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  • 22.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227669

    Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 12.10.2021 – 8 C 4.21

    Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.


    Bundesverwaltungsgericht

    Beschluss vom 12.10.2021

    BVerwG 8 C 4.21

    In der Verwaltungsstreitsache

    hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
    am 12. Oktober 2021
    durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht xxx,
    die Richterin am Bundesverwaltungsgericht xxx und
    den Richter am Bundesverwaltungsgericht xxx
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. April 2020 wird verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750,00 € festgesetzt.

    Gründe

    1
    Die Revision des Klägers ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss in der Besetzung des Gerichts nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat die am 5. August 2021 abgelaufene Frist zur Begründung der Revision gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht gewahrt, weil er die Revisionsbegründungsschrift nicht rechtzeitig formwirksam eingereicht hat (1.). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (2.).

    2
    1. Das am 5. August 2021 zur Revisionsbegründung übersandte elektronische Dokument konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht wahren, weil es nicht formwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt wurde. Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Keine dieser Alternativen ist hier erfüllt.

    3
    Die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung war ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde lediglich durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers einfach signiert. Die Revisionsbegründung wurde auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO übersandt.

    4
    a) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 15; zur Parallelregelung in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ebenso BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 = juris Rn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18] LS 3 u. Rn. 63). Dagegen genügt nicht, dass eine andere Person - wie hier die Kanzleimitarbeiterin - die Versendung vornimmt.

    5
    Schon die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die den Schriftsatz verantwortende Person bei einer elektronischen Übermittlung zur Wahrung des Schriftformerfordernisses entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Auch der systematische Gleichrang beider Tatbestandsalternativen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO und der Zweck der Regelung, die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments zu sichern, sprechen für die eingangs dargestellte Auslegung. Sie gebieten, das Erfordernis des sicheren Übermittlungsweges in einer Weise zu konkretisieren, die jeweils zuverlässigen Schutz vor nicht autorisierten Versendungen oder Textmanipulationen bietet. Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 14, vgl. Rn. 27 f. u. 32). Andernfalls wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes nicht ausgeschlossen, weil der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch anderen Personen eine Zugangsberechtigung einräumen darf (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO; § 23 Abs. 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) und einfache Signaturen auch von solchen Personen angebracht werden können. Zwar darf der Inhaber des Postfachs das Recht zur Versendung nicht qualifiziert signierter elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV nicht auf andere Personen übertragen. Eine Versendung durch sie ist aber technisch möglich (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 21 u. 26).

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    b) Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden.

    7
    Der vHN ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 S. 73); § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV; OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 B 32/20 - juris Rn. 7). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 6 W 68/20 - NJW 2021, 786 = juris Rn. 24 f.). Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen - hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren - technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind.

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    Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte "SAFE-ID" oder "Nutzer-ID" können den vHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht die das Dokument versendende Person (dazu näher BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 26 m.w.N.).

    9
    c) Von einer wirksamen fristgerechten Übermittlung der Revisionsbegründung kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze ausgegangen werden, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind diese Grundsätze nicht auf die Übersendung von Dokumenten gemäß § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris LS 2 u. Rn. 4). Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrundeliegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Im Fall der qualifizierten elektronischen Signatur werden sie zum Signieren selbst eingesetzt. In den Fällen der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bestehen sie in der persönlichen Anmeldung des Inhabers zur eigenhändigen Versendung aus dem für ihn eingerichteten Postfach. Da dessen exklusive Nutzung durch ihn technisch nicht gesichert ist, lässt sich eine Absendung einfach signierter Dokumente mit seinem Wissen und Wollen nur durch eine solche Anmeldung hinreichend sicher belegen.

    10
    d) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weicht die dargestellte Auslegung des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO nicht vom Beschluss des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 - (juris Rn. 5) ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht wurde, wenn ihm neben dem vHN eine qualifizierte elektronische Signatur des Bearbeiters beigegeben war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht verneint, weil § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei selbstständige Tatbestandsalternativen enthält. Außerdem weist der Beschluss darauf hin, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vHN zu erkennen sein muss und nicht - zusätzlich - der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20, 1 PKH 7.20 - juris Rn. 8).

