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  • 12.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235703

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 02.05.2022 – 2 UF 16/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 02.05.2022


    Tenor:

    1. Die Anträge des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.
    2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21.12.2021, Az. 4 F 715/21, wird als unzulässig verworfen.
    3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.532,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 21.12.2021 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die Antragstellerin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder K 1, geb. ..., und K 2, geb. ..., ab dem 01.09.2021 jeweils monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen sowie Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 01.05.2021 bis 31.08.2021. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 104 d.A.).

    Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 23.12.2021 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) zugestellt worden.

    Mit einem am 21.01.2022 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20.01.2022 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 17.02.2022 hat der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist dem beigeordneten Rechtsanwalt am 25.02.2022 zugestellt worden nach vorheriger formloser Bekanntgabe am 22.02.2022.

    Mit einem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA, vgl. § 31a BRAO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) übermittelten und am 23.02.2022 beim Oberlandesgericht Bamberg als Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.02.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung beantragt, gleichzeitig Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Der Schriftsatz ist vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners qualifiziert elektronisch signiert worden (Bl. 135 d.A.).

    Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2022 (Bl. 178 d.A.) sind die Beteiligten auf die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht hingewiesen worden. Am 15.03.2022 ist die Beschwerdeschrift durch das Beschwerdegericht sodann von Amts wegen dem Ausgangsgericht elektronisch übermittelt worden, wo diese taggleich einging. Mit weiterer Verfügung vom 28.03.2022 (Bl. 229 d.A.) sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Eingang der elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht am 15.03.2022 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt ist und sich die elektronische Weiterleitung derzeit auch noch nicht als gewöhnlicher Geschäftsgang des Beschwerdegerichts darstellt, auf dessen Einhaltung der einen Schriftsatz einreichende Beteiligte vertrauen kann.

    Mit am 31.03.2022 beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.03.2022 hat der Antragsgegner daraufhin erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass für die Wahrung der Form nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a ZPO i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG hinreichend sei, wenn die Beschwerdeeinlegung formgerecht beim unzuständigen Gericht erfolge und damit in den gerichtlichen Rechtskreis eingeführt worden sei. Die formwahrende Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht mit Eingang bei diesem innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG könne dann auch auf dem Postweg erfolgen. Zudem habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, dass innerhalb der verbleibenden zehn Tage zwischen dem Eingang der Beschwerde beim insoweit unzuständigen Beschwerdegericht und dem Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist die technischen Voraussetzungen für die elektronische Weiterleitung geschaffen werden. Auch falle es nicht in die Verschuldenssphäre des Antragsgegners, dass trotz anwaltlicher Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 130d ZPO seit dem 01.01.2022 gerichtlicherseits nicht die technischen Voraussetzungen für eine hierauf aufbauende elektronische Weiterleitung elektronisch eingehender Schriftsätze geschaffen worden seien.

    Mit über sein beA-Postfach übermitteltem Schriftsatz vom 31.03.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Eingang beim Amtsgericht Aschaffenburg am gleichen Tag erneut Beschwerde eingelegt.

    Der Antragstellervertreter beantragt zuletzt, das Wiedereinsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückzuweisen.

    Der Antragsgegner sei - noch dazu in Fettdruck - auf § 64 Abs. 1 FamFG und das Erfordernis der Beschwerdeeinlegung beim Ausgangsgericht hingewiesen worden.

    Dem sei der Antragsgegnervertreter nicht fristgerecht nachgekommen, so dass antragsgegnerseitig eine verschuldete Fristversäumung vorliegt.

    II.

    Die gemäß §§ 68 Abs. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO erfolgten Wiedereinsetzungsanträge des Antragsgegners sind bereits unzulässig. Die Beschwerdeeinlegung als gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachzuholende Verfahrenshandlung wurde nicht fristgerecht wirksam beim insoweit zuständigen Ausgangsgericht nachgeholt, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde des Antragsgegners daher zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

    1. Der Antragsgegner hat vor Ablauf der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde beantragt. Nachdem eine Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erging, wurde diese Frist zwar unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.02.2022 auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Allerdings wurde die Beschwerdeeinlegung als versäumte Verfahrenshandlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses wirksam nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Beschwerdeeinlegung nicht entsprechend § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG beim Ausgangsgericht erfolgte. Hieraus folgt die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzungsanträge vom 23.02.2022 und 30.03.2022 (vgl. BGH, Beschluss v. 26.05.1986, Az. VIII ZB 18/86; MüKo/ZPO-Stackmann, 6. Aufl., § 236 Rn. 20). Der Wiedereinsetzungsantrag vom 30.03.2022 wurde darüber hinaus nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kommt ebenfalls nicht in Betracht.

    1. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist allein der Eingang beim gesetzlich für den Empfang der Erklärung zuständigen Gericht. Die hiermit bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - wird auch durch das beim Beschwerdegericht bereits anhängige Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe sowie dessen Zuständigkeit für das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2013, Az. XII ZB 83/13; Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 64 FamFG Rn. 2 m.w.N.).

    a) Mit dem Eingang auf dem Intermediär-Server der Bayerischen Justiz am 23.02.2022 um 14:33 Uhr (vgl. hierzu das Prüfprotokoll Bl. 135 d.A.) ist kein Eingang des an das Oberlandesgericht Bamberg als Empfänger adressierten Schriftsatzes beim Ausgangsgericht verbunden (so aber wohl Fritzsche, NZFam 2022, S. 7). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021, Az. VIII ZB 9/20). Hiermit wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Eingangs bei dem vom Absender bestimmten Empfangsgericht konkretisiert. Bereits nach allgemeinen Grundsätzen bedarf es für den Zugang von empfangsbedürftigen Erklärungen entsprechend § 130 ZPO neben dem Gelangen in den Machtbereich des Empfängers auch der Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97; MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 130 BGB Rn. 16 m.w.N.). Nachdem aufgrund des im elektronischen Dokument und in der elektronischen Nachricht angegebenen Empfängers (Oberlandesgericht Bamberg) im konkreten Fall eine unmittelbare Weiterleitung vom zentralen Intermediär-Server in dessen elektronisches Postfach erfolgte, bestand keine Möglichkeit, dass das nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG empfangszuständige Amtsgericht von der Beschwerdeeinlegung Kenntnis erlangen konnte. Der zentrale Empfangsserver für die Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes ist insoweit der für mehrere Gerichte eingerichteten gemeinsamen Briefannahmestelle vergleichbar. Bei dieser erlangt gleichfalls nur dasjenige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über den entsprechenden Schriftsatz, an das dieser gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2010, Az. IV ZB 15/09).

    b) Nachdem spätestens bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 23.02.2022 von einer Behebung der die Beschwerdeeinlegung hindernden Umstände auszugehen ist, lief die zweiwöchige Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung bis einschließlich 09.03.2022. Der auf Veranlassung des Senats erfolgte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht am 15.03.2022 und die Nachholung durch den Antragsgegnervertreter mit Eingang am 31.03.2022 erfolgten daher nicht fristwahrend.

    2. Die nicht fristgerechte Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung beruht auch auf einem dem Antragsgegner zuzurechnenden Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, da dieser die Beschwerde fristgerecht nur beim empfangsunzuständigen Beschwerdegericht eingelegt hat. Insbesondere fehlt es nicht an der Kausalität eines Verschuldens des Antragsgegners für die eingetretene Fristversäumung aufgrund einer Verpflichtung des Senats zur elektronischen oder postalischen Weiterleitung der am 23.02.2022 eingegangenen Beschwerdeschrift im gewöhnlichen Geschäftsgang. Vielmehr ist durch den unmittelbar nach Eingang der Beschwerdeschrift mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2022 erfolgten Hinweis des Senats auf die erforderliche Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Verantwortung für die erst am 15.03.2022 und am 31.03.2022 erfolgte Nachholung der Beschwerdeeinlegung wieder auf den Beschwerdeführer übergegangen.

    Es kann an dieser Stelle im Ergebnis dahinstehen, ob die Erteilung eines Hinweises auf die fehlende Empfangszuständigkeit alternativ neben die Weiterleitung der Beschwerdeschrift im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt (so BGH, Beschluss v. 20.04.2011, Az. VII ZB 78/09). Hiergegen spricht indes bereits die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses ausdrücklich eine Verpflichtung zur Weiterleitung in Fällen offenkundiger Unzuständigkeit annimmt (BVerfG, Beschluss v. 20.06.1995, Az. 1 BvR 166/93; Beschluss v. 21.10.2021, Az. 1 BvR 838/19). Zudem ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Verpflichtung des unzuständig angerufenen Gerichts zur Weiterleitung ohne Bedeutung, ob der Beteiligte oder sein Verfahrensbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einreichung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Weg zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 01.12. 1997, Az. II ZR 85/97; Beschluss v. 28.06.2007, Az. V ZB 187/06). Der zu erteilende Hinweis dient in diesem Sinne nur der Vermittlung dieser Kenntnis. Indes fehlte es vorliegend bereits grundsätzlich an einer Weiterleitungsverpflichtung des Senats, so dass mit der Erteilung des Hinweises die gebotene Handlung erfolgte.

