13.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231197
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 19.07.2022 – 12 W 367/22
Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht keine Grundlage. Eine Staffelung der Wertfestsetzung kommt nur auf Antrag nach § 33 RVG in Betracht.
In Sachen
... Immobilie GmbH, ...
vertreten durch die Geschäftsführerin ...
- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
D... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
Dr. Ing. h. c. F. P........... AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H...
- Berschwerdeführerin -
wegen Schadensersatzes; hier: Streitwert
hier: Beschwerde
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 19.07.2022
beschlossen:
Tenor:
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Dresden im Urteil vom 20.05.2022, 7 O 754/21, wird verworfen.
2.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Staffelung der Streitwertfestsetzung durch den im Urteil vom 20.05.2022 enthaltenen Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung nicht mit einem Betrag von mehr als 200,00 € beschwert sind, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
1. Die Staffelung der Streitwertfestsetzung, nach der ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Streitwert von 48.789,11 € auf 44.966,48 € herabgesetzt wird, bewirkt keine Änderung der Berechnung der angefallenen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, da die Streitwertfestsetzung so zu verstehen ist, dass die Wertreduzierung erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten ist und mithin die Terminsgebühr noch nach dem höheren Streitwert zu berechnen ist.
2. Im Übrigen wäre der notwendige Beschwerdewert von 200,00 € auch dann nicht erreicht, wenn man davon ausginge, dass die Terminsgebühr nach dem geringeren Streitwert zu berechnen wäre. Dann läge die Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Differenz zwischen einer Terminsgebühr aus einem Streitwert von 48.789,11 € in Höhe von 1.534,80 € gegenüber einer Terminsgebühr aus einem Streitwert von 44.966,48 € in Höhe von 1.437,60 €, also bei 97,20 €. An dem Nichterreichen des Beschwerdewerts von 200,00 € ändert sich auch nichts, wenn man mit der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur annimmt, es träte noch die Mehrwertsteuer aus dem Differenzbetrag hinzu (so OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.1991, 14 W 271/91, Rn. 6 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2007, 5 WF 44/07, Rn. 3, juris; Hartmann, KostG, § 68 GKG, Rn. 10; offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010, 3 L 67.10, Rn. 5 bei juris),
3. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Ausgangspunkt der Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten durchaus zutrifft. Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Wertes, der in der Instanz Gegenstand war, berechnet. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei beck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. 11 bei beck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. 10 bei juris; OLG München, NJW-RR 2017, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]; Schneider, AGS 2018, 570 f.). Soweit beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung - die dann auch eine Staffelung enthalten kann - nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, aaO, Rn. 12 bei beck-online). Diese Festsetzung für die Anwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, aaO., Rn. 11).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
In Sachen
... Immobilie GmbH, ...
vertreten durch die Geschäftsführerin ...
- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
D... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
Dr. Ing. h. c. F. P........... AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H...
- Berschwerdeführerin -
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 19.07.2022
Tenor:
- Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Dresden im Urteil vom 20.05.2022, 7 O 754/21, wird verworfen.
- Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Staffelung der Streitwertfestsetzung durch den im Urteil vom 20.05.2022 enthaltenen Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung nicht mit einem Betrag von mehr als 200,00 € beschwert sind, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
1. Die Staffelung der Streitwertfestsetzung, nach der ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Streitwert von 48.789,11 € auf 44.966,48 € herabgesetzt wird, bewirkt keine Änderung der Berechnung der angefallenen Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, da die Streitwertfestsetzung so zu verstehen ist, dass die Wertreduzierung erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten ist und mithin die Terminsgebühr noch nach dem höheren Streitwert zu berechnen ist.
2. Im Übrigen wäre der notwendige Beschwerdewert von 200,00 € auch dann nicht erreicht, wenn man davon ausginge, dass die Terminsgebühr nach dem geringeren Streitwert zu berechnen wäre. Dann läge die Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Differenz zwischen einer Terminsgebühr aus einem Streitwert von 48.789,11 € in Höhe von 1.534,80 € gegenüber einer Terminsgebühr aus einem Streitwert von 44.966,48 € in Höhe von 1.437,60 €, also bei 97,20 €. An dem Nichterreichen des Beschwerdewerts von 200,00 € ändert sich auch nichts, wenn man mit der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur annimmt, es träte noch die Mehrwertsteuer aus dem Differenzbetrag hinzu (so OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.1991, 14 W 271/91, Rn. 6 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2007, 5 WF 44/07, Rn. 3, juris; Hartmann, KostG, § 68 GKG, Rn. 10; offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010, 3 L 67.10, Rn. 5 bei juris),
3. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Ausgangspunkt der Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten durchaus zutrifft. Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Wertes, der in der Instanz Gegenstand war, berechnet. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei beck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. 11 bei beck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. 10 bei juris; OLG München, NJW-RR 2017, 700 [OLG München 13.12.2016 - 15 U 2407/16]; Schneider, AGS 2018, 570 f.). Soweit beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung - die dann auch eine Staffelung enthalten kann - nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, aaO, Rn. 12 bei beck-online). Diese Festsetzung für die Anwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, aaO., Rn. 11).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.