02.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235030
Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 03.04.2023 – 15 W 5/23
1. Wird ein Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Gläubiger nicht beziffert, und nennt er auch weder eine Mindestsumme noch eine Größenordnung für das zu verhängende Ordnungsgeld, so ist der Gläubiger nicht beschwert, wenn das Prozessgericht in einer Ermessensentscheidung ein Ordnungsmittel verhängt. Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514, sowie OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 16 W 76/15 - juris).
2. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, wenn die Gerichtskosten in diesem Verfahren als Festgebühren erhoben werden.
Tenor:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.02.2023, Az. 406 HKO 121/20, wird als unzulässig verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 07.11.2022 beantragt, gegen die Schuldnerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ein "empfindliches Ordnungsgeld", ersatzweise Ordnungshaft wegen eines weiteren Verstoßes gegen den Unterlassungstitel gemäß Ziffer I. des Tenors aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.07.2021, Az. 406 HKO 121/20, zu verhängen. Der Antragsteller hat den Antrag auch in der Begründung weder beziffert noch einen Mindestbetrag oder auch nur eine Größenordnung des beantragten Ordnungsgeldes genannt. Nach Stellungnahme der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.02.2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € verhängt und dies näher begründet, insbesondere damit, dass zwar ein wiederholter Verstoß vorliege, dieser aber lediglich leicht fahrlässig begangen worden und auch objektiv als geringfügig zu bewerten sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen.
Der Antragsteller, der dieses Ordnungsgeld für zu niedrig erachtet, hat gegen den ihm am 15.02.2023 zugestellten Beschluss mit am 22.02.2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, "ein empfindliches Ordnungsgeld, das einen Betrag von 10.000,00 € nicht unterschreitet", ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Senat als Beschwerdegericht vorgelegt. Die Beschwerdebegründung vermöge eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es könne nicht mehr als ein objektiv wie subjektiv leichter Verstoß gegen das gerichtliche Verbot festgestellt werden, so dass das festgesetzte Ordnungsgeld auch für den hier vorliegenden dritten Verstoß als angemessen erscheine. Wegen der weiteren Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen.
Im Grundsatz kann ein Ordnungsmittelbeschluss gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der Antragsteller hat auch die zweiwöchige Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingehalten. Er ist jedoch nicht beschwert.
Es ist umstritten, ob der ein Ordnungsmittel beantragende Gläubiger, der keinen Mindestbetrag angegeben hat, beschwert ist, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach eigenem Ermessen festgesetzt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, der Gläubiger könne auch ohne Angabe eines Mindestbetrags Beschwerde einlegen (Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 m.w.N.). Es sei anerkannt, dass der Gläubiger gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sofortige Beschwerde einlegen könne, wenn er die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Dies setze nicht voraus, dass der Gläubiger im Ordnungsmittelantrag einen konkreten Betrag oder eine Größenordnung für das Ordnungsmittel genannt hat. Anders als bei einem unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, bei dem zur Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch für die Beschwer im Falle der Rechtsmitteleinlegung jedenfalls die Größenordnung des gewünschten Schmerzensgeldes angegeben werden müsse, müsse weder ein bestimmtes Ordnungsmittel noch dessen Höhe bezeichnet werden. Sei aber der Gläubiger nicht gehalten, dem Gericht einen konkreten Vorschlag hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels zu machen, sei eine Beschwer des Gläubigers auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängig. Dieser Sichtweise hat sich das Oberlandesgericht Schleswig angeschlossen (Beschluss vom 14.08.2015, Az. 16 W 76/15 - juris Rn. 9 f.).
Der Bundesgerichtshof indes hat wenige Monate später bzw. früher Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13, GRUR 2015, 511 Rn. 15 - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag; Fettdruck nur hier):
"Für die Annahme eines Teilunterliegens i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des Ordnungsmittels für die Bestimmung des Rechtsschutzziels des Gläubigers verfahrensrechtlich auch ansonsten von Bedeutung ist. So kann der Gläubiger mit einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 891 S. 1 ZPO allein das Ziel verfolgen, das Ordnungsmittel zu verschärfen (Zöller/Stöber, § 890 Rn. 28; Musielak/Lackmann, § 890 Rn. 20; Saenger/Pukall, § 890 Rn. 37). Kann sich der Gläubiger aber mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrags eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, muss er sich an dieser Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch bei der Frage festhalten lassen, ob er mit seinem Begehren iSv § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO teilweise unterlegen und er deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist."