    a) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Weiterleitung gilt grundsätzlich Folgendes: Geht der Schriftsatz mit der Rechtsmitteleinlegung so zeitig bei dem unzuständigen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das für die Rechtsmitteleinlegung zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim zuständigen Empfangsgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (std. Rspr. seit BVerfG, Beschluss v. 20.06.1995, Az. 1 BvR 166/93; vgl. nur BGH, Beschluss v. 27.07.2016, Az. XII ZB 203/15; Beschluss v. 28.06.2007, Az. V ZB 187/06). Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.06.1995, Az. 1 BvR 166/93; BGH, Beschluss v. 19.09.2017, Az. VI ZB 37/16 m.w.N.). Dieses gilt in allen Fällen, in denen die eigene Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts offensichtlich ist, wie der vorherigen Befassung mit der Sache oder der leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbaren Rechtsbehelfsschrift (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2006, Az. 1 BvR 2558/05; BGH, Beschluss v. 09.12.2021, Az. V ZB 12/21).

    b) Vorliegend war die Unzuständigkeit des Senats bei Eingang der Beschwerdeschrift offenkundig. Vergleichbar den Fällen der Berufungseinlegung beim Ausgangsgericht in den Fällen des § 519 Abs. 1 ZPO war eine Vorbefassung des Senats mit der Sache aufgrund des vorangegangenen Verfahrens zur Verfahrenskostenhilfe gegeben. Zudem ist darüber hinaus die Unzuständigkeit des Senats für die Beschwerdeeinlegung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG offenkundig. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Eingang auf die bloße Beschwerdeschrift beschränkt, aus der sich keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 64 FamFG ergeben. Dem Senat war vorliegend sowohl über das Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe wie auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beschwerdebegründung der Sachverhalt vollständig bekannt.

    c) Allerdings bestand keine den Antragsgegner entlastende Verpflichtung des Senats zur Weiterleitung der Beschwerdeschrift im gewöhnlichen Geschäftsgang. Eine bis zum Inkrafttreten der Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr durch Rechtsanwälte mit Wirkung zum 01.01.2022 im gewöhnlichen Geschäftsgang erfolgte postalische Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Ausgangsgericht war nicht veranlasst, da diese keine wirksame Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung bewirken konnte. Eine elektronische Weiterleitung der elektronisch per beA durch den Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Beschwerdeschrift stellte hingegen jedenfalls bis zum 09.03.2022 nicht den gewöhnlichen Geschäftsgang des nicht empfangszuständigen Beschwerdegerichts dar, soweit eine solche überhaupt technisch möglich war.

    (1) Eine bis zum 31.12.2021 noch mögliche postalische Weiterleitung wäre nicht geeignet gewesen, die wirksame Beschwerdeeinlegung zu bewirken, da es bezogen auf den maßgeblichen Zugang beim nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Ausgangsgericht mit dem Eingang lediglich in schriftlicher Form an den Voraussetzungen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 3, 130d ZPO fehlen würde.

    Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners als Rechtsanwalt gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130d ZPO seit dem 01.01.2022 verpflichtet ist, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a ZPO einzureichen, ist die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG durch §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 3, Abs. 4 ZPO modifiziert. Die als elektronisches Dokument einzulegende Beschwerde muss von der verantwortlichen Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) versehen werden oder von der verantwortenden Person einfach signiert (Art. 3 Nr. 10 elDAS-VO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 3 ZPO (vgl. auch Senat, Beschluss v. 17.02.2022, Az. 2 UF 8/22). Die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Einreichung der Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht wird somit durch § 130d ZPO dahin konkretisiert, dass die Beschwerde in Familienstreitsachen - wie vorliegend - von Rechtsanwälten zwingend beim Ausgangsgericht elektronisch einzureichen ist. Bei postalischer Übersendung von Gericht zu Gericht liegt keine Einreichung als elektronisches Dokument vor. Ein Ausnahmefall nach § 130d S. 2, 3 ZPO liegt nicht vor. Auf die Einhaltung der elektronischen Form kann nicht verzichtet werden (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO; BT-Drs. 17/12634 S. 27; BayVGH, Beschluss v. 24.02.2022, Az. 15 ZB 22.30186; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.03.2022, Az. 19 E 147/22 je zu § 55d VwGO; Zöller-Greger, a.a.O., § 130d ZPO, Rn. 2). Daher war eine Weiterleitung der ausgedruckten Beschwerdeschrift des Antragsgegners durch den Senat nicht zu veranlassen.

