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  • 10.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223995

    Landgericht Osnabrück: Beschluss vom 17.06.2021 – 2 Qs 34/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Osnabrück

    Beschluss vom 17.06.2021


    In der Strafsache
    gegen pp.

    wegen
    hier: Kostenerstattung

    hat das Landgericht - 2. Große Strafkammer - Osnabrück durch die unterzeichneten Richter am 17.06.2021 beschlossen:

    Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.10.2020 (AZ: 254 Ls (212 Js 59166/18) 42/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.12.2020 wird dieser geändert und die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden anderweitig auf einen Betrag in der beantragten Höhe von 1.475,52 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    Das Amtsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 06.04.2020 (BI. 11 Bd. II d.A.) dem Angeklagten den Beschwerdeführer als Verteidiger beigeordnet. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2020 (BI. 5 ff. SB Kosten) die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung beantragt, wobei er einen Gebührenanspruch für das gesamte Verfahren in Höhe von 1.475,52 Euro geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.2020 (BI. 5f SB Kosten) verwiesen.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.10.2020 (BI. 7 SB Kosten) wurde unter Absetzung der Gebühr Nr. 4102 W RVG für den richterlichen Vernehmungstermin vor dem Amtsgericht Osnabrück am 19.03.2019 ein Betrag in Höhe von 1.351,84 Euro festgesetzt. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 02.11.2020 (BI. 10 SB Kosten) und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 24.11.2020 (BI. 14f SB Kosten) hat das Amtsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 01.12.2020 (BI. 16 SB Kosten) die Erinnerung des Verteidigers vom 02.11.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.10.2020 als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde ausdrücklich zugelassen (BI. 17f SB Kosten). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Verteidigers vom 22.12.2020 (BI. 20 SB Kosten).

    Das Amtsgericht Osnabrück hat der Beschwerde des Verteidigers mit Beschluss vom 22.04.2021 (BI. 24R SB Kosten) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist begründet.

    Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG ist angefallen. Nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen. Unerheblich ist dabei, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder als Beistand eines Zeugen und auch, ob der Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat, also z.B. Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen hat. Zwar ergibt sich die Anwesenheit des Verteidigers nicht aus dem Protokoll. Indessen hat der Beschwerdeführer durch seine eigene anwaltliche Versicherung, insbesondere durch die anwaltliche Versicherung von Frau Rechtsanwältin pp. hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest zeitweise - zum Ende der Vernehmung hin -anwesend war. Dem steht die vage dienstliche Stellungnahme der vernehmenden Richterin — die sich zum anwaltlich versicherten späteren Erscheinen des Verteidigers nur allgemein äußert — nicht entgegen. Entsprechend waren die geltend gemachten Gebühren und die Umsatzsteuer — der Höhe nach begrenzt auf den Festsetzungsantrag —abweichend in der beantragten Höhe festzusetzen.

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriftenNr. 4102 VV RVG; § 58b, § 118a Abs. 2 S. 2, § 161a Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 58b StPO