein oder mit anderen früheren Mitgliedern die Zwecke des Beteiligten durch Übernahme von dessen Vermögen fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 145/79 -, juris-Rn. 18 - DEHOGA), was bei Ausscheiden aufgrund der Neuregelung in §§ 8a f., 34 n.F. nicht der Fall ist.

    (3) Als weniger stark eingreifende Gestaltung musste der Beteiligte nicht ein Herabstufen genossenschaftsfremder Mitglieder auf eine Mitgliedschaft z.B. ohne Teilnahme an oder mit höheren Beiträgen zu den Sicherungspools vorsehen. Dann bliebe es bei der Mitgliedschaft verbunden mit Zugang zu anderen Leistungen des Beteiligten, Informationen und verbunden mit Einfluss in einem Verband, zu dessen Zweck und zweckentsprechender Mitgliederstruktur das fragliche Mitglied nicht mehr passt. Der Beteiligte muss keine maßgeschneiderte "kleine" Mitgliedschaft schaffen, um das betroffene Mitglied in einem für beide Seiten noch erträglichen Maß im Verband zu halten. Dies, weil eine solcherart feinjustierte Regelung angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher aufkommender Konfliktpunkte zwischen genossenschaftsfremdem Mitglied und Beteiligtem sowie dessen weiteren Mitgliedern praktisch nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, BGHZ 55, 381, juris-Rn. 41 - Ufa-Musikverlage; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 - KZR 4/69 -, juris-Rn. 9 - Grossistenverband).

    (4) Keine durchschlagende Bedeutung hat, dass von §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. betroffene Mitglieder keinen gesicherten Einfluss auf die Zusammensetzung ihres Gesellschafterkreises haben und deswegen ungewollt in die Mitgliedschaftsbeendigung hineingeraten könnten. Jenseits von - jeweils wiederum der Disposition der Gesellschafter unterworfenen - Regelungen zu § 68 Abs. 2 AktG (Vinkulierung von Namensaktien), § 15 Abs. 5 GmbHG (Vinkulierung von Geschäftsanteilen) und etwaigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag von Personenhandelsgesellschaften haben Mitglieder, die nicht Genossenschaften sind, grundsätzlich zwar keine Möglichkeiten, die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter zu bestimmen und eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 8a Abs. 1 n.F. zu verhindern. Indessen ist das Folge der von ihnen, genauer ihren Gründern/Gesellschaftern, von Anfang an oder durch Formwechsel (§ 258 Abs. 1 UmwG) gewählten Rechtsform, die dem Leitbild der Mitgliedschaft im Beteiligten nicht entspricht. Diese Entscheidungen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten.

    Einem Hineingeraten in § 8a Abs. 1 n.F. mit der Folge tatsächlichen Ausscheidens können betroffene Mitglieder im Übrigen binnen der Ausscheidensfrist von mindestens knapp über einem Jahr, höchstens knapp zwei Jahren gemäß § 8a Abs. 1 n.F. vorbeugen. Dazu bedarf es der Wahl der Rechtsform einer Genossenschaft (§§ 214 Abs. 1, 226 Abs. 1 UmwG) und ggf. der Einholung einer Befreiung gemäß § 8a Abs. 2 n.F.

    f) Die §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. verstoßen nicht gegen §§ 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB. Dazu bedürfte es auf Seiten des Beteiligten einer marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung, die er missbräuchlich ausnutzen müsste, insbesondere indem er als Anbieter gewerblicher Leistungen einen Teil seiner Mitglieder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelte als vergleichbare Mitglieder.

    Selbst wenn die Dienste und Vorteile, die ein Mitglied des Beteiligten in Anspruch nehmen kann bzw. hat, vom Beteiligten angebotene gewerbliche Leistungen im Sinne der §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 GWB sind, ist doch nicht ersichtlich, dass der Beteiligte marktbeherrschend oder marktmächtig wäre.

    Eine Marktbeherrschung setzte gemäß § 18 Abs. 1 GWB voraus, dass der Beteiligte auf dem für ihn sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Eine relativ marktmächtige Stellung setzt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB voraus, dass von dem Beteiligten kleine und mittlere Unternehmen als Nachfrager seiner gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig wären, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.

    Dass Marktbeherrschung oder relative Marktmacht in diesem Sinne bestünden, ist nicht ersichtlich. Für nicht-genossenschaftliche, private Kreditinstitute besteht wie gesagt hinsichtlich der Interessenvertretung die Möglichkeit, sich dem B D B e.V. als Wettbewerber des Beteiligten anzuschließen. Da dieser zugleich Träger des freiwilligen Einlagensicherungsfonds und der gesetzlich vorgegebenen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ist, ist auch die Einlagensicherung gewährleistet.

    Überdies liegt in dem Mechanismus der §§ 8a f., 34 n.F. keine unbillige Behinderung oder nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des speziellen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der auf marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen gleichermaßen anzuwenden ist. Wie oben zu e) ausgeführt, beruht die Neuregelung auf einem sachlichen Grund, knüpft an ein sachgerechtes Kriterium und wahrt mittels Ausscheidensfrist, Befreiungsmöglichkeit und Bestandsschutz die Bestandsinteressen von ihr betroffener Mitglieder in ausreichendem Maß, ohne dass sich aus der Schutzrichtung des GWB, den Wettbewerb zu wahren, etwas anderes ergäbe.

    Ebenso wenig liegt im Sinne des allgemeinen § 19 Abs. 1 GWB in §§ 8a f., 34 n.F. eine sonstige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beteiligten.

    g) Auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 GWB liegt aufgrund der §§ 8a f., 34 der Satzung n.F. nicht vor. Nach dieser Norm dürfen u.a. Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wäre und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führte. Dem Verbot, die Aufnahme unberechtigt zu verweigern, korrespondiert das Verbot, einem Mitglied die Mitgliedschaft unberechtigt zu entziehen. Ob der Beteiligte eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung im Sinne des Gesetzes ist, kann offenbleiben. Es liegt jedenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von der Satzungsneufassung betroffener Mitglieder des Beteiligten vor (s. oben zu e)), und für die - kumulativ erforderliche - unbillige Benachteiligung betroffener Mitglieder im Wettbewerb ist angesichts der Möglichkeit, zum B D B e.V. und dessen Sicherungspools zu wechseln, auch nichts ersichtlich.

    4. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen scheidet aus. Am Verfahren war allein der Beteiligte beteiligt.

    RechtsgebieteZivilprozessrecht, FamilienrechtVorschriften§ 63 Abs. 1 FamFG; § 418 Abs. 2 ZPO; § 71 BGB