    (2) Eine elektronische Weiterleitung des per beA eingegangenen Schriftsatzes des Antragsgegners entsprach jedenfalls bis zum 09.03.2022 nicht dem gewöhnlichen Geschäftsgang des Senats bzw. des Beschwerdegerichts. Auch waren die technischen Voraussetzungen für die elektronische Weiterleitung von elektronisch eingereichten Dokumenten bis zu diesem Zeitpunkt nur unzureichend vorhanden gewesen.

    Zwar konnte vorliegend durch eine elektronische Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht die nachzuholende verfristete Rechtshandlung formwirksam vorgenommen werden, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Durch die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners verwendete qualifizierte elektronische Signatur der Beschwerdeschrift erfüllte der vom Senat elektronisch weitergeleitete Schriftsatz auch im maßgeblichen Zeitpunkt des elektronischen Eingangs beim Amtsgericht alle Voraussetzungen seiner Formwirksamkeit. Die Beschwerdeschrift geht in dieser Fallgestaltung aufgrund der untrennbaren qualifizierten elektronischen Signatur mit dieser elektronisch wirksamen Unterschrift beim Empfänger ein. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners per beA auf einem sicheren Übermittlungsweg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) übermittelte und qualifiziert elektronisch signierte Beschwerdeschrift ist mit Ausnahme der fehlerhaften Adressierung des Empfangsgerichts ordnungsgemäß übermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ERVV) im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Beschwerdegerichts eingegangen, wobei gemäß Prüfprotokoll (Bl. 227 d.A.) die Voraussetzungen der ERVB (Stand 01.01.2022) gewahrt waren. Mit der Weiterleitung am 15.03.2022 vom EGVP des Beschwerdegerichts in das EGVP des Ausgangsgerichts wurde auch die qualifizierte elektronische Signatur des Verfahrensbevollmächtigten übermittelt, wie sich aus den Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur des vom Amtsgericht gefertigten Prüfvermerks (Bl. 228 d.A.) ergibt. Es ging somit beim gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Gericht eine ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signierte Beschwerdeschrift ein. Die letzte Übermittlung erfolgte zwischen zwei Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächern und damit auch wirksam gemäß § 4 Abs. 1 ERVV. Auch Rechtsanwälte können sich zur elektronischen Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes mit qualifizierter elektronischer Signatur des EGVP bedienen.

    Die elektronische Weiterleitung entsprach jedoch zumindest bis zum 09.03.2022 und damit im für die Nachholung der Verfahrenshandlung maßgeblichen Zeitraum nicht dem ordentlichen Geschäftsgang des Oberlandesgerichts Bamberg als Beschwerdegericht (weshalb sie auch erst am 15.03.2022 nach gesonderter Prüfung entsprechender Möglichkeiten auf gesonderte Anordnung hin nachgeholt wurde). Der gesamte Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Kommunikation zwischen den Gerichten befand und befindet sich in einem frühen Stadium der Einführung in die Praxis. So war in dem im richterlichen Dienst wie auch von den Serviceeinheiten allein für die Verfahrensbearbeitung verwendeten Softwareprogramm forumSTAR nur in einem Teil der zur Verfügung gestellten Verfügungen die Möglichkeit der elektronischen Versendung überhaupt vorgesehen. Generelle Arbeitsanweisungen für die Ausführung einer richterlichen Verfügung zur elektronischen Weiterleitung eines Schriftsatzes existieren für die hierfür zuständigen Serviceeinheiten nicht. Auch waren jedenfalls bis zum 09.03.2022 die Govello-Adressen der Ausgangsgerichte nicht automatisch im jeweiligen Verfahren in forumSTAR hinterlegt. Deren Einpflegen stellte sich als aufwändiger, mit erheblichem Mehraufwand verbundener Bearbeitungsschritt dar, der nur von Servicekräften mit besonderen technischen Kenntnissen geleistet werden konnte. Nach der hierzu aktuell vorhandenen Anwenderinformation kann ein elektronischer Versand an nicht im Verfahren eingetragene "Beteiligte", wozu auch andere Gerichte gehören, in mehreren Arbeitsschritten erfolgen, soweit die elektronische Empfangsadresse im Fachverfahren eingetragen ist und diese Funktion für das konkrete Formular tatsächlich zur Verfügung steht. Schon letzteres war jedenfalls bis zum 09.03.2022 z.T. nicht der Fall (und ist es auch jetzt noch nicht). Der elektronische Versand zwischen den Gerichten gehörte daher bis zum 09.03.2022 (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang und ist auch derzeit grundsätzlich nicht zu erwarten. Schließlich zeigt auch die dem Senat bekannte Praxis der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg bei der Weiterleitung von elektronisch eingegangenen anwaltlichen Schreiben, dass diese fast ausschließlich postalisch erfolgt. Die elektronische Weiterleitung stellt sich daher nicht als ordentlicher Geschäftsgang des nicht empfangszuständigen Beschwerdegerichts dar.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und andere Verfahrensbeteiligte (vgl. §§ 14b FamFG, 130d ZPO). Diese wurde bereits mit Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten vom 10.10.2013 mit Wirkung zum 01.01.2022 eingeführt. Für die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation der Gerichte bestehen derzeit hingegen keine verbindlichen Vorgaben. Es ist den in gerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit Beteiligten jedenfalls im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg bekannt, dass die Aktenführung überwiegend noch in Papierform erfolgt. Die Einführung der elektronischen Akte für die Familienabteilung des Oberlandesgerichts Bamberg steht erst noch bevor (siehe § 14 ERVV-JU mit Anlage 2). Objektive Anknüpfungspunkte für einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Verfahrensbeteiligte von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Gerichte im ordentlichen Geschäftsgang ausgehen können, bestehen daher nicht.

    Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.01.2001, Az. 1 BvR 2147/00; Beschluss v. 20.06.1995, Az. 1 BvR 166/93). Daher ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.2005, Az. VI ZB 15/05; Beschluss v. 27.07.2016, Az. XII ZB 203/15; Beschluss v. 13.09.2012, Az. IX ZB 251/11). Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (BGH, Beschluss v. 19.09.2017, Az. VI ZB 37/16).

    d) Nachdem somit keine den Beschwerdeführer entlastende Verpflichtung zur Weiterleitung der Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang bestand, ist mit dem in der Verfügung vom 24.02.2022 erfolgten Hinweis auf die erforderliche Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht das seitens des Senats Erforderliche veranlasst worden, um dem Beschwerdeführer die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu erhalten.

    Für ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen der gebotenen Prüfung bei Eingang der Rechtsmittelfrist behebbare Zulässigkeitsmängel bemerkt, die innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachgeholt werden können, hat das Gericht einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. IV, 20 Abs. III GG) folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BGH, Beschluss v. 14.10.2008, Az. VI ZB 37/08).

    Dieses ist vorliegend mit dem Hinweis auf § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfolgt. Verfahrensbevollmächtigte sind verpflichtet, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes erteilten gerichtlichen Hinweisen besondere Beachtung zukommen zu lassen. Die vom Senat in Bezug genommene Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG betrifft allein die Empfangszuständigkeit des Ausgangsgerichts für die Einlegung der Beschwerde, so dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers die nachzuholende und bis zum 09.03.2022 auch noch nachholbare Verfahrenshandlung bekannt war. Diesem Hinweis - noch dazu in Fettdruck - ist der Antragsgegnervertreter nicht nachgekommen. Dieses verschuldete Versäumnis ist dem Antragsgegner als Beschwerdeführer zuzurechnen, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO. Eines weiteren Hinweises des Senats auf die Nichtvornahme einer Weiterleitung bedurfte es nicht, da insoweit wie ausgeführt bereits kein Vertrauenstatbestand des Beschwerdeführers auf eine Vornahme im ordentlichen Geschäftsgang begründet war, der der Aufhebung durch einen entsprechenden Hinweis bedurft hätte.

    Durch die Einlegung der Beschwerde beim hierfür unzuständigen Beschwerdegericht sowie die Nichtbeachtung des mit der Verfügung vom 24.02.2022 erteilten Hinweises des Senats verbleibt es bei der dem Beschwerdeführer zurechenbaren Versäumung der Frist nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

    3. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, § 113 Abs. 1, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 23.12.2021 lief die einmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 FamFG am 24.01.2022 (Montag) ab. Der wirksame Eingang der Beschwerde beim Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfolgte erst am 15.03.2022 und damit nicht fristgerecht.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG.

    Vorschriften§ 130a, § 130d ZPO