Zwar ging es in dieser Entscheidung nicht um die Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss, so dass die Ausführungen zur Beschwer des Ordnungsmittelgläubigers die Entscheidung nicht tragen. Dennoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof davon ausging, der Gläubiger eines unbezifferten Ordnungsmittelantrags sei nicht beschwert, wenn ein Ordnungsgeld verhängt wird. Andernfalls würde der Halbsatz "Kann sich der Gläubiger mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrags eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen" keinen Sinn ergeben. Dem hat sich der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg angeschlossen (Beschluss vom 06.07.2015, Az. 5 W 11/15, n.v.), und das Kammergericht hatte bereits zuvor in ähnlicher Weise erkannt (Beschluss vom 05.04.2005, Az. 5 W 168/04, BeckRS 2005, 4799 Rn. 17). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes maßgeblich dafür seien, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (Beschluss vom 07.11.2018, Az. 6 W 88/18, GRUR 2019, 216 Rn. 5 - Lagerräumung; ebenso wohl auch Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15 - juris Rn. 12). Auch hier waren diese Ausführungen aber nicht tragend, weil es nicht um die Beschwer des Gläubigers wegen eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Ordnungsgeldes, sondern um eine Streitwertfestsetzung bzw. eine Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren ging.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage sodann ausdrücklich offengelassen (Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 8 - Dügida).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 93/17, GRUR-RR 2018, 223 - Anruf-Linientaxi) ist der Gläubiger durch die Verhängung von Ordnungsmitteln auch dann beschwert, wenn er zwar keine vom Gericht unterschrittene Mindestangabe zur Höhe der Ordnungsmittel gemacht hat, sich jedoch aus der Begründung des Ordnungsmittelbeschlusses ergibt, dass der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht hat, wenn nämlich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Verstöße gestützt war und das Gericht in einem dieser gerügten Verstöße keine Zuwiderhandlung gegen den Titel gesehen hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der Antragsteller nur einen Verstoß geltend gemacht und das Landgericht deswegen ein Ordnungsmittel verhängt hat.
Die Literatur positioniert sich uneinheitlich. Teilweise wird auch hier die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger bei einem unbezifferten Ordnungsmittelantrag schon dann beschwert sei, wenn das Gericht das Ordnungsmittel nach seinem Empfinden unangemessen niedrig festgesetzt hat (Hoof, VuR 2015, 74; Ahrens in: Büscher, UWG, 2. Auflage 2021, § 12 Anh. II Rn. 87; ders. in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Auflage 2021, Kapitel 70 Rn. 30; Tavanti/Scholz in: Fritzsche/Münker/Stollwerck, UWG, 2022, § 12 Rn. 411; Spoenle in: jurisPK-UWG, 5. Auflage 2021, Stand: 31.01.2023, § 12 Rn. 173). Vielfach wird allerdings nur auf die Möglichkeit hingewiesen, Beschwerde mit dem Ziel einzulegen, das Ordnungsmittel zu verschärfen, ohne dass auf die Thematik eines völlig unbezifferten Antrags konkret eingegangen wird (Klaus Bartels in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2017, § 890 Rn. 44; Seibel in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 890 Rn. 27; Erik Kießling in: Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 890 Rn. 37; Schmidt in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, § 890 Rn. 38; Ralf Bendtsen in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 890 ZPO Rn. 73; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage 2019, Kapitel 57 Rn. 37; Haft in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 890 vor Rn. 54). Ein anderer Teil der Literatur ist der Ansicht, dass der Gläubiger nur beschwert sei, wenn das festgesetzte Ordnungsgeld hinter einem im Antrag genannten Mindestbetrag zurückbleibt, nicht aber dann, wenn er keine Größenordnung genannt hat (Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 890 Rn. 42 mit Verweis auf BGH NJW 2015, 1829 = GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13]; wohl auch Michael Albert in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, Vorbemerkung zu § 12 Rn. 123 in Fn. 551).
Aus Sicht des erkennenden Senats sprechen die besseren Gründe dafür, dass für eine Beschwer in Fällen wie diesem eine Diskrepanz zwischen beantragter bzw. vorgeschlagener und gerichtlich festgesetzter Höhe des Ordnungsmittels bestehen muss. Das erfordert eine Bezifferung oder jedenfalls die Nennung eines Mindestbetrags durch den Gläubiger. Demnach ist keine Beschwer gegeben, wenn der Gläubiger in seinem Ordnungsmittelantrag weder einen konkreten (Mindest-) Betrag noch eine Größenordnung des Ordnungsgelds genannt hat, sofern das Gericht nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt hat.
