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  • 17.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231800

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 26.07.2022 – 18 U 24/22

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.




    In dem Rechtsstreit
    Rechtsanwälte X. GbR, ...
    vertreten durch die Gesellschafter P1 und P2
    - Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    gegen
    Y., ...
    - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    wegen Forderung
    hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H.,
    Richterin am Oberlandesgericht S. und
    Richter am Oberlandesgericht S.
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.12.2021, Az.: 3 O 1268/21, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch nachfolgenden, zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich beendet ist:

    "1. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2021 wird aufgehoben und die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.050,60 €.

        2.

        Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage insgesamt in allen Teilen erledigt.
        3.

        Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden."

    Die Widerklage wird abgewiesen.

    II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.08.2021 verursachten Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    V. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung von Anwaltshonorar geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend eine Datenauskunft der Klägerin gemäß § 15 DSGVO sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen verzögerter Erteilung der Datenauskunft.

    Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

    II.

    Das - jedenfalls als Anschlussberufung zulässige - Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

    1.

    Dahinstehen kann, ob die klägerische Berufung die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Berufungssumme erreicht. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Klägerin formal lediglich durch die Verpflichtung zur Datenauskunft beschwert ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beschwer einer Verurteilung zur Auskunft aber lediglich in dem Umfang gegeben, in dem dem Verpflichteten ein Aufwand für die Erteilung der Auskunft entsteht. Die Klägerseite kann ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren aber jedenfalls als Anschlussberufung (§ 524 ZPO) geltend machen, da insofern das Erreichen der Berufungssumme nicht erforderlich ist.

    2.

    Die Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

    a) Die Klägerin beruft sich zu Recht darauf, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vergleich (§ 779 BGB, § 278 Abs. 6 ZPO) mit dem mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.10.2021 dem Landgericht übermittelten Vergleichstext, welcher von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 22.10.2021 ausdrücklich bestätigt wurde, zustande gekommen ist, von dem sich die Beklagte nicht mehr ohne Weiteres einseitig lösen konnte.

    aa)

    Der Text der Vereinbarung wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.10.2021 ausdrücklich mit der Bitte um Terminsaufhebung und Protokollierung eingereicht. Mit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vergleichstextes durch die Klägerseite, ebenfalls verbunden mit der Bitte um Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO, war der Vergleich zustande gekommen; die Voraussetzungen einer Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht lagen vor.

    (1) Der Prozessvergleich ist seiner Rechtsnatur nach sowohl Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts als auch Prozesshandlung. Ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kommt - neben der hier nicht in Rede stehenden Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien - zustande durch den schriftlichen Antrag beider Parteien auf Feststellung eines übereinstimmenden Vergleichsvorschlags. Ein solcher übereinstimmender Antrag lag dem Landgericht mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.10.2021 spätestens am 25.10.2021 vor, wie sich aus der Verfügung des zuständigen Richters von diesem Tage ergibt. Damit war der Vergleich zustande gekommen. Der anschließend durch das Gericht nach der Erwartung beider Parteien zu fassende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat - jedenfalls wenn, wie hier, vgl. unten (3), gegen die Protokollierung des Vergleichstextes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen - nur deklaratorischen Charakter (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl., § 278 Rdn. 35; BGH, MDR 2012, 1060 f. [BGH 02.02.2012 - I ZB 95/10]; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07 zur Erklärung der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags). Bei den übereinstimmenden Anträgen auf Feststellung des Vergleichs handelt es sich - ebenso wie bei Annahmeerklärungen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages - um Prozesshandlungen, welche nicht ohne Weiteres einseitig wieder zurückgenommen werden können (LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2005, 20 O 391/97, juris).

    (2) Anhaltspunkte dafür, dass eine materiell-rechtliche Bindung der Parteien erst mit der tatsächlichen Protokollierung durch das Gericht eintreten sollte, sind nicht ersichtlich.

    Einen ausdrücklichen diesbezüglichen Vorbehalt hat die Beklagte weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Gericht erklärt.

    Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Behauptung des Beklagtenvertreters, er habe im Zuge der telefonisch geführten Vergleichsverhandlungen mit der Klägerseite darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung dem Inhalt des Vergleichs noch zustimmen müsse, schenkt der Senat keinen Glauben. Zum einen hat dem der Gesellschafter der Klägerin P2 in der mündlichen Verhandlung umgehend und in aller Entschiedenheit ("so wahr ich hier stehe bzw. sitze") und für den Senat glaubhaft widersprochen. Zum anderen hat ein solcher Vorbehalt in dem vom Beklagtenvertreter selbst verfassten Begleittext im Schriftsatz vom 21.10.2021 keinerlei Niederschlag gefunden, im Gegenteil: die Rechtsschutzversicherung wird dort nur insoweit erwähnt, als wegen dieser eine Kostenentscheidung durch das Gericht gemäß § 91 a ZPO für erforderlich gehalten wurde. Dass die Rechtsschutzversicherung - was im Übrigen auch unüblich wäre - Einfluss auf die Einigung in der Sache hätte nehmen sollen, wird in diesem Schreiben gerade nicht zum Ausdruck gebracht. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin durfte diese daher die gefundene Verständigung als endgültig ansehen.

    (3) Anderes ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.

    Zum einen hat der Gesellschafter der Klägerin, P2, in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die getroffene Vereinbarung endgültig und bindend sein sollte. Seine diesbezüglichen Angaben waren plausibel, widerspruchsfrei und in jeder Hinsicht glaubhaft. Aus den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 21.10.2021 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 24.10.2021 (Bl. 132 ff. d. A.) ergeben sich zudem klare Hinweise darauf, dass auch dieser im vorliegenden Falle gerade nicht davon ausgegangen ist, erst die (deklaratorische) Feststellung des Vergleichs durch das Gericht solle zu einer materiell-rechtlichen Bindung der Parteien führen. Im Schriftsatz vom 21.10.2021 heißt es im letzten Satz, dass "nur dann, wenn die Protokollierung wider Erwarten scheitern sollte, er erneut um Schriftsatznachlass nachsuchen müsse". Unmittelbar danach, mit Schriftsatz vom 24.10.2021, beantragte der Beklagtenvertreter, "den Streitwert abschließend wie folgt festzusetzen: ...". Es folgen weitere Ausführungen zur vom Beklagtenvertreter für richtig gehaltenen Streitwertfestsetzung sowie Kostenentscheidung. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass sich der Beklagtenvertreter an den Vergleich - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe von § 278 Abs. 6 ZPO - jedenfalls für den Fall endgültig gebunden sehen wollte, dass eine Vergleichsprotokollierung durch das Gericht nicht "scheitert", mithin das Gericht - "wider Erwarten" - den Vergleich für nicht protokollierungsfähig halten würde.

    Zudem handelt es sich, wie oben dargelegt, bei dem schriftlichen Antrag auf gerichtliche Feststellung eines Vergleichsvorschlags als Prozessvergleich um eine Prozesshandlung, die jedenfalls nach Eingang eines entsprechenden übereinstimmenden Antrags durch die Gegenseite nicht mehr frei zurückgenommen werden kann. Daher ist nach Vorliegen von formgerechten, übereinstimmenden Anträgen beider Parteien gemäß § 278 VI S. 1, 1. Alt. ZPO grundsätzlich für die Anwendung der materiell-rechtlichen Zweifelsregel des § 154 Abs. 2 BGB kein Raum mehr.

    (4)

