13.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235763
Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.02.2023 – 12 O 350/22
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Landgericht Düsseldorf
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
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Der Antragsteller macht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend.
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Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Inhaber des Fachanwaltstitels für Informationstechnologierecht. Er ist bundesweit beratend tätig.
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Der Antragsgegner ist europäischer Rechtsanwalt, der nach § 2 EuRAG in die für den Ort seiner Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde und berechtigt ist, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszuüben. Auf der unter S betriebenen Internetseite des Antragsgegners heißt es unter der Rubrik „Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht:“ u.a.:
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„Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht“.
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Insoweit wird auf die dem Urteil angefügte Anlage AS 3 verwiesen.
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Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit E-Mail vom 21.10.2022 auf, ihm gegenüber den Nachweis über die Existenz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in seiner Kanzlei, die Inhaber eines entsprechenden Fachanwaltstitels für IT-Recht sind, zu führen. Der Antragsgegner reagierte nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2022 (AS 5) mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen der vorgenannten getätigten Werbeaussage anwaltlich ab.
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Zu dem am 16.11.2022 bei der Kammer eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilte die Kammer zunächst am gleichen Tage einen Hinweis im Blick auf die Glaubhaftmachung wie aus Bl. 11 d. A. ersichtlich. Nach einer ergänzenden Stellungnahme des Antragstellers wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.11.2022 gegeben, wobei die Verfügung erst am 22.11.2022 zugestellt worden ist.
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Mit Beschluss der Kammer vom 28.11.2022 ist dem Antragsgegner untersagt worden:
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Internetseite S mit der folgenden Behauptung zu werben:
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„Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“,
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sofern in der Kanzlei des Antragsgegners nicht tatsächlich Fachanwälte und/oder Fachanwältinnen für IT-Recht mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel beschäftigt sind, wenn dies wie in Anlage AS 3 wiedergegeben geschieht.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.12.2022 Widerspruch eingelegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 28.11.2022 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner trägt vor:
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Die Frist zur Stellungnahme sei zu kurz gewesen. Es bestehe zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis in räumlicher Hinsicht. Der Antragsteller müsse sich im Hinblick auf die vorgelegte Anlage AS 8, die eine Berichterstattung über Abmahnungen wegen H zum Gegenstand hat, entgegenhalten lassen, dass der Antragsgegner über Fachanwälte für IT-Recht verfüge, wenn auch angeschlossene Anwälte und nicht im Betrieb bzw. Kanzlei des Antragsgegners selbst beschäftigte Anwälte. Zudem verfüge der Antragsgegner über Kontakte nach H. Er dürfe sich zudem außerhalb seiner Sozietät befindlicher Fachanwälte für IT-Recht bedienen und damit auch entsprechend werben.
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Von den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2022 ist zu bestätigen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
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Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis auch in räumlicher Hinsicht. Beide Parteien sind Anwälte, die sich schon deshalb in räumlicher Hinsicht im Wettbewerb begegnen, weil der Antragsteller unstreitig überregional tätig ist. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit dies hinsichtlich des Antragsgegners auch zutrifft. Die angegriffene Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täuscht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Antragsgegners. Aus der angegriffenen Aussage „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“ ergibt sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei des Antragsgegners mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig sind. Unstreitig ist in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfügt, ist die Werbung mit der Aussage „Beratungsfelder unserer Fachanwälte“ irreführend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.
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Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.
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Streitwert: bis 19.000,00 Euro.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
RechtsgebieteAnwaltliches Berufsrecht, WettbewerbsrechtVorschriften§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG a. F.