Die Gegenansicht stützt sich insbesondere darauf, dass der Gläubiger bei einem Antrag nach § 890 ZPO - anders als etwa bei einem Schmerzensgeldantrag - nicht verpflichtet ist, den Antrag zu beziffern oder wenigstens ein gefordertes Mindestmaß anzugeben. Vielmehr wählt das Gericht das geeignete Ordnungsmittel aus und bestimmt dessen Höhe nach eigenem Ermessen. Wenn der Gläubiger nicht verpflichtet ist, in seinem Antrag wenigstens einen geforderten Mindestbetrag zu benennen, könne seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 Rn. 8 f.; dem folgend Hoof, VuR 2015, 74).
Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn die Frage danach, ob der Gläubiger durch ein aus seiner Sicht zu niedriges Ordnungsmittel beschwert ist, ist nach Dafürhalten des Senats nicht damit gekoppelt, ob er verpflichtet ist, seinen Antrag zu beziffern oder jedenfalls ein Mindestmaß bzw. eine Größenordnung anzugeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittel zwar gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Gläubiger beantragt werden muss, jedoch - anders als etwa ein Schmerzensgeld in einem Klageverfahren - nicht zu seinen Gunsten verhängt wird, sondern als Ordnungsgeld gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zugunsten der Staatskasse beigetrieben bzw. als Ordnungshaft allein zu Lasten des Schuldners durchgeführt wird. Es geht also nicht um eine an den Gläubiger zu erbringende Leistung, sondern um eine in das Ermessen des Gerichts gestellte staatliche Sanktion, die für den Gläubiger keinerlei wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt. Hierin liegt der Unterschied zu einem kontradiktorischen (Klage-) Verfahren. Daher bedarf die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren einer besonderen Begründung, sofern das Gericht nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt. Diese liegt vor, wenn der Antragsteller seinen Antrag beziffert oder eine Mindestsumme nennt. Wenn der Gläubiger weder eine Größenordnung noch einen (Mindest-) Betrag nennt, ist eine Beschwer hingegen nicht erkennbar. Der Gläubiger bringt in einem solchen Fall mit seinem Antrag zum Ausdruck, dass er die Sanktionierung dem freien Ermessen des Gerichts überlässt. Dieses Rechtsschutzziel ist mit der Verhängung des Ordnungsmittels vollständig erfüllt, solange das Gericht überhaupt eine Ermessensentscheidung gegen den Schuldner trifft, was hier der Fall ist. Ist das Rechtsschutzziel vollständig erfüllt, bleibt kein Raum mehr für eine Beschwer. Es ist dem Gläubiger jedoch ohne weiteres möglich und unbenommen, den Antrag zu beziffern oder jedenfalls einen Mindestbetrag zu nennen. Dann wird deutlich, dass er eine bestimmte (Mindest-) Erwartung des zu verhängenden Ordnungsmittels hat, dass also sein Rechtsschutzziel über die Verhängung überhaupt irgendeines Ordnungsgeldes hinausgeht. Bleibt das Gericht dahinter zurück, so sieht sich der Gläubiger in der Erreichung dieses Rechtsschutzziels teilweise enttäuscht, so dass insoweit eine Beschwer besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Eine Streitwertfestsetzung hat nicht zu erfolgen, weil die Gerichtskosten im Verfahren gemäß § 890 ZPO als Festgebühren erhoben werden (s. dazu ausführlich und m.w.N. Schneider, NJW 2019, 24). Gemäß Nr. 2111 der Anlage I zum GKG fällt für das erstinstanzliche Verfahren über einen Antrag nach § 890 ZPO eine Festgebühr i.H.v. 22 Euro an. Für das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 2121 der Anlage I zum GKG eine Festgebühr i.H.v. 33 Euro anzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde ist keine Gerichtsgebühr vorgesehen. Demnach fallen im gesamten Verfahren nach § 890 ZPO keine Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Streitwert richten. Eine Streitwertfestsetzung setzt jedoch gemäß § 63 Abs. 1 GKG voraus, dass in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten.
Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG ist bislang nicht gestellt.
IV.
Da der erkennende Senat mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Schleswig abweicht und bislang (soweit ersichtlich) keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur streitigen Frage der Beschwer ergangen ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 54 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.