    Der Umstand, dass sich das Landgericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfungspflicht veranlasst gesehen hat, noch Korrekturen am Vergleichstext anzuregen, ändert am Zustandekommen des Vergleichs nichts, denn ein "Scheitern" der Vergleichsprotokollierung war damit nicht verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht keine umfassende Prüfungskompetenz in Bezug auf den Vergleichsinhalt zukommt, die Feststellung ist nur zu verweigern bei formalen Mängeln wie einer fehlenden Vollstreckungsfähigkeit oder bei Verstößen gegen die guten Sitten oder strafrechtliche Bestimmungen. Bei den Hinweisen und Empfehlungen des Landgerichts im vorliegenden Falle handelte sich aber lediglich um klarstellende bzw. berichtigende Formulierungsänderungen, die am von den Parteien erkennbar Gewollten inhaltlich nichts änderten und die objektiv letztlich nicht zwingend notwendig gewesen wären, um etwaige Vollstreckungshindernisse oder Missverständnisse hinsichtlich des inhaltlich Vereinbarten zu beseitigen. Dass mit der Bezeichnung "die Kläger als Gesamtgläubiger" als Zahlungsempfänger die im Rubrum namentlich bezeichneten beiden Gesellschafter der klagenden GbR gemeint waren, ist offensichtlich und unterlag auch nach dem Vorbringen der Beklagten keinem Zweifel. Ernsthafte Probleme im Vollstreckungsverfahren waren insoweit nicht zu erwarten. In der Sache zutreffend war ferner der Hinweis des Landgerichts, dass es nicht in der Macht der Parteien stand, das Versäumnisurteil "aufzuheben". Auch insoweit handelte es sich aber lediglich um eine juristisch korrekte Formulierung dessen, was von den Parteien erkennbar gewollt und ohnehin kraft Gesetzes eingetreten wäre, nämlich, dass aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts keine Rechtswirkungen mehr herzuleiten waren. Keinerlei ernstliche Auslegungsprobleme warf ferner die Formulierung "die Beklagte zahlt" statt "die Beklagte verpflichtet sich zu zahlen" auf. Gleiches gilt für die von den Parteien unter Ziffer 2 vorgesehene Erledigungsklausel. Aus Ziffern 2 und 3 des Vergleichs ergab sich vielmehr unmissverständlich, dass die Erledigung sich lediglich auf die Klage bzw. Widerklageanträge, nicht jedoch auf die Kostenentscheidung bezog.

    Bot nach alledem der von den Parteien eingereichte Vergleichstext zwar Anlass zu "kosmetischen" Korrekturen, jedoch nicht zu einer Verweigerung der Protokollierung durch das Gericht, so blieb es dabei, dass sich keine der Parteien einseitig von der getroffenen Vereinbarung und der insoweit eingereichten Prozesserklärung lediglich aus Gründen der Vertragsreue wieder lösen konnte.

    bb)

    Die Beklagte hat den Vergleich schließlich nicht wirksam angefochten, da ihr ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff. BGB nicht zur Seite steht.

    Der Beklagtenvertreter hat den Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Begründung angefochten, er habe erst hier erfahren, dass die Handakte der Klägerseite auch Vermerke über Telefongespräche zwischen der Beklagten und ihrer Anwältin bzw. ihrem Anwalt bzw. dem Kanzleipersonal enthalte. Dieser Vortrag rechtfertigt eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB nicht. Zum einen trifft schon nicht zu, dass die Beklagte nicht gewusst hat, dass die Handakte auch Protokolle über geführte Telefonate enthält, denn ein solches Protokoll hatte die Klägerin als Anlage zur Klageschrift eingereicht, worauf diese in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen war Gegenstand des Vergleichs gerade die Erledigung des Auskunftsersuchens, welches erkennbar auf die Beseitigung etwaiger Ungewissheiten über den Inhalt und Umfang der Handakte bzw. der über die Beklagte gespeicherten Daten gerichtet war. Der Beklagten war sowohl bei Einleitung des Verfahrens als auch bei Abschluss des Vergleichs der Klägerin bewusst, dass ihr gerade nicht der genaue Inhalt und Umfang der Akten bekannt war. Verzichtet sie aber auf die Erlangung endgültiger Gewissheit im Gegenzug zur Reduzierung der von ihr eigentlich geschuldeten Honorarsumme, so unterlag sie keinem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum, wenn ihr im Nachhinein bekannt wird, dass (weitere) Telefonprotokollnotizen in der Akte enthalten sind.

    Sonstige Anfechtungstatbestände, die im vorliegenden Falle verwirklicht sein könnten, sind nicht ersichtlich.

    2.

    War mithin der Vergleich wirksam zustande gekommen und konnte die Beklagte die auf Feststellung des Vergleichsinhalts gerichtete Prozesserklärung nicht einseitig widerrufen oder zurücknehmen, und lagen darüber hinaus keine Gründe vor, die das Gericht an einer Protokollierung des Vergleichs gehindert hätten, so war auf die Anschlussberufung der Klägerin hin die entsprechende Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch den Senat zu treffen.

    Soweit der Senat die Formulierung entsprechend dem zweiten Hilfsantrag der Klägerseite in den Text aufgenommen hat, dient dies lediglich der berichtigenden Klarstellung, welche zur Vermeidung etwaiger Restrisiken im Vollstreckungsverfahren geboten erschien, ohne dass sich insoweit inhaltlich an dem von den Parteien Vereinbarten etwas geändert hätte. Ein teiweises Obsiegen der Beklagten im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich hieraus nicht.