    11
    e) Die dargestellten Anforderungen an eine sichere Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO benachteiligen Rechtsanwälte nicht gleichheitswidrig gegenüber Inhabern und Nutzern eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Formgerechte Übermittlungen aus beiden Postfächern setzen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur jeweils eine einfache Signatur und eine elektronische Übermittlung mit vHN voraus. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der vHN bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur bei Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber erteilt wird, während bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eine Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) genügt. Der sachliche Grund dafür liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 Abs. 1 bis 3 ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach Absatz 4 Satz 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen.

    12
    Der Einwand, eine Telefaxübermittlung der Revisionsbegründung am 5. August 2021 hätte keine höhere Sicherheit geboten als die nicht-eigenhändige elektronische Übersendung, trifft nicht zu. Das Telefax hätte die Schriftform nur gewahrt, wenn das Original die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Die Übersendung der Revisionsbegründung per Telefax am 6. August 2021 konnte die bereits am Vortag abgelaufene Frist nicht mehr wahren.

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    2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründungsfrist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet versäumt. Sein Verschulden ist dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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    a) Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 22; Beschlüsse vom 28. Juni 2019 - 8 PKH 3.19 - juris Rn. 13 und vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 290 Rn. 3).

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    Unverschuldete technische Probleme, derentwegen eine Übermittlung ohne vHN trotz eigenhändiger anwaltlicher Versendung vorstellbar sein könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Vielmehr beruhte die formunwirksame Versendung nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen auf der unzutreffenden Annahme, einfach signierte anwaltliche Schriftsätze dürften und könnten formwirksam durch Kanzleibeschäftigte versendet werden.

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    Die entsprechende Versendung der Revisionsbegründung am 5. August 2021 war mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren. Zu diesen gehört es, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu unterrichten. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen. Dies gilt besonders bei fristgebundenen Schriftsätzen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann den Irrtum nur entschuldigen, wenn die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet wurde, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Rechtsanwalt muss sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren. Dies gilt besonders bei einer kürzlich geänderten Gesetzeslage, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Nur wenn der Rechtsirrtum auch bei erforderlicher Sorgfalt nicht vermeidbar war, ist er ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - BGHZ 222, 105 Rn. 25).

    17
    b) Ein solcher Entschuldigungsgrund ist der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht zu entnehmen. Die im Jahr 2020 in mehreren Fachzeitschriften veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung zum zuvor umstrittenen, jedoch mehrheitlich bejahten Erfordernis eigenhändiger Versendung einfach signierter Dokumente aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff. m.w.N.) betraf eine inhaltsgleiche Parallelregelung zu § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss musste zumindest Zweifel an der Zulässigkeit und Wirksamkeit der im Wiedereinsetzungsvorbringen dargelegten Praxis der Versendung nicht qualifiziert signierter Dokumente durch Kanzleimitarbeiter wecken. Weitere Entscheidungen - auch zu § 55a Abs. 3 VwGO - schlossen sich ihm an (BSG, Beschluss vom 18. November 2020 - B 1 KR 1/20 B - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 11). Dass die Übermittlung einfach signierter Schriftsätze nicht an andere Personen als den sie verantwortenden Anwalt und Postfachinhaber delegiert werden durfte, ergab sich bereits seit dem 1. Januar 2018 aus § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV. Unter diesen Umständen war ein Festhalten an der bisherigen Versendungspraxis, auch wenn sie noch nicht von Dritten beanstandet worden war, nicht mehr mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt zu vereinbaren. Dies galt besonders bei fristgebundenen Rechtsmittelbegründungen und gerade, wenn die Frist - wie hier - ausgeschöpft werden sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 8 C 60.90 - juris Rn. 4).

    18
    c) Die Ursächlichkeit des Verschuldens für das Fristversäumnis ist nicht dadurch entfallen, dass das Gericht erst verspätet auf den formfehlerhaften elektronischen Eingang hingewiesen hätte. Allerdings gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht, bei der Eingangsbearbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Gerichts auf offenkundige Übermittlungsmängel hinzuweisen, wenn dies dazu beitragen kann, ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - juris LS 2 u. Rn. 10 f.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - juris Rn. 38 f.; jeweils m.w.N.). Hier konnte ein solcher Hinweis jedoch nicht mehr rechtzeitig erteilt werden, weil die Revisionsbegründung als elektronisches Dokument am 5. August 2021 erst nach dem Ende der Geschäftszeit bei Gericht einging. So konnte der Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst am folgenden Tag - nach Fristablauf - gegeben werden.

    19
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    20
    Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

    Vorschriften§ 85 Abs. 2, § 130a Abs. 3 ZPO, § 6, 8 ERVV, § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV