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  • 11.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239061

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 18.10.2023 – 18 UF 39/23

    Die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Kostenentscheidung ist von der Wirkungslosigkeit der Endentscheidung bei Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG umfasst. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz kann nach Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht treffen.


    Oberlandesgericht Karlsruhe 

    Beschluss vom 18.10.2023


    Tenor:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 15.12.2022 (6 F 137/22) zu Ziffern 1 bis 3 wirkungslos ist.
    2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.
    3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    4. Die Anschlussbeschwerde der sonstigen Beteiligten Frau AB vom 16.02.2023 hat durch die Antragsrücknahme der Antragstellerin ihre Wirkung verloren.
    5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Gegenstand des Verfahrens sind schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Versorgungsträger nach Tod der ausgleichspflichtigen Person.

    Die am 28.11.1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn M, verstorben am 16.01.2021, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 10.12.2004 (4 F 383/03) geschieden. Dort wurde der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

    "2. Die Parteien haben sich dahingehend geeinigt, dass zum Ausgleich der Pensionskasse des Ehemannes bei der Kantonalen Pensionskasse ... bezogen auf die Ehezeit vom 01.11.1981 bis zum 31.10.2003 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau bei der Standard Life Lebensversicherung (Konto-Nr. ... bei der Deutschen Bank Frankfurt, BLZ ...) ein Betrag von 50.266,07 SFr bezahlt wird.

    Im Übrigen wird die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen."

    In zweiter Ehe war Herr M bis zu seinem Tod mit der sonstigen Beteiligten Frau AB (im Folgenden: Anschlussbeschwerdeführerin) verheiratet. Diese bezieht seit dem 01.02.2021 eine Witwenrente der Schweizerischen Ausgleichskasse AHV/IV in Höhe von monatlich 1.346 Schweizer Franken (CHF).

    Die Antragstellerin erhält seit dem 01.02.2022 eine Vollrente wegen Alters, deren Höhe am 05.05.2022 monatlich 1.153,80 € betrug. Ferner hatte sie im Mai 2022 Einkünfte aus einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 107 €. Mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 09.01.2023 wurde auch ihr eine Witwenrente für die Zeit ab 01.02.2021 in unbekannter Höhe zugesprochen.

    Vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen (6 F 9/22) hatte die Antragstellerin zunächst von der zweiten Ehefrau ihres geschiedenen Ehemannes Frau AB die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangt. Mit Sachverständigengutachten vom 24.03.2022 errechnete dort der Sachverständige ... einen Ehezeitanteil des schweizerischen gesetzlichen AHV-Anrechts des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin von monatlich 681 CHF. Den Ausgleichswert (brutto) bezifferte er auf 340,50 CHF pro Monat. Am 01.06.2022 schlossen die Beteiligten im Verfahren 6 F 9/22 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen einen Vergleich, in welchem sich die dortige Antragsgegnerin Frau AB zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 114,21 € an die Antragstellerin ab Februar 2022 verpflichtete. Hiermit sollten dem Vergleichstext zufolge die Anrechte des verstorbenen Herr M bei der AHV einerseits und jene der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund andererseits ausgeglichen werden. Gemäß Ziffer 1 des Vergleichs blieb der Ausgleich des Anrechts des Herr M bei der DRV Baden-Württemberg, Versicherungs-Nummer ..., ausdrücklich vorbehalten.

    Mit Antrag vom 12.07.2022 beantragte die Antragstellerin daraufhin beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen im vorliegenden Verfahren, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als Antragsgegnerin zur Auskunft über die dort während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche des verstorbenen Herr M sowie zum Ausgleich der hälftigen Versorgung ab Februar 2022 an sie zu verpflichten. Mit Beschluss vom 15.12.2022 gab das Amtsgericht der Antragsgegnerin auf, an die Antragstellerin vom 01.06.2022 bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen Herrn M (Vers. Nr. ...) eine Ausgleichsrente von monatlich 123,00 € (brutto) zu bezahlen, soweit die Antragsgegnerin für diesen Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die sonstige Beteiligte Frau AB geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusgIG). Weiter wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, von Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen Herrn M eine Ausgleichsrente von monatlich 123 € (brutto), fällig monatlich im Voraus zu zahlen. Die Gerichtskosten erlegte das Amtsgericht der Antragsgegnerin auf. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

    Der Beschluss vom 15.12.2022 wurde der Antragstellerin am 16.12.2022 zugestellt. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 05.01.2023 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen erklärt, dass sie "Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2022" einlege. Zur Begründung führte sie aus, dass sie eine "einheitliche und gerechte Lösung ihrer Rentenansprüche" anstrebe. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 12.01.2023 die Niederlegung des Mandats erklärt.

    Mit Schreiben vom 08.02.2023 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen mitgeteilt, dass sie nun eine Hinterbliebenenrente direkt von der AHV beziehe und "den gesamten Vorgang" rückgängig machen wolle.

    Gegenüber dem Beschwerdegericht hat die Antragstellerin mit weiteren Schreiben vom 14.02.2023, 03.03.2023 und 09.03.2023 außerdem angegeben, an ihrem Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 12.07.2023 nicht mehr festzuhalten. Wörtlich hat sie mit Schreiben vom 09.03.2023 Folgendes mitgeteilt: "auf die Hinweise des Gerichts vom 23.02.2023 teile ich mit, dass ich mit meinem Schreiben vom 08.02.2023 meinen Antrag zurücknehmen wollte, und keine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Baden-Württemberg mehr begehre".

    Die sonstige Beteiligte Frau AB hat mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.02.2023 und 17.03.2023 die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt und insoweit Anschlussbeschwerde eingelegt.

    Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als Antragsgegnerin sowie die Anschlussbeschwerdeführerin haben der Antragsrücknahme zugestimmt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    1. Die - deklaratorische - Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen (6 F 137/22) vom 14.12.2022 beruht auf § 22 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung durch Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Auf Antrag stellt das Gericht diese Wirkung durch nicht anfechtbaren Beschluss fest (§ 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FamFG).

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann ein Antrag bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Antragsrücknahme ist mithin noch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren möglich, sofern die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ab dem Erlass einer die Instanz abschließenden Endentscheidung kann ein Antrag nur noch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG, die an dem Verfahren beteiligt worden sind, wirksam zurückgenommen werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 FamFG; vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 22 Rn. 13).

    Die fristgerechte Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, § 45 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung möglicherweise nicht beschwert ist. Denn die Frage, ob ein an sich statthafter Rechtsbehelf oder ein statthaftes Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig ist, kann im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Im Interesse der Rechtssicherheit ist in diesen Fällen die formelle Rechtskraft gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 FamFG gehemmt (zum Ganzen Sternal/Jokisch, a.a.O., § 45 Rn. 17).

    Die Antragstellerin hat ihren Antrag wirksam zurückgenommen, indem sie zuletzt mit Schreiben vom 09.03.2023 mitgeteilt hat, dass sie ihren Antrag zurücknehmen möchte und "keine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Baden-Württemberg mehr" begehrt.

    Vorliegend wurde der rechtsschutzfreundlich als Beschwerde auszulegende "Widerspruch" der Antragstellerin vom 05.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.12.2022 durch die Antragstellerin form- und fristgerecht eingelegt. Gegen einen im Verfahren wegen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ergangenen Beschluss ist die Beschwerde auch statthaftes Rechtsmittel, § 58 Abs. 1 FamFG.

    Die Antragsgegnerin sowie die weitere Beteiligte Frau AB haben der Antragsrücknahme durch die Antragstellerin zugestimmt.

    2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht es auch nach Antragsrücknahme durch die Antragstellerin billigem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.

    a. Das Beschwerdegericht hat nach Antragsrücknahme über die Kosten beider Instanzen zu befinden.

    Die unter Ziffer 1. festgestellte Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts nach Antragsrücknahme führt dazu, dass auch dessen Kostenentscheidung wirkungslos geworden ist (OLG München vom 03.09.2019 - 31 Wx 118/18, juris Rn. 19). Somit ist über die Kosten des dortigen Verfahrens nach Antragsrücknahme neu zu entscheiden, denn die Wirkungslosigkeit der Entscheidung in der Hauptsache erfasst eo ipso auch die in Familiensachen, zu denen gemäß § 111 Nr. 7 FamFG Versorgungsausgleichssachen gehören, nach § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG zwingend zu treffende Kostenentscheidung (a.A. ohne nähere Begründung Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Auflage 2021, § 22 Rn. 21). Anderes gilt für selbständig anfechtbare und nicht zwingend zusammen mit der Hauptsacheentscheidung zu treffende Nebenentscheidungen wie etwa die Festsetzung des Verfahrenswerts oder die Gewährung oder Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe.

    Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz verbleibt nach Antragsrücknahme beim Beschwerdegericht, wobei der aufgrund der nunmehr erfolgten Antragsrücknahme veränderten Sachlage im Rahmen der nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen ist (BayObLG vom 07.02.2000 - 1Z BR 121/99, juris Rn. 9, 11; a.A. OLG München vom 03.09.2019 - 31 Wx 118/18, juris Rn. 19).

    b. Wenngleich die Antragstellerin mit der Rücknahme ihres Antrags signalisiert hat, dass sie an ihrem ursprünglichen Anliegen nicht mehr festhält, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens doch zu berücksichtigen, dass sie in erster Instanz in der Sache Erfolg hatte und auch im Lauf des Beschwerdeverfahrens keine Gesichtspunkte bekannt geworden sind, die eine andere rechtliche Beurteilung als die durch das Amtsgericht vorgenommene nahelegen würden. Es war für die Antragstellerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht absehbar, dass sie ihr eigentliches Ziel, eine Witwenrente unmittelbar von der gesetzlichen schweizerischen Rentenversicherung ihres geschiedenen Ehemannes zu erhalten, erreichen würde. Erst mit Verfügung vom 09.01.2023 bewilligte ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Witwenrente.

    3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies folgt vorliegend aus § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 84 FamFG.

    Nach § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht über die Kostentragung nach billigem Ermessen. Dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Fall der Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz. Für den Fall der Beschwerderücknahme ist mit Blick auf § 84 FamFG anerkannt, dass ein zurückgenommenes Rechtsmittel einem ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel gleichkommt und es der Billigkeit entspricht, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die den anderen Beteiligten dadurch notwendig erwachsenen Kosten erstattet (Sternal/Weber, a.a.O., § 84 Rn. 18 m.w.N.). Die Kostenfolge des § 84 FamFG entspricht auch im Fall der Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz mit Blick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der Billigkeit. Gründe, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

    4. Die Anschlussbeschwerde der sonstigen Beteiligten Frau AB war vom Schicksal der Beschwerde der Antragstellerin abhängig. Sie hat mit der Rücknahme des Antrags durch die Antragstellerin ihre Wirkung verloren (§ 66 Satz 2 FamFG). Die diesbezügliche Feststellung erfolgt zur Klarstellung (vgl. Sternal/Sternal, a.a.O., § 66 Rn. 30).

    5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 3, 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

    Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Die Werte wechselseitig eingelegter Rechtsmittel werden zusammengerechnet, wenn sie nicht denselben Gegenstand betreffen. Andernfalls ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 3 FamGKG). In Versorgungsausgleichssachen betreffend Ausgleichsansprüche nach der Scheidung beträgt gem. § 50 Abs. 1 FamGKG der Wert des Verfahrens für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 Euro. Dies gilt auch in Verfahren betreffend einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG. Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist insoweit allerdings nur noch das Einkommen des Ausgleichsberechtigten maßgeblich (OLG Karlsruhe vom 23.02.2018 - 2 UF 113/16, juris Rn. 112).

    Beschwerde und Anschlussbeschwerde haben vorliegend das bei der Antragsgegnerin bestehende Anrecht des verstorbenen Herr M zum Gegenstand. Die Anschlussbeschwerde führt mithin nicht zu einer Werterhöhung. Den insoweit getroffenen und von keiner Seite beanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts zufolge verfügte die Antragstellerin bei Antragstellung über monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.375,01 €.

    Danach errechnet sich ein Verfahrenswert von 825,01 € (20 Prozent aus 4.125,03 €). Da dieser Betrag indes hinter dem Mindestverfahrenswert von 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zurückbleibt, ist letzterer für die Verfahrenswertbestimmung maßgeblich.

    RechtsgebietKostengrundentscheidungVorschriften§ 22 Abs. 2 FamFG