    3.

    Die Berufung der Beklagten blieb dagegen ohne Erfolg. Zur Begründung wird vollumfänglich auf das oben unter II.1. Ausgeführte Bezug genommen. Da sich die Parteien wirksam und abschließend über die Klage- sowie die Widerklageforderungen geeinigt hatten und die entsprechenden, gegenüber dem Gericht gemäß § 278 VI ZPO abgegebenen Prozesserklärungen nicht mehr aus Gründen der Vertragsreue einseitig widerrufbar waren, war für eine Entscheidung über die ursprünglich gestellten Anträge kein Raum mehr.

    III.

    Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt.

    Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war entsprechend § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, da die Parteien ihren erstinstanzlichen Vergleichsvorschlag auf die Hauptsache beschränkt und die Kostenentscheidung entsprechend § 91a ZPO dem Gericht übertragen hatten (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 98 Rn. 3):

    Hiervon ausgehend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben:

    Bis zur Einreichung der Vergleichsvorschläge fokussierte sich der Streit der Parteien auf die Gebührenforderung der Klägerin (bis zur teilweisen Klagerücknahme 2101,19 €), auf die mit der Widerklage begehrte Datenauskunft einschließlich des Anspruchs auf Übergabe einer Kopie der Handakten (5000 €) und das geltend gemachte Schmerzensgeld hinsichtlich der verzögerten Datenauskunft (1800 €), insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 8.901,19 €. Bezogen hierauf hätte die Klägerin voraussichtlich hinsichtlich der Gebührenforderung in Höhe eines Betrages von 1814,28 € und hinsichtlich der Widerklage im Umfang des geltend gemachten Schmerzensgeldes (1800 €) obsiegt, insgesamt also im Umfang von 40 %. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum erledigenden Ereignis, dem geschlossenen Vergleich, legt der Senat die von ihm für in der Sache für zutreffend gehaltenen rechtlichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zugrunde, und zwar sowohl hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerseite zur Erteilung der Datenauskunft gemäß § 15 DSGVO als auch in Bezug auf die Ausführungen zum - hier nicht gegebenen - Anspruch der Beklagten auf Schmerzensgeld wegen verzögerter Datenauskunft.

    Zu berücksichtigen ist bei der Kostenverteilung für die erste Instanz allerdings ferner, dass die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt um das wirksame Zustandekommen des Vergleichs gestritten und die Klägerin zuletzt mit ihrem (geänderten) Hauptantrag die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs angestrebt hat. Ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Beantragung der Vergleichsfeststellung war ihre Rechtsverfolgung in erster Instanz vollumfänglich erfolgversprechend; die erstinstanzlich durch die Fortführung des Streits um die Wirksamkeit des Vergleichs entstandenen Kosten sind daher von der - insoweit unterlegenen - Beklagten zu tragen. Dem war nach Auffassung des Senats billigem Ermessen entsprechen dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO, § 48 GKG. Soweit Zahlungsansprüche verfolgt werden, ist der jeweilige Wert maßgeblich. Den Wert des Antrags auf Datenauskunft hat der Senat dem Antrag des Beklagtenvertreters entsprechend mit 5.000 Euro bemessen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Fehlen von Anhaltspunkten für ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse des die Auskunft Begehrenden (hier der Beklagten) pauschal auf die Regelung in § 52 Abs. 2 GKG in analoger Anwendung abgestellt werden kann. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil zum einen der Gesetzgeber den Regelstreitwert gerade nicht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern lediglich für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit normiert hat, und weil zum anderen dem Senat dieser Wert für Auskunftsansprüche aus reinem Informationsinteresse deutlich übersetzt erscheint (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, NZA 2021, 269: 500 Euro). Im vorliegenden Falle schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Klageerwiderungsschrift das Interesse der Beklagten, die sich ursprünglich - auch - über die Verwendung etwa vereinnahmter Fremdgelder durch ihre (ehemaligen) Anwälte informieren wollte, aber dennoch auf 5.000 Euro.
    Hinweis:

    Verkündet am: 26.07.2022

    RechtsgebieteDokumentation, Prozessrecht Vorschriften§ 154 Abs. 2 BGB, § 278 Abs. 6